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HGB-Fachausschuss

 

 

6. Teil: Fachausschüsse und weitere Gremien

§ 19
Mitglieder

(1)     Die Fachausschüsse bestehen aus jeweils sieben Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.  Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt.

(2)     Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig.

(3)     Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

(4)     Das Bundesministerium der Justiz ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 20
Aufgaben und Zuständigkeit

(1)     Die Fachausschüsse sind zuständig für die Erstellung von

a)      Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a HGB,

b)      Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB,

c)      Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung,

d)      Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen.

(2)     Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung.

(3)     Für Interpretationen und Standards gemäß Abs. 1 a) und b) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit („Konsultationsprozess“) in folgender Weise einzubeziehen:

a)      Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315a HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;

b)      Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt);

c)      Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;

d)      Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z.B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen;

e)      Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung;

f)       Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung.

(4)     Für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 c) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des Abs. 1 d), soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist.

(5)     Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß Abs. 1 bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist.

(6)     Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab.


 

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§ 22
HGB-Ausschuss

Der HGB-Ausschuss ist insbesondere zuständig für

a)      die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB;

b)      die Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG);

c)      die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien und

d)      Stellungnahmen zu EU-Richtlinien,

zu b), c) und d) soweit die Rechnungslegung nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen betroffen ist.

 

Quelle:  Satzung des DRSC e.V.

 

 

 

 

Wichtige Dokumente

 

Satzung

GO Fachausschüsse

 

 

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