4. Teil: Nominierungsausschuss
§ 13
Mitglieder
(1) Der Nominierungsausschuss hat sieben Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat mindestens je einen Vertreter der Segmente (§ 4 Abs. 1), soweit mindestens ein Mitglied dem jeweiligen Segment zugeordnet ist. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
(3) Mitglieder des Nominierungsausschusses können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
§ 14
Zuständigkeit
(1) Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Fachausschüsse.
(2) Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind für den Verwaltungsrat in dem Sinne verbindlich, dass nur vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Personen gewählt werden können.
§ 15
Innere Ordnung
(1) Der Nominierungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bereitet die Sitzungen des Nominierungsausschusses vor und leitet sie.
(2) Der Nominierungsausschuss fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Näheres regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Nominierungsausschuss mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gibt.
Quelle: Satzung des DRSC e.V.
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