Andere Nachhaltigkeitsberichterstattung – Projekte im Überblick

Aktueller Stand

Derzeit werden sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene Standards zur  Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt. Diese Arbeiten werden auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland prägen. Daher begleiten das DRSC und der Fachausschuss für Nachhaltigkeit diese Entwicklungen.

Der Legislativ-Vorschlag der Europäischen Kommission zur CSRD vom 21.4.2021 sieht die Pflicht zur Anwendung von Nachhaltigkeitsberichtsstandards für große Unternehmen, unabhängig von deren Kapitalmarktorientierung, sowie für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen vor. Dieser Anwendungsbereich umfasst in Deutschland ca. 15.000 Unternehmen. Der Vorschlag sieht auch vor, die EU-Kommission zu ermächtigen, diese Standards in Form delegierter Rechtsakte zu veröffentlichen, sodass diese für die Unternehmen unmittelbare Bindungswirkung entfalten (sog. Level II-Verordnungen).

Zur Erarbeitung der Standards sieht der Richtlinien-Entwurf den Rückgriff auf die fachliche Expertise der EFRAG vor, die ihrerseits bereits im Jahr 2020 entsprechende Vorarbeiten durch die Project Task Force on Preparatory Work for the Elaboration of Possible EU Non-Financial Reporting Standards (PTF-NFRS) hat durchführen lassen. Diese Arbeitsgruppe entwickelt unter dem geänderten Namen Project Task Force on European Sustainability Reporting Standards (PTF-ESRS) zurzeit Standardentwürfe, die zunächst dem neu zu gründenden EFRAG Sustainability Board (SB) und nach entsprechendem Due Process der Kommission (gem. des Auftragsschreibens der Kommissarin McGuinness vom 12. Mai 2021) bis zum 15. Juni 2022 zu übermitteln sind. Am 20. Januar 2022 wurden erste Arbeitspapiere der PTF-ESRS veröffentlicht, die am Ende der dazugehörigen Covernote abrufbar sind. Siehe dazu nachstehende Ausführungen.

Gemäß des Richtlinien-Entwurfs sind bei der Entwicklung der Standards bereits bestehende internationale Rahmenwerke und Standards zu berücksichtigen, so auch unter dem Dach der IFRS Foundation erarbeitete Vorgaben. Die IFRS Foundation hat am 3.11.2021 für die Erarbeitung von umfassenden globalen Basisstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Global Baseline)das International Sustainability Standards Board (ISSB) gegründet. Als ISSB Chair und Vize-Chair wurden Emmanuel Faber und Sue Lloyd ernannt (vgl. Website des IASB). In Vorbereitung der Arbeit des ISSB wurde eine Technical Readiness Working Group (TRWG) eingesetzt, deren Arbeitsergebnisse ebenfalls am 3.11.2021 veröffentlicht wurden. Siehe dazu nachstehende Dateilausführungen.

PTF-ESRS – Erarbeitung von Entwürfen zur Übergabe an EFRAG

Derzeit arbeitet die PTF-ESRS an den Standardentwürfen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese sehen zum einen  konzeptionelle Leitlinien der Nachhaltigkeitsberichterstattung (z.B. Konzept der doppelten Wesentlichkeit, Double Materiality), Vorgaben zu übergreifenden Berichtsthemen (z.B. Angabepflichten zu Strategie und Geschäftsmodell) sowie Angabepflichten zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen vor. Die Standards werden sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Berichtsanforderungen enthalten. Insgesamt sind zunächst zwischen 20-25 Standardentwürfe für die Übergabe an die Kommission geplant. Branchenspezifischen Vorgaben sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

Einen Überblick zu der geplanten Standardstruktur und -bezeichnung gibt die PTF in der Covernote vom 18.1.22., S. 4. Zu einigen Standards wurden am 20.1.2022 Arbeitspapiere (Working Papers) veröffentlicht. Diese betreffen zwei (von insgesamt sechs geplanten) konzeptionellen Leitlinien, und zwar zunächst

sowie vier (von insgesamt fünf geplanten) übergreifenden Standards (Cross-cutting Standards:

  • ESRS 2 Strategy and Business Model,
  • ESRS 3 Governance and Organisation,
  • ESRS 4 Sustainability material impacts, risks and opportunities sowie
  • ESRS 5 Definitions for policies, targets, action plans and resources.

Ferner wurde ein Arbeitspapier zur Klimaberichterstattung, ESRS E1 Climate Change veröffentlicht. Weitere Entwürfe sollen in Kürze folgen.

Die Arbeitspapiere dienen derzeit lediglich der Information. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich April 2022) wird das neu zu gründende EFRAG SB die darauf basierenden Standardentwürfe zur Kommentierung veröffentlichen. Nichtsdestotrotz ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Ergebnissen der Arbeit der PTF-ESRS zu befassen, da angesichts der geplanten Übergabe der Standardentwürfe an die EU-Kommission im Juni 2022 eine kurze Kommentierungsfrist erwartet wird.

Beim DRSC befasste sich der FA Nachhaltigkeitsberichterstattung in seiner 2. Sitzung am 1.2.2022 u.a. mit einigen dieser Arbeitspapiere. Zudem befasste sich die DRSC-Arbeitsgruppe „Klimaberichterstattung“ mit ESRS E 1 Climate Change.

ISSB – Erarbeitung von globalen Basisstandards (Global Baseline)

Die von der IFRS Foundation eingesetzte TRWG hat in Vorbereitung auf die Arbeit des ISSB bereits fachliche Vorarbeit geleistet.

So wurden am 3.11.2021 bereits Papiere (sog. Prototypes) zu Allgemeinen Anforderungen an die nachhaltigkeitsbezogene Finanzberichterstattung (General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information Prototype) sowie zu klimabezogenen Angaben (Climate-related Disclosures Prototype) veröffentlicht. Diese dienen derzeit ebenfalls lediglich der Information; ein formaler Konsultationsprozess wird erst nach Zusammensetzung des ISSB und seiner Befassung mit diesen Themen angestoßen.

Darüber hinaus befasst sich die TRWG u.a. auch mit konzeptionellen Guidelines für dieses Standardsetting, mit der Struktur und dem Zusammenspiel der verschiedenen ISSB-Standards sowie der Verbindung zwischen IASB und ISSB (sog. Connectivity).

Das weitere Arbeitsprogramm ist bekannt, allerdings liegt hierfür derzeit noch kein konkreter Zeitplan vor.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
DRSC Briefing Paper: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
02.05.2022

Zugehörige Veranstaltungen

  • 15. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 14.03.2023
  • 15. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 14.03.2023
  • ESRS SEC 1

    Der Mitarbeiterstab informierte den FA NB über den Stand der Arbeiten zum Working Paper ESRS SEC1 (Sector Classification and general approach to sector-specific ESRS). Das Working Paper stellt keinen Konsultationsentwurf dar und kann daher noch wesentlichen Änderungen unterliegen. Außerdem wurde der FA NB über die Rückmeldungen aus der Diskussionsrunde des DRSC vom 1. März 2023 zu diesem Working Paper informiert.

    Das Working Paper ESRS SEC1 dient der Sektorklassifizierung von Unternehmen mithilfe von NACE-Codes. Unternehmen haben selbst zu bestimmen, ob sie eine bestimmte Umsatzschwelle in einem bestimmten Sektor überschreiten oder ob ihre Tätigkeiten in einem Sektor mit wesentlichen Auswirkungen auf sektorspezifische Nachhaltigkeitsthemen verbunden sind. Sollte eine der Bedingungen erfüllt sein, hat ein Unternehmen den jeweiligen sektorspezifischen ESRS anzuwenden. Der FA NB diskutierte diese Vorgabe und stellte sich dabei die Frage, wie viele sektorspezifischen ESRS von einem Unternehmen parallel angewendet werden müssten und ob es eine Höchstgrenze an Berichtsanforderungen gibt (ähnlich zu IFRS 8). Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass nach dem Working Paper ein Unternehmen verpflichtet sein könnte, mehrere sektorspezifische ESRS parallel anzuwenden, bspw. wenn die Umsatzschwelle in mehreren Sektoren überschritten werden würde. Zugleich existiere keine Höchstgrenze der anzuwendenden Berichtsanforderungen.

    Zudem stellte sich der FA NB die Frage, ob eine Sektorzuordnung auf Konzernebene oder auf Ebene einzelner Tochterunternehmen erfolgen müsse. Der Mitarbeiterstab stellte fest, dass eine Sektorzuordnung auf Grundlage der berichtenden Einheit erfolgen müsse. Bspw. könnten große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen darstellen, keine Konzernbefreiung nach der CSRD in Anspruch nehmen und müssten folglich auch selbst eine Sektorzuordnung für sich vornehmen.

    Zuletzt diskutierte der FA NB die Kompatibilität der Anwendung der NACE-Codes nach den sektorspezifischen ESRS und der EU-Umwelttaxonomie, da die gleichen NACE-Codes in den jeweiligen Vorschriften teils verschiedenen Sektoren zugeordnet werden (bspw. Gebäudesektor nach ESRS aber Energiesektor nach EU-Umwelttaxonomie).

  • 14. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 22.02.2023
  • 14. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 22.02.2023
  • Sektorspezifische ESRS - Update

    Der Mitarbeiterstab informierte den Fachausschuss über den Stand der Sektor-ESRS bzw. deren Entwicklung bei der EFRAG. Die erste Tranche der Sektorstandards, welche als Exposure Drafts ab April 2023 zur Konsultation gestellt werden, umfasst die Sektoren „Mining, Quarrying and Coal“, „Oil & Gas“, „Road Transport“ und „Agriculture, Farming and Fishing“ sowie ESRS SEC 1 für die Anleitung zur Identifikation relevanter ESRS-Sektoren, für die auch nach ESRS 2 General disclosures die Umsatzerlöse für die Berichtsperiode anzugeben sind.

    Der Fachausschuss wurde zudem über das Vorhaben der DRSC-Geschäftsstelle informiert, sektorspezifische Diskussionsrunden mit Experten abzuhalten.

    Schließlich befasste sich der Fachausschuss mit dem aktuellen Working paper zum ESRS „Mining, Quarrying and Coal“. Kritisch gesehen wurde insbesondere eine durchgehende standortbezogene Berichterstattung. Diese Granularität spiegele in vielen Fällen nicht die interne Steuerung wider, die prinzipiell jedoch Grundlage für die Berichterstattung sein sollte. Der ESRS müsse daher eine entsprechende Flexibilität vorsehen, was im Working paper jedoch nicht ersichtlich sei. Zudem stellte der Fachausschuss fest, dass die Angabepflicht zur Nachhaltigkeitsstrategie eine an der Unternehmenssteuerung orientierte Berichterstattung erfordere, dies aber durch die standortfokussierte Angabepflichten konterkariert würde, wenn das berichtspflichtige Unternehmen nicht auf Standortebene steuert. Anhand der Leistungsindikatoren zum Wasserverbrauch wurde zudem die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen bemängelt.

  • 13. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 24.01.2023
  • 13. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 24.01.2023
  • ESRS Set 1 - Update

    Dem Fachausschuss wurde der Entwurf einer Stellungnahme zum Set 1 der von EFRAG entwickelten ESRS-Entwürfe an die Europäische Kommission vorgelegt. Hintergrund der Stellungnahme ist eine entsprechende Anfrage der Kommission, um im Vorfeld ihrer eigenen Konsultation erste Rückmeldungen zu den Standardentwürfen zu erhalten.

    Der Fachausschuss beschloss einige wenige Änderungen. So soll u.a. die Kritik an den Pflichtangaben des ESRS S1 argumentativ breiter angelegt und damit etwas relativiert werden. Zudem wurde festgestellt, dass datenschutzrechtliche Aspekte nicht nur der Sammlung der Daten von Zeitarbeitskräften, sondern auch bei angestellten Arbeitnehmern relevant sind. Der Tenor der Stellungnahme zur in ESRS E1 vorgenommenen Einschränkung der im Greenhouse Gas Protocol gewährten alternativen Methoden zur Bestimmung der Treibhausgas-Emissionen solle unverändert bleiben, beschloss der Fachausschuss.

  • Sektorspezifische ESRS - Update

    Die Diskussion zu dem Thema war nicht öffentlich. Es liegt kein Mitschnitt vor

    Der Fachausschuss erhielt Informationen über die aktuellen Entwicklungen bei der Erarbeitung sektorspezifischer ESRS.

  • 11. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 16.11.2022
  • 11. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 16.11.2022
  • Update EFRAG Set 1 - ESRS 1, 2, E, S and G

    Der Mitarbeiterstab informierte den FA NB über die Sitzungen der „EFRAG Sustainability Reporting Technical Expert Group“ (SR TEG) im Oktober und November. Außerdem erhielt der Fachausschuss ein Update zum Stand der ESRS. Dabei wurden insbesondere die Änderungen behandelt, die SR TEG und der „EFRAG Sustainability Reporting Board“ im Vergleich zu den ESRS-Konsultationsentwürfen beschlossen hatten. Entscheidungen durch den FA NB wurden nicht getroffen.

  • 10. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 10.10.2022
  • 10. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 10.10.2022
  • Update EFRAG Set 1 (ESRS E/ ESRS S/ ESRS G)

    Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung informierte sich über den aktuellen Stand der Arbeiten an den sektorübergreifenden ESRS. Im Fokus stand die Befassung der EFRAG Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) und des EFRAG Sustainability Reporting Board (SR Board). Zum Zeitpunkt der FA-Sitzung hatte sich die SR TEG bereits mit Änderungen an den ESRS befasst, der SR Board hatte bis dahin die übergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 besprochen. Zudem wurde entschieden, mit der Streichung des ESRS G1 der Änderung in der CSRD Rechnung zu tragen, wonach Governance-Angaben lediglich im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte darzustellen sind.

    Die Fachausschussmitglieder beurteilten die Abkehr von der sog. rebuttable presumption zwar mehrheitlich positiv, allerdings bestünde durch den neu gefassten Wesentlichkeitsansatz jedoch weiterhin ein hohes Maß an Komplexität. Auch der nach wie vor sehr hohe Umfang der Berichtspflichten wurde von der Mehrheit der Fachausschussmitglieder kritisiert. Insbesondere für Angaben zum Thema „Sozial“ wird im Fachausschuss auch eine Meinung vertreten, wonach die vorgeschlagenen Berichtspflichten nicht zu umfangreich und in der Komplexität beherrschbar seien, bspw. durch die Bereitstellung von Handreichungen. Der Fachausschuss stellt zudem fest, dass die teilweise vorgeschlagene Zusammenlegung von Angabepflichten zwar deren Anzahl reduzieren würde, allerdings bliebe die Substanz unverändert, was auch aufgrund der erwarteten hohen Belastung für die Unternehmen kritisch gesehen wurde. Darüber hinaus sei in den ersten Jahren der Anwendung ein hohes Maß an Diversität in der Berichterstattung und in der Prüfung zu erwarten. Davon seien nicht nur die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern auch Aufsichtsräte betroffen, die letztlich für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich sind.

    Anhand des Beispiels zu Angaben über angemessene Entlohnung nicht-angestellter Arbeitnehmer (non-employee workers) wurde von der Mehrheit der Fachausschussmitglieder wiederholt (wie auch bereits in der DRSC-Stellungnahme zu den ESRS-Entwürfen) die unzureichende Praktikabilität der Angabepflichten kritisiert.

  • 9. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 13.09.2022
  • 9. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 13.09.2022
  • Update EFRAG Aktivitäten zu ESRS (SR Board)

    Der FA NB wird über aktuelle Aktivitäten der EFRAG bzgl. der ESRS informiert. Derzeit findet die Auswertung der Konsultation der sektorübergreifenden ED ESRS statt, an die sich die Finalisierung der sektorübergreifenden ESRS anschließen wird. Auf Arbeitsebene fanden zudem Gespräche zwischen Vertretern der EFRAG und des ISSB statt, bei denen die Harmonisierung der jeweiligen bisherigen Standardentwürfe diskutiert wurde. Ein Thema war hier u.a. die Angleichung von Strukturen und Definitionen. Der Dialog soll fortgesetzt werden. Diesbezüglich hat der EFRAG SR Board entschieden, ESRS 1 (General principles) und ESRS 2 (General, strategy, governance, and materiality assessment) an IFRS S1 (General Requirements for Disclosure of Sustainability-related Financial Information) umfänglich anzugleichen.

    Neben der Finalisierung der sektorübergreifenden ED ESRS haben erste Arbeiten an sektorspezifischen ED ESRS begonnen, die in mehreren Paketen konsultiert werden sollen. Das erste Paket sektorspezifischer Standardentwürfe soll 2023 zur Konsultation gestellt werden und umfasst zehn Standards. Diese lehnen sich an sektorspezifische Berichtsstandards der GRI an und umfassen teils verwandte Branchen.

    Weitere ESRS für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Drittstaatenunternehmen sind in Planung. Zudem soll EFRAG die Taxonomie zur digitalen Berichterstattung erarbeiten.

  • Update EFRAG Aktivitäten zu ESRS (SR TEG)

    Der FA NB wird über die Sitzungen der SR TEG der letzten Monate informiert. Gegenstand der Diskussionen in der TEG waren u.a. die Angleichung der ESRS-Anforde­rungen an die Standardentwürfe des ISSB und die widerlegbare Vermutung über die Wesentlichkeit der Anforderungen (rebuttable presumption). Der FA drückt wiederholt sein Bedauern darüber aus, dass die vollständige Integration der Nachhaltigkeitsangaben in den Lagebericht durch die CSRD nicht vorgesehen ist.

    Der FA wird außerdem über die zweite Phase der Standardsetzung informiert, die neben den ersten sektorspezifischen Standards u.a. Standards für kapitalmarktorientierte KMUs und Standards für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beinhalten soll. Dabei wird die Orientierung an den sektorspezifischen Arbeiten der GRI positiv gewürdigt.

    Abschließend präsentiert der DRSC-Mitarbeiterstab Auszüge aus der vorläufigen Auswertung der Rückmeldungen zur Konsultation über die 13 im März 2022 veröffentlichten Standardentwürfe der EFRAG PTF-ESRS.

  • 8. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 07.07.2022
  • 8. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 07.07.2022
  • ED ESRS E2 bis E5 Umwelt, inkl. Fragbogen 1C

    Der FA NB wurde über das Vorgehen der mit den Standardentwürfen zum Thema Environment befassten Berichterstatter bei der Beantwortung der Fragen informiert. Schwerpunkt lag dabei auf drei Aspekten, welche die Berichterstatter bei ihrer letzten Beratung als kritisch identifiziert hatten. Anforderungen, bei denen die grundsätzliche Angabe (z.B. Measurable targets for pollution) für Adressaten einen hohen Informationswert besitzt, aber entweder der Detailgrad der Berichtsanforderungen sehr hoch ist oder aber die Angabe selbst bei Erstellern zu hohem Aufwand führt, sollen nicht grundsätzlich sehr kritisch beurteilt werden. Für die Einschätzung, inwiefern die betreffende Angabe den qualitativen Zielen der Informationen gem. CSRD-Vorschlag entspricht, kann die gesamte qualitative Einschätzung der Berichtsanforderung herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Standards insgesamt (Abschnitt 1C des Fragebogens) ist zunächst überwiegend die Aggregation der Einschätzungen zu den einzelnen Anforderungen maßgeblich. Allerdings sollte nicht ausschließlich auf einen exakten, mathematischen Durchschnitt abgestellt werden. Der Gesamteindruck des Standards, insbesondere auch die Menge der Anforderungen, die Anzahl der Einzelangaben sowie die qualitativen Einschätzungen über die einzelnen Anforderungen seien zu berücksichtigen.

    Eine nochmalige Diskussion der Antworten im Fragebogen erfolgte nicht, da sich der FA mit der Durchsicht der entworfenen Beantwortungen auf der vorherigen Sitzung de-tailliert befasst hatte.

  • ED ESRS S2 bis S4 (Fragenbögen 3C und 1C)

    Dem FA NB wurden die Vorschläge für die Beantwortung der ESRS-Konsultationsfragebögen „3C. Adequacy of Disclosure Requirements – Social Standards“ zu den Standardentwürfen ESRS S2 Workers in the value chain, ESRS S3 Affected communities und ESRS S4 Consumers and end-users sowie “1C. Overall ESRS Exposure Drafts relevance – Exposure Drafts content” zu allen vier Entwürfen der Sozialstandards ESRS S1-S4 vorgelegt. Der FA NB diskutierte insbesondere die Frage zum Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie zur Prüfbarkeit der in den Standardentwürfen ESRS S2-S4 geforderten Angaben (Fragen F und H im Fragebogen 1C). Beide Aspekte wurden durch den FA NB mehrheitlich als sehr kritisch beurteilt. Im Gegensatz zur eigenen Belegschaft liegen die Daten zur Erfüllung der Berichtsanforderungen der ESRS S2-S4 bei den Unternehmen oftmals noch nicht im erforderlichen Umfang vor. Die Datenbeschaffung erscheint zwar grundsätzlich möglich, ist zum Teil aber kostspielig und insb. aufgrund von EU-Datenschutzvorschriften sehr schwierig bis unmöglich. Ferner wird auch die Prüfung einen deutlichen Kostenfaktor für Unternehmen darstellen, der bei der Kosten-Nutzen-Analyse der Standards zwingend zu berücksichtigen ist.

    Beide Fragebögen wurden mehrheitlich durch den Fachausschuss verabschiedet.

  • ED ESRS 1 und ED ESRS 2 (Fragebogen 1C)/ ED ESRS G1 und ED ESRS G2 (Fragebogen 1C)/ ED ESRS Architektur (Fragebogen 1A)

    Dem FA NB wurden Antwortvorschläge zu den folgenden ESRS-Konsultationsfragebögen vorgelegt:

    „1C. Overall ESRS Exposure Drafts relevance – Exposure Drafts content“ zu EFRAG Standardentwürfen ESRS 1 General Principles (Sitzungsunterlage 08_05a), ESRS 2 General, strategy, governance and materiality assessment, ESRS G1 Governance, risk management and internal control und ESRS G2 Business conduct (Sitzungsunterlage 08_05b).

    Nachdem am 21. Juni 2022 die Vertreter des Europäische Ministerrats und des Europäischen Parlaments im Trilog eine politische Einigung über die CSRD erzielt haben, ist am 30. Juni 2022 eine Arbeitsversion des finalen CSRD-Texts auf der Internetseite des Rats erschienen. Aufgrund von Klarstellungen im Richtlinientext, dass sich die Berichtspflichten auf nachhaltigkeitsbezogene Governance-Aspekte und nicht generell auf Governance-Aspekte beziehen, wird ED ESRS G1 voraussichtlich inhaltlich umfangreich überarbeitet werden.

    Der FA NB erörterte ausgewählte Aspekte und beschloss folgende Änderungen

    Frage 39 zu ED ESRS 2 (Unterlage_ 08_05b): Herausstellen der Forderungen nach einer expliziten Möglichkeit zur integrierten Berichterstattung im allgemeinen Kommentarfeld; Kürzung des Kommentars in der Gesamtschau; im Kontext des Rebuttable Presumption Mechanism: Thematisierung der zukünftigen sektorspezifischen ESRS; zudem soll in Bezug auf die „reasonable cost / benefit balance“ auf den Richtlinienvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence und die dort anzuwendende Risikobetrachtung verwiesen werden, die bei der Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chance gem. ED ESRS 2 Disclosure Requirement-IRO 1 und IRO 2 erwähnt werden sollte.

    Der Fragebogen „1A. Overall ESRS exposure Drafts relevance – Architecture“ wurde aus zeitlichen Gründen nicht diskutiert und wird im Umlaufverfahren verabschiedet.

  • 7. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 23.06.2022
  • 7. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 23.06.2022
  • Cross Cutting Standards_ESRS 2 (Survey 3A+1C)

    Dem FA NB wurde der Entwurf für die Beantwortung des ESRS-Konsultationsfragebogens 3A (Adequacy of Disclosure Requirements – Cross cutting standards) zu EFRAGs ED ESRS 2 (General, strategy, governance and materiality assessment, Unterlage 07_10b) vorgelegt. Ausgewählte Fragen des Konsultationsfragebogens wurden im Detail diskutiert. Diese umfassten insb. das in den ESRS vorgesehene Governance-Konzept, dem der FA NB zustimmte (allgemeine und nachhaltigkeitsbezogene Governance-Angaben) oder die geforderten Angaben zu nicht-wesentlichen Aspekten (sog. rebuttable presumption). Diese lehnt der FA NB grds. ab, schlägt jedoch vor, eine Angabe von wenigen nicht-wesentlichen Aspekte vorzusehen, um die Abgrenzung von wesentlichen und nicht-wesentlichen Aspekten durch das Unternehmen zu verdeutlichen. Denkbar ist auch zu verdeutlichen, dass für bestimmte Angaben Wesentlichkeitsüberlegungen nicht relevant sind bzw. nicht relevant sein können (bspw. Angaben zu Sozialaspekten mit Bezug zur Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen). Des Weiteren wurde die Frage der Prüfbarkeit der Aussage diskutiert, dass die Nachhaltigkeitsinformationen „in part or fully in accordance“ mit anderen Nachhaltigkeitsstandards seien (Hinweis auf Änderung der Formulierung, um eine auch andere Nachhaltigkeitsstandards umfassende Prüfung auszuschließen). Darüber hinaus wurde der Entwurf durch den FA NB angenommen.

  • Social ESRS S1-4 (Survey 3C+1C)

    Dem FA NB wurden die Vorschläge für die Beantwortung der ESRS-Konsultations­fragebögen „3C. Adequacy of Disclosure Requirements – Social Standards“ und “1C. Overall ESRS Exposure Drafts relevance – Exposure Drafts content” zum EFRAG Exposure draft ESRS S1 Own workforce (Unterlagen 07_11a und 07_11b) vorgelegt. Beide Entwürfe wurden mehrheitlich durch den Fachausschuss verabschiedet. Diskussion der Fragebögen zu ESRS S2-S4 soll in der nächsten Sitzung erfolgen.

  • Umwelt (excl. Klima): ESRS E2-5 (Survey 3B+1C)

    Der FA befasste sich unter diesem TOP mit der Beantwortung der Fragen der EFRAG zu den Standardentwürfen “Umwelt”, konkret zu ESRS E2 Pollution, ESRS E3 Water and Marine Resources und ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems. Die Berichterstatter des Fachausschusses stellten ihren Vorschlag zur Beantwortung der zugehörigen Konsultationsfragen vor. Der FA beschloss einige Änderungen in der Beantwortung.

    Die Berichterstatter beurteilten die entworfenen Vorgaben in ESRS E4 als unzureichend, da diese nicht zu Angaben führen, die ein Mindestmaß an Konsistenz aufweisen. Als Grund hierfür wurden auch fehlende, breit akzeptierte Methoden (z.B. Szenarien) genannt. Auch sei zu beobachten, dass GRI 304 Biodiversität in der Praxis bislang kaum Beachtung findet. ESRS E4 ginge daher noch nicht über ein Anfangsstadium hinaus.

  • Governance ESRS G1-2 (Survey 3D+1C)

    Dem FA NB wurde der Entwurf für die Beantwortung des ESRS-Konsultations­fragebogens 3D (Adequacy of Disclosure Requirements – Governance standards) zu EFRAG’s ED ESRS G1 (Governance, risk management and internal control) und ED ESRS G2 (Business conduct) (Unterlage 07_14a) vorgelegt. Der Entwurf wurde in einigen Detailfragen diskutiert und ansonsten durch den Fachausschuss angenommen.

    Insbesondere zum DR G2-10 – Payment practices (Frage 133 ff. Konsultations­fragebogen 3D) zweifelt der FA NB, ob Angaben zu vereinbarten und tatsächlichen Zahlungsmodi für Stakeholder zu relevanten Informationen führen oder ob die Zahlungsmoral der Unternehmen durch andere Indikatoren besser abgebildet werden könnte. Wenn überhaupt erscheinen payment practices als sektorspezifisches Thema, welches in den zukünftigen sektorspezifischen ESRS thematisiert werden sollte (z.B. Agriculture).

  • Prioritisation / Phasing-in (Survey 2)

    Die Mitglieder des FA NB erörterten den aktualisieren Vorschlag für die Beantwortung der Fragen des Fragebogens „2. Priorisierung der ESRS-Umsetzung / schrittweise Einführung (phasing-in)“ (Sitzungsunterlage 07_15a). Der FA NB sprach sich erneut mehrheitlich für die folgende Priorisierung der ESRS aus: In einer ersten Phase sollten die Berichtsanforderungen der ESRS 1 General principles, ESRS 2 General, strategy, governance and materiality assessment disclosure requirements, ESRS E1 Climate Change und alle die für die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) relevanten Angaben verpflichtend offenzulegen sein. Zudem sollen die allgemeinen Anforderungen an die Governance ESRS G1 Governance, risk management and internal control und ESRS S1 Own workforce priorisiert werden, damit auch in der ersten Phase alle Themen abgedeckt sind. In einem weiteren Schritt sollten die anderen ESRS anzuwenden sein.

    In den Antworten zum Fragebogen 2 wird jedoch ausdrücklich betont, dass alle themenspezifischen Standards wichtig sind und Unternehmen sofort damit beginnen sollen, ihre Berichtssysteme zu entwickeln bzw. auszubauen, damit die Berichtsfähigkeit zu allen relevanten ESG-Themen möglichst schnell und auf qualitativ hohem Niveau gegeben ist.

  • 28. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 22.06.2022
  • 28. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 22.06.2022
  • ESRS_Implementation of CSRD Principles (Survey 1B)

    Dem Gemeinsamen FA wurde der Entwurf für die Beantwortung des ESRS-Konsultations­fragebogens 1B (Overall ESRS Exposure Drafts relevance – Implementation of CSRD principles) zum EFRAG Exposure draft (ED) ESRS 1 (General principles) (Unterlagen 28_02b) vorgelegt. Der Entwurf wurde mit folgenden Ergebnissen diskutiert:

    Der Gemeinsame FA begrüßte grds. den weitgehenden Gleichlauf der in ED-ESRS 1 verwendeten Begrifflichkeiten mit dem IFRS-Framework in Bezug auf qualitative Merkmale von Information. Es sollte eine Klarstellung in ED ESRS 1 zum Verhältnis zwischen relevance und faithful representation (trade off) geben. Des Weiteren sollte u.a. ESRS 1 um das Prinzip der Zeitnähe (timeliness) ergänzt, und die Begriffe prudence und Vollständigkeit geschärft werden.

    Der Gemeinsame FA sprach sich zudem dafür aus, für die ESRS nicht ausschließlich auf einen principle-based approach abzustellen, sondern erachtet – ebenso wie bei den IFRS – im gewissen Rahmen auch fallbezogene (rules-based) Regelungen als sinnvoll.

    Der Gemeinsame FA stellte fest, dass das Konzept der doppelten Wesentlichkeit ein elementarer Bestandteil der ESRS ist. Die impact materiality-Bewertung soll Informationsbedürfnissen von Stakeholdern wie bspw. NGOs gerecht werden, die sich insbesondere für Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt bzw. Gesellschaft interessieren, auch wenn diese Auswirkungen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen im Sinne einer financial materiality haben. Gleichwohl wird festgestellt, dass es eine zunehmende Überlappung der financial materiality und der impact materiality gibt, weshalb eine Unterscheidung zwischen diesen Wesentlichkeiten in der Praxis oft schwierig ist. Zudem ist das Konzept von einer gem. ESRS anders als gem. IFRS definierten financial materiality (ED ESRS 1.52) nicht nachvollziehbar. Das Verständnis von financial materiality in ESRS sollte dem gem. IFRS entsprechen. Der Gemeinsame FA stellte zudem fest, dass Beispiele zur Konkretisierung der Vorschriften wünschenswert seien. Die Definition der materiality anhand des european public good (ED ESRS 1.43) stellt ein Novum dar.

    Der Gemeinsame FA sprach sich dafür aus, die Annahme der rebuttable presumption und der damit verbundenen Pflicht zur Erstellung einer non-material-items list inkl. Begründung abzulehnen.

    Der Gemeinsame FA sprach sich dafür aus, dass die Vorgaben zum time horizon konsistent zu den ISSB-Vorgaben (global baseline) sein sollen.

    Der Gemeinsame FA ist damit einverstanden, dass Unternehmen die Ressourcenallokation für deren policies und Ziele darstellen (Frage 36, Antwortmöglichkeit 3), da Angaben bzgl. resources als relevant für Investoren erscheinen, auch wenn sie Aufwand für Ersteller verursachen. Jedoch soll zu dieser Frage die Wettbewerbsrelevanz solcher Angaben thematisiert werden. Wettbewerbssensible Informationen sollten nicht offengelegt werden müssen.

  • 6. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 30.05.2022
  • 6. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 30.05.2022
  • Architektur/ Priorisierung

    Dem FA NB wurde ein nichtöffentlicher Entwurf mit Vorschlägen für die Beantwortung des ESRS-Konsultationsfragebogens 2 ESRS implementation prioritisation I phasing-in (Unterlage: 06_04b) vorgelegt. Ziel war es, Einschätzungen des FA NB zur vorgeschlagenen Beantwortung des ESRS-Konsultationsfragebogens 2 zu bekommen. Die unterbreiteten Vorschläge basierten auf früheren FA NB-Anmerkungen zu Inhalten der ESRS und Überlegungen zur einheitlichen Bearbeitung der Fragebögen (Consultation Surveys).

    Frage 53

    Der DRSC-Mitarbeiterstab schlug eine Priorisierung bei der Anwendung der ESRS vor. In einer ersten Phase sollten die Angabeerfordernisse der ESRS 1 General principles​​, ESRS 2 General, strategy, governance and materiality assessment disclosure requirements, ESRS E1 Climate Change und alle die für die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) relevanten Angaben verpflichtend offenzulegen sein. In einem oder mehreren späteren Schritten sollten die anderen ESRS in späteren Jahren anzuwenden sein, da sich dieses Vorgehen bereits bei der Anwendung der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) bewährt hat. Die vom DRSC-Mitarbeiterstab vorgeschlagene Vorgehensweise soll keine Priorisierung im dem Sinne darstellen, dass die anderen Angabeerfordernisse der themenspezifischen ESRS unwichtig sind. Die vorgeschlagene Priorisierung soll berichtspflichtigen Unternehmen jedoch genug Zeit geben, sich auf die neuen Angabeerfordernisse einzustellen, um unternehmensintern Ressourcen und Kompetenzen aufzubauen und qualitativ hochwertige Angaben offenzulegen. Eine Priorisierung der von der Offenlegungsverordnung geforderten Angaben scheint im Gesetzestext der CSRD angelegt zu sein (Artikel 19b Abs. 1 Buchst. a BilanzRL n. F.). ESRS 1 und ESRS 2 sollten zudem priorisiert werden, da sie den konzeptionellen Überbau der ESRS darstellen. ESRS E1 soll priorisiert werden (unter Berücksichtigung einer global baseline des ISSB), da die Klimaberichterstattung bei dem Großteil der bisher nach der CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) berichtspflichtigen Unternehmen weiter fortgeschritten ist und der Klimawandel eine große globale Bedrohung darstellt. Die Angabeerfordernisse anderer themenspezifischer ESRS erscheinen zwar nicht weniger akut bzgl. ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, es existieren jedoch teilweise weniger belastbare Prozesse und Methoden zur Datenerhebung, was erst in späteren Jahren behoben werden kann.

    Der FA NB sprach sich mehrheitlich für die vorgeschlagene Priorisierung aus. Teile des FA NB sprachen sich dagegen aus, da die ESRS in ihrer Gesamtheit aufeinander aufbauen und die Sozial- oder Governance-Berichtsstandards nicht gänzlich bei einer Priorisierung außer Acht gelassen werden könnten.

    Frage 54

    Der FA NB sprach sich mehrheitlich dafür aus, hier die generellen Herausforderungen der Granularität der Angabeerfordernisse in Verbindung mit einer sehr engen Zeitleiste für deren Umsetzung zu betonen. Als Beispiel sollte der ESRS E4 Biodiversity and ecosystems​​ genannt werden, da dieses Thema zwar als überaus wichtig angesehen wird, es jedoch aktuell an belastbaren Prozessen und Methoden zur Datenerhebung fehlt.

    Frage 55

    Der FA NB sprach sich mehrheitlich dafür aus, hier konkrete Vorschläge für ein phasing-in vorzuschlagen, abhängig von dem endgültigen Zeitpunkt des Inkrafttretens der CSRD.

  • ESRS 2 Generaly, strategy, governance and materiality assessment disclosure requirements

    Dem FA NB wurde ein nichtöffentlicher Entwurf mit Vorschlägen für die Beantwortung des ESRS-Konsultationsfragebogens 3A Adequacy of Disclosure Requirements – Cross cutting standards (Unterlage: 06_03a) vorgelegt. Ziel war es, Einschätzungen des FA NB zur vorgeschlagenen Beantwortung des ESRS-Konsultationsfragebogens 3A zu bekommen. Die unterbreiteten Vorschläge basierten auf früheren FA NB-Anmerkungen zu Inhalten des ESRS 2, Ausarbeitungen von FA-Mitgliedern zu Governance-Aspekten und Überlegungen zur einheitlichen Bearbeitung der Fragebögen (Consultation Surveys).

    Mitglieder des FA NB führten aus, dass die Fragen des ESRS-Fragebogens unterschiedlich ausgelegt werden könnten, sodass die Beantwortung schwierig sei. Eine einheitliche Sichtweise für die Beantwortung wurde nicht vereinbart. Frage 2 bzgl. DR 2-GR 3

    Der FA NB merkte an, dass es nicht üblich ist, Vertragsinhalte in so einem großen Ausmaß ofenzulegen. Eine solch umfassende Angabe ist abzulehnen.

  • 5. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 26.04.2022
  • 5. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 26.04.2022
  • ESRS 1

    Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA NB) informierte sich über die Struktur und den Inhalt des Working Paper ESRS 1 (General principles) (Unterlage: 05_02a). Der Fokus lag auf den allgemeinen Konzepten Boundaries and value chain und Time horizon.

    Boundaries and value chain

    Der FA NB befasste sich mit dem Thema Wertschöpfungskette kritisch und teils kontrovers. Einerseits begrüßte der FA NB den Fokus auf die Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens als Teil des Konzepts der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nicht zuletzt können bspw. Reputationsschäden auch aufgrund von Ereignissen bei Subunternehmen entstehen. Der FA NB stellte jedoch auch fest, dass die Vorgaben in ESRS 1 zu den einzubeziehenden Unternehmen der Wertschöpfungskette klarer formuliert bzw. definiert werden müssten.

    Des Weiteren wurden die Herausforderungen dieses Ansatzes diskutiert: Sowohl die Datenerhebung als auch die Sicherstellung der Datenqualität, insb. im Hinblick auf eine spätere Pflicht zur inhaltlichen Befassung des Abschussprüfers mit den Nachhaltigkeitsinformationen (hinreichende Prüfungssicherheit), stellen Herausforderungen für die Unternehmen dar. Berichtspflichtige Unternehmen werden durch diesen Ansatz verpflichtet, eine Vielzahl an Daten zu erheben und aufzubereiten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Daten von Unternehmen in der Wertschöpfungskette (v.a. auf Wertschöpfungsstufen, die der eigenen mehrfach vor- oder nachgelagert sind) schwierig (wenn auch nicht unmöglich) sein kann und auch große Unternehmen nicht immer die notwendige Durchgriffsmacht haben. So gibt es keine rechtlichen Grundlagen für die Datenerhebung und somit auch keine Durchgriffsrechte. Dies gilt umso mehr, wenn keine Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen bestehen. Aber auch direkte Zulieferer stellen Informationen oft ungern zur Verfügung (was z.B. auch datenschutzrechtliche Gründe haben kann). Dies kann insbesondere Informationen zu deren eigenen Zulieferern betreffen, da hier u.a. Wettbewerbsnachteile befürchtet werden, wenn berichtspflichtige Unternehmen als Kunden direkten Zugang zu anderen Zulieferern erhalten. Zulieferer könnten zudem auch über eine so große Verhandlungsmacht verfügen, dass befürchtet wird, dass Geschäftsbeziehungen stattdessen mit Unternehmen mit geringeren Berichtspflichten aufgebaut werden.

    Ein FA-Mitglied schlägt einen risikoorientierten Ansatz vor: die umfassende Datenerhebung erfolgt nach (mithilfe von Stakeholdern) identifizierten Risiken entlang der Wertschöpfungskette. Ein solches Vorgehen ist auch ggü. dem Abschlussprüfer gut vermittelbar. Ein anderes FA-Mitglied weist jedoch darauf hin, dass die Verfügbarkeit der Daten per se kein Kriterium für die Ausgestaltung der ESRS sein kann.

    Einigkeit bestand darin, dass es zur Konkretisierung des Konzepts sinnvoll ist, die best effort-Klausel, wonach eine Berichterstattung nur in Ausnahmefällen („rare circumstances“) nicht möglich sei, anhand von Beispielen zu konkretisieren.

    Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auch auf Ebene der Zulieferer Herausforderungen ersichtlich werden, da diese vermutlich eine Vielzahl an unterschiedlichen reporting packages an diverse (insb. nach CSRD berichtspflichtige) Unternehmen weiterleiten müssen. Auch für diese Unternehmen ist eine Konkretisierung und Vereinheitlichung der Berichtsanforderungen essenziell, um allen Unternehmen gleiche Daten zur Verfügung stellen zu können.

    Time horizon

    Der FA NB merkte an, dass insb. für das Thema Biodiversität ein weiteres Zeitintervall über fünf bis zehn Jahre als sinnvoll erscheint.

    Der DRSC-Mitarbeiterstab wies darauf hin, dass die ISSB-Konsultationsentwürfe im Gegensatz zum Working Paper ESRS 1 vorsehen, dass Unternehmen selbst Zeithorizonte festlegen.

    Der DRSC-Mitarbeiterstab stellte klar, dass bei der Erstanwendung der ESRS keine Vorjahresangaben erforderlich sind (ESRS 1.171).

  • ESRS G1 bis G3

    Der FA NB informierte sich über die Struktur und den Inhalt der Working Paper ESRS G1 (Governance, risk management and internal control), ESRS G2 (Products and services, management and quality of relationships with business partners) und ESRS G3 (Business conduct) und erhielt erste Einschätzungen von Seiten derjenigen FA-Mitglieder, die sich aufgrund des etablierten Berichterstattermodells vertieft mit den Berichtsanforderungen beschäftigt hatten (Unterlage: 05_03a).

    ESRS G1-3

    Der FA NB stellte grundsätzlich fest, dass in diesen Anforderungen keine klare Linie zum Verständnis der Governance-Angaben ersichtlich wird (Governance als enabler einer Ausrichtung an Nachhaltigkeitsaspekten oder als separater ESG-Bestandteil). So werden allgemeine Governance-Angabe (unabhängig von Nachhaltigkeitsaspekten, insbes. ESRS G1), aber auch sehr spezifische Angaben (z.B. zum Umgang mit Korruption) gefordert. Die im Detail aufgeworfenen Themen werden im Rahmen des Stellungnahmeentwurfs weiterbearbeitet, welche die Governance-Berichterstatter für den FA NB vorbereiten werden.

  • ESRS S1 bis S4

    Der FA NB informierte sich über die Struktur und den Inhalt der Working Paper ESRS S1 (Own Workforce General Standard), ESRS S2 (Working Conditions partners), ESRS S3 (Equal Opportunities) und ESRS S4 (Other work-related rights) und erhielt erste Einschätzungen durch die Berichterstatter des Fachausschusses (Unterlage: 05_04a).

    Der FA NB stellte fest, dass die ESRS Social-Standards einen hohen qualitativen Anteil von Angaben enthalten. Diese sind für Stakeholder (wie bspw. Gewerkschaften) relevant.

    ESRS S3

    Der FA NB stellte fest, dass die hier geforderten Vorgaben zur Leistungsbemessung im deutschen und EU-Kontext leistbar sind, auch wenn die unternehmensinternen Prozesse stärker professionalisiert werden müssten. Im globalen Kontext stellten die Vorgaben jedoch eine Herausforderung dar.

  • ESRS E2 bis E5

    Der FA NB informierte sich über die Struktur und den Inhalt der Working Papers ESRS E2 (Pollution), ESRS E3 (Water and Marine Resources), ESRS E4 (Biodiversity and Ecosystems) und ESRS E5 (Resource Use and Circular Economy) und erhielt erste Einschätzungen durch die Berichterstatter des Fachausschusses (Unterlage: 05_05a). Über die Einschätzungen der Berichterstatter hinaus war folgendes festzuhalten:

    ESRS E4

    Der FA NB stellte fest, dass dieser Standard in seiner jetzigen Form als zu ambitioniert erscheint, obgleich sich der FA NB der Dringlichkeit des Themas Biodiversität bewusst ist. Bezogen auf das Ambitionsniveau sei ESRS E4 vergleichbar mit ESRS E1 (Climate change) und geht außerdem deutlich über das Ambitionsniveau von GRI 304 (Biodiversity 2016) hinaus. Dies wurde kritisiert.

    Aktuell liegen im Vergleich zur Messung von Treibhausgasemissionen und im Vergleich zu etablierten Konzepten zur Verminderung von Treibhausgasemissionen deutlich weniger entwickelte Verfahren und Konzepte zur Biodiversität vor. Der FA NB empfahl, verstärkt auf bestehende Initiativen zu referenzieren (Science Based Targets for Nature der Science Based Targets-Initiative oder das Rahmenwerk der Taskforce on Nature-Related Financial Disclosures). Zudem sprach sich der FA NB bzgl. Szenarioanalysen aufgrund der fehlenden Datenlandschaft dafür aus, zunächst weniger Angaben zu fordern und das Ambitionsniveau des ESRS E4 im Zeitverlauf zu erhöhen. Die Vorgaben zum Einsatz von Kompensationen (offsets) erscheinen zudem als zu unkonkret.

    ESRS E5

    Der FA NB betonte die Wichtigkeit einer Abstimmung der Vorgaben in ESRS E5 mit aktuellen und zukünftigen EU- und internationalen Initiativen zur Kreislaufwirtschaft.

  • 4. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 18.03.2022
  • 4. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 18.03.2022
  • ESRS P1 Sustainability Statements

    Dem FA NB wurde eine Übersicht über den ESRS P1 (Sustainability Statements) gegeben. Dieser ESRS stellt die Grundlage für die Darstellung von Nachhaltigkeitsberichten im Lagebericht im Einklang mit Artt. 19a und 29a der Bilanzrichtlinie n.F. dar.

    Der FA NB diskutierte die im ESRS P1 eröffneten Wahlrechte zur Darstellung von Nachhaltigkeitsangaben (Tz. 8), wobei ein Schwerpunkt der Diskussion auf der fehlenden Möglichkeit zur integrierten Berichterstattung lag.

    Der FA NB sprach sich für ein explizites Wahlrecht zur integrierten Berichterstattung aus. Dabei stellte er fest, dass die integrierte Berichterstattung seit langer Zeit als Ziel bei der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt ist. Deshalb erscheine es fragwürdig, dass im ESRS P1 die integrierte Berichterstattung nicht zumindest als Wahlrecht festgeschrieben ist. Auch wenn die Mehrheit der durch die CSRD betroffenen Unternehmen sich noch nicht intensiv mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und integrierter Berichterstattung auseinandergesetzt haben dürfte, gibt es einige Unternehmen, die diesen Prozess gestartet haben bzw. bereits integriert berichten. Zudem biete die integrierte Berichterstattung einen Mehrwert sowohl für Ersteller als auch für Nutzer. Die Wechselwirkung einzelner ESG-Themen miteinander und von ESG-Themen mit den Finanzangaben könne durch eine integrierte Berichterstattung besser dargestellt werden. Zudem führe die Erwartungshaltung, ESG-Themen in die Unternehmenssteuerung zu integrieren (bspw. bei Vergütungsmodellen), tendenziell zu einer zunehmend integrierten Berichterstattung. Bei Erstellern integrierter Berichte sei zudem eine Veränderung der internen Prozesse zu beobachten, da verschiedene, strukturell getrennte Unternehmenseinheiten miteinander interagieren. Dadurch können ESG-Themen stärker in den Unternehmen wahrgenommen und in der Unternehmenssteuerung berücksichtigt werden. Im Ergebnis erzeuge die (externe) integrierte Berichterstattung auch eine interne Dynamik zur weiteren Integration von Nachhaltigkeitsüberlegungen in den Unternehmensaktivitäten. Dies könne wiederum dazu führen, dass ESG-Themen generell als fester Bestandteil der Überlegungen des berichtenden Unternehmens wahrgenommen werden.

    Der FA NB könne die Befürchtung einer fehlenden Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen bei einer integrierten Berichterstattung nachvollziehen. Einer solchen fehlenden Vergleichbarkeit könne jedoch durch gute Verweistabellen entgegengewirkt werden, aus denen ersichtlich wird, welche Angaben welchen Berichtsanforderungen entsprechen. Zudem könnte eine einheitliche Markierung für unterschiedliche Prüfungsintensitäten bei integrierten Angaben angewendet werden.

    Teile des FA NB äußerten die Kritik, dass die Darstellung von Nachhaltigkeitsberichten in einem ESRS und nicht in der CSRD selbst geregelt wird.

  • ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems

    Der FA NB informierte sich über die Struktur und den Inhalt des Working Paper ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems. Dabei erörterte der FA NB Überschneidungen mit der Berichterstattung gem. Art. 8 EU-Tax-VO und stellte Redundanzen fest, insbesondere in Bezug auf Maßnahmenpläne/allokierte Ressourcen in den ESRS und die Angaben zu CapEx und CapEx-Plänen als inhaltliche Entsprechung in Art. 8. Zwar enthielten die Working papers den Hinweis, wonach die jeweiligen Angaben komplementär sein sollten, allerdings sei die Vermeidung redundanter Berichtsinhalte – zumindest auf Grundlage der aktuellen Arbeitsstände – den Anwendern überlassen. (Vgl. hierzu auch die ähnliche Diskussion unter TOP 13)

    Ferner diskutierte der FA NB die Interaktion der Prognoseberichterstattung mit der Angabe von Nachhaltigkeitszielen, die gem. der Working Papers deutlich weiter in die Zukunft reichen. Es wurde die These aufgestellt, dass Prognosen i.S.d. bisherigen Lageberichterstattung anders zu verstehen seien als Ziele, z.B. da Prognosen als wesentliche Grundlage für Unternehmensplanungen einer deutlich höheren Kontrolle unterlägen. Allerdings sei festzustellen, dass Unternehmen verstärkt auch an Zielen gemessen werden, die sie in historischen Geschäftsberichten veröffentlicht haben. Dies reiche bis zu gerichtlichen Klagen. Der Zielkonflikt zwischen Ambitionsniveau und Realismus (in Bezug auf langfristige, nachhaltigkeitsbezogene Ziele) sei daher eine der aufkommenden Herausforderungen für die Unternehmen. Vielfach seien Ziele insb. im Umweltkontext als Zielkorridor und oftmals auch zeitraumbezogen formuliert.

  • ESRS S1 Own Work Force – General Standard/ ESRS S4 Other Work-Related Rights

    Aufgrund technischer Probleme gibt es leider keinen Sitzungsmitschnitt des TOP 12.

    Dem FA NB wurde eine Übersicht über die Struktur der themenspezifischen ESRS Social gegeben. Die Überlegung der erarbeitenden Cluster war es, für die identifizierten relevanten Gruppen (own workers, workers in the value chain, affected communities und consumers/end-users) jeweils einen übergeordneten Standard zu der diesbezüglichen Unternehmensstrategie, daraus abgeleiteter Maßnahmen und Ziele zu entwickeln (z.B. ESRS S1 Own Workers – General) und in Ergänzung zu diesen allgemeinen Vorgaben die Angabeerfordernisse zu konkreten Kennzahlen, Indikatoren, Zielen und Zielerreichung in weiteren Standards darzulegen (z.B. ESRS S2, S3 und S4 – alle zu Own Workers).

    Über die Inhalte des ESRS S5 (Workers in the Value Chain), ESRS S6 (Affected Communities) und ESRS S7 (Consumers and End-users) wurde der FA NB detailliert informiert.

    Der FA NB stellte fest, dass sich die Berichtsanforderungen an den GRI-Standards orientieren. Jedoch gehen die ESRS-Berichtsanforderungen an vielen Stellen über die GRI-Berichtsanforderungen hinaus. Insb. Berichtsanforderungen, die sich über die Lieferkette erstrecken, können eine Herausforderung für Ersteller sein (besonders wenn diese Angaben dann geprüft werden).

    Teile des FA NB äußerten die Befürchtung, dass diese detaillierten Berichtsanforderungen zu zunehmenden Klagerisiken für die Unternehmen führen.

     

  • ESRS S5 Workers in the Value Chain/ ESRS S6 Affected Communities/ ESRS S7 Consumers and End-Users

    Aufgrund technischer Probleme gibt es leider keinen Sitzungsmitschnitt des TOP 12.

     

    • n/a
  • 27. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 17.03.2022
  • 27. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss
  • 17.03.2022
  • Working Papers EFRAG PTF-ESRS -ausgewählte Themen

    Dem GFA wurde der aktuelle Stand und ein Ausblick bei der Entwicklung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch die EFRAG PTF-ESRS vorgestellt. Zudem wurden dem GFA ausgewählte konzeptionelle Grundlagen und ausgewählte Berichtsanforderungen erläutert. Dem GFA wurden ferner solche Berichtsanforderungen der übergreifenden (cross-cutting) Standards sowie der Umweltstandards vorgestellt, welche explizit Bezug nehmen auf Informationen der Finanzberichterstattung (z.B. Umsatzangaben, Überleitungen etc.).

    Der GFA diskutierte die doppelte Wesentlichkeit und insbesondere das Verständnis der finanziellen Wesentlichkeit (financial materiality) im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung. ESRG 1 und ESRS 4 grenzen die finanzielle Wesentlichkeit in der Nachhaltigkeitsberichterstattung explizit von der finanziellen Wesentlichkeit im Kontext der Finanzberichterstattung ab. Dies wurde von den Mitgliedern des GFA eher kritisch gesehen. Zudem wurde das Scoring-Modell des ESRS 1 zur Bestimmung wesentlicher Nachhaltigkeitssachverhalte diskutiert. Solche Modelle können sinnvoll sein, um anhand von thresholds / klaren Vorgaben die Themen zu identifizieren und auch transparent zu machen, wie die Themen identifiziert wurden. Gleichzeitig wurde auf das damit verbundene Ermessen hingewiesen, sodass ein solches Punkteschema letztlich zu einer Scheingenauigkeit und -objektivierung führen kann. Der Fachausschuss verwies auf die zahlreichen detaillierten Angabeerfordernisse und stellte fest, dass der bereits sehr hohe Umfang von Angaben durch die Information über nicht-wesentliche Informationen zusätzlich stark ausgeweitet wird. Dies deute auf eine übermäßige Betonung der Grundsätze Vergleichbarkeit und Vollständigkeit hin. Auch wenn den von EFRAG beschriebenen qualitativen Merkmalen der Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich zuzustimmen ist, dürfen die Merkmale Vergleichbarkeit und Vollständigkeit nicht höher gewichtet werden als die Merkmale Verständlichkeit und Verlässlichkeit, um eine adressatengerechte Berichterstattung zu erreichen.

    In Bezug auf das Working Paper ESRS E1 problematisierte der GFA den Gehalt des Consistency statements aus der Berichtsanforderung 8 (welches auch in anderen Arbeitspapieren der EFRAG PTF gefordert wird). Er stellte zunächst eine zumindest teilweise Analogie zum sog. Einklangserfordernis zwischen Lagebericht und Jahresabschluss fest. Dieses lässt sich auf Art. 34 der Bilanz-Richtlinie (siehe auch § 317 HGB) zurückführen und betrifft zunächst unmittelbar die Prüfung, mittelbar jedoch auch die Aufstellung des Lageberichts. Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung als zukünftiger Pflicht-Teil des Lageberichts ebenso vom Einklangserfordernis erfasst sein sollte und ein spezifisches Einklangserfordernis in einem Nachhaltigkeitsberichtsstandard daher nicht erforderlich erscheint, wurde der Gehalt der Berichtsanforderung hinterfragt. Sofern lediglich die Anforderung aus Art. 34 der Bilanz-Richtlinie gemeint sei, liefe die Pflicht zur Erläuterung von Inkonsistenzen ins Leere, da es diese auf der Ebene der Aufstellung dem Grunde nach nicht geben dürfe. Der Wirtschaftsprüfer könne einer solchen Erläuterungspflicht unterliegen, diese könne aber nicht Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. des Lageberichts sein. Sofern mit dem Consistency statement eine speziell für die Nachhaltigkeitserklärung abgefasste Einklangserklärung gemeint sei, müsse dies auf der Ebene der Richtlinie geregelt und dürfe nicht der EFRAG im Wege einer Level-II-Verordnung überlassen werden. Letzteres spräche im Übrigen generell gegen die Aufnahme in den Standard, auch wenn lediglich eine Wiederholung der Vorgabe aus Art. 34 der Bilanz-RL intendiert ist.

  • 3. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 02.03.2022
  • 3. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 02.03.2022
  • EFRAG Batch 1: Educational Session, ESRS 2 bis 5

    Der FA NB informierte sich wie in seiner vorherigen Sitzung über die Struktur und den Inhalt des Working Papers ESRS 4 (Sustainability Material Impacts, Risks and Opportunities). Zudem wurden die Working Paper zu ESRS 2 (Strategy and Business Model), ESRS 3 (Sustainability Governance and Organisation) und ESRS 5 (Definitions for Policies, Targets, Action Plans and Resources) vorgestellt (Unterlage: 03_03a).

    Der FA NB informierte sich anhand dieser Arbeitspapiere über wesentliche Konzepte der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. ESRS und darin vorgesehene Verbindungen zur Finanzberichterstattung.

    Nach derzeitigem Stand sind bereits in den sektoragnostischen Standards zahlreiche, detaillierte Berichtsanforderungen über alle Branchen hinweg definiert; zusätzliche sektorspezifische Berichtsanforderungen werden in den angekündigten ESRS SEC 2-SEC 40 erwartet.

    Der FA NB stellt fest, dass die ESRS damit scheinbar ein von den SASB-Standards abweichendes Konzept verfolgen. Der SASB definiert nur branchenspezifische Anforderungen (industry-specific Standards) und folgt dabei vorgegebenen Regeln.

  • 2. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 01.02.2022
  • 2. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • 01.02.2022
  • Educational Session zu Cluster 1 „Conceptual Guidelines & Cross Cutting Standards” – Entwürfe der PTF

    Gegenstand des Top 2 bildete die Darstellung der Struktur der künftigen „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) sowie des aktuellen Stands der Arbeiten der EFRAG Project Task Force on ESRS (PTF-ESRS). Darüber hinaus befasste sich der FA NB mit den Inhalten der am 21. Januar 2022 veröffentlichten „Working Papers“ des Cluster 1 „Conceptual guidelines and cross-cutting standards” der PTF-ESRS. Der Schwerpunkt der Erörterungen lag auf den Leitlinien („European Sustainability Reporting Guidelines“, ESRG). Kritisch diskutiert wurde u.a.

    Umsetzung des doppelten Materialitäts-/Wesentlichkeitsprinzips

    Der FA NB bewertete die Differenzierung zwischen einer „financial materiality“ innerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung und einem abweichenden Materialitäts-/Wesentlichkeitsverständnis in der Finanzberichterstattung – wie in ESRG 1 enthalten – als nicht zielführend. Er sprach sich aus für eine „gemeinsame Sprache“ und den Rückgriff auf etablierte Begriffsverständnisse und Konzepte.

    Diskutiert wurden ferner die faktischen Auswirkungen der Unterscheidung zwischen dem ISSB-Wesentlichkeitsansatz (finanzielle Maßgeblichkeit) und dem GRI-/EFRAG-Ansatz (doppelte Maßgeblichkeit). Diese Unterscheidung existiere zwar formell, erscheine aber aus Anwendersicht nicht selten artifiziell, da die Konzepte im Ergebnis nicht signifikant voneinander abwichen. Dies wurde am Beispiel der Angaben zur Human Rights-Due Diligence dargestellt, die sowohl von der Civil Society als auch seitens der Investoren oder Rating Agencies gefordert würden. Die Beweggründe hinter den Forderungen mögen bei einigen Stakeholdergruppen eher impact-orientiert und bei Shareholdern eher financial-orientiert sein – beide kämen jedoch zum gleichen Ergebnis: Human Rights sind ein wesentliches Thema, das somit im Bericht adressiert werden muss.

    Verknüpfung von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung

    ESRG 2 suggeriert eine vollständige Kompatibilität der sog. „qualitative characteristics“ mit den Berichtsgrundsätzen der Finanzberichterstattung. Gleichwohl stellt der FA NB fest, dass dies nur scheinbar zutrifft, da in den Leitlinien und ESRS 4 dem Relevanzprinzip das doppelte Materialitäts-/Wesentlichkeitsprinzip vorweg gestellt ist. Die Schnittstelle und Schnittmenge gemeinsamer Berichtsinhalte und die konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte Berichterstattung sind damit nicht klar definiert.

    Praktikabilität der vorliegenden Entwürfe

    Vor dem Hintergrund des großen Umfangs des zugrunde gelegten Materialitäts-/Wesentlichkeitsprinzips (insb. mit Verweis auf den Einbezug der gesamten Wertschöpfungskette) thematisierte der FA NB die Praktikabilität und die Prüfbarkeit der Berichtsanforderungen. Kritisch gesehen wurden lange Listen potenziell materieller Themen, die von berichtspflichtigen Unternehmen vollständig abgeprüft und mit umfangreichen Berichtspflichten in Form von Begründungen zu für das Unternehmen nicht materiellen Berichtsinhalten verbunden sind. Verwiesen wurde auf die Vorteile kurzer und kompakter Berichte. Darüber hinaus wurde auch die Komplexität der vorliegenden Standardtextentwürfe kritisiert.

    Eine öffentliche Konsultation zu den Inhalten steht noch aus. Gegenwärtig unterliegen die Entwürfe weiteren Review- und Konsensbildungsverfahren (u.a. durch sog. „Expert Working Groups“) innerhalb der PTF-ESRS. Eine Fortsetzung der Erörterungen ist für die kommende Sitzung des FA NB am 2. März 2022 geplant.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
Vogt, Joachim/ Hüppin, Ursina/ Dravec, Melani Internalisierung von Umweltkosten in das Rechnungswesen IRZ, 06/2023, S. 293 ff. 2023
Berens, Julian Einblicke in die erstmalige Anwendung der EU-Taxonomie Ist der Umfang der abgedeckten Wirtschaftsaktivitäten zu gering? WPg, 11/2023, S. 630 ff. 2023
Gerwing, Tobias/ Wolff, Carl Prüfung von Angaben nach der EU-Taxonomie Empirische Befunde einer explorativen Studie WPg, 11/2023, S. 610 ff. 2023
Schneider, Claudia/ Illert, Stefan Aktuelles zu ESG-bezogenen Pflichten des Vorstands Der Betrieb, Beilag 2, S. 37 ff., S. 37 ff. 2023
Döring, René/ Rawe, Luca ESG in der betrieblichen Altersvorsorge Der Betrieb, Beilag 2, S. 34 ff., S. 34 ff. 2023