• „Werden Sie selbst zur Stimme!“

    DRSC Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Da die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse die unterschiedlichen Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten repräsentieren soll, wird jedes Mitglied einem der folgenden Segmente zugeordnet:

    Industrieunternehmen im vorgenannten Sinne sind auch Unternehmen, die sich mit Handel, Dienstleistungen etc. befassen.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag (unter Angabe des Segments, dem der Antragsteller zuzuordnen ist) und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann in begründeten Fällen den Antragsteller nach Anhörung einem anderen Segment zuordnen. Er kann die Entscheidung über die Annahme des Aufnahmeantrages an das Präsidium delegieren. Ein Anspruch auf Aufnahme und die Zuordnung zu einem bestimmten Segment besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dem Präsidium ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verpflichtung zur Zahlung des für das laufende Geschäftsjahr bestimmten Mitgliedsbeitrages nicht berührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Jahresbeiträge sind zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten, sofern das Präsidium keine spätere Fälligkeit bestimmt. Neue Mitglieder haben den anteiligen Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Erwerb der Mitgliedschaft zu entrichten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum Umlagen beschließen. Bezogen auf ein einzelnes Mitglied darf die Umlage das Einfache des jeweiligen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

zugehörige Dokumente

Titel Datum
Mitgliedschaftsantrag
02.07.2020
Satzung
01.07.2022
Beitragsordnung
02.07.2015

Segmente