Organe und Gremien

MITGLIEDERVERSAMMLUNG VERWALTUNGSRAT NOMINIERUNGSAUSSCHUSS PRÄSIDIUM MITARBEITERSTAB FA Finanzberichterstattung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung GESCHÄFTSSTELLE GEMEINSAMER FACHAUSSCHUSS ARBEITSGRUPPEN
Wahl
Bestellung
Beratung
Leitung

Die Mitglieder des DRSC finden Sie hier

§ 7  Einberufung

  1. Die Mitglieder sind einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einberufungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sollen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden können.
  2. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 8 Leitung und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmbotschaften können erteilt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der mit der Einladung bekanntgemachten Tagesordnung beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 9 Zuständigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder
    • des Verwaltungsrates und
    • des Nominierungsausschusses
  2. Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers sowie alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ferner für Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (§ 25) zuständig.

Mitglieder des VR

Vorsitzender
  • Marco Swoboda, Henkel AG & Co. KGaA
Stellvertretender Vorsitzender
  • Prof. Dr. Dieter Truxius, ACCOBIS GmbH & Co. KG
Schatzmeister
  • WP Christian Sailer, KPMG AG
Mitglieder
  • Bernd-Peter Bier, Bayer AG
  • Anke Daßler, ista SE
  • WP StB Klaus Eckmann, BDO AG
  • WP Dieter Gahlen, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
  • Walter Mertl, BMW AG
  • Thomas Messerle, Infineon Technologies AG
  • Andreas Roeper, Fresenius SE & Co. KGaA
  • Melanie Sack, IDW e.V.
  • Dr. Roman Sauer, Allianz SE
  • Dr. Jochen Schmitz, Siemens Healthineers AG
  • Andrea M. Schriber, Deutsche Bank AG
  • Karolin Schriever, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
  • Dr. Christopher Sessar, SAP SE
  • Götz Treber, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
  • Dr. Jürgen Wagner, Siemens AG
  • Harald Wilhelm, Mercedes-Benz Group AG
  • Dr. Hilmar Zettler, Bundesverband deutscher Banken e.V.

§ 10 Mitglieder

  1. Der Verwaltungsrat hat 20 Mitglieder, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur solche natürlichen Personen in den Verwaltungsrat wählen, die ihr zuvor von den Mitgliedern der Segmente (§ 4 Abs. 1) vorgeschlagen worden sind. Die Vorschläge eines Segmentes bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Segmentes.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Segmenten gewählt. Von den Personalvorschlägen des Segmentes A sind die zehn Personen gewählt, die von den Personalvorschlägen dieses Segments die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten. Dies gilt entsprechend für die Segmente B und D mit der Maßgabe, dass jeweils die zwei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind, für die Segmente C und E mit der Maßgabe, dass die drei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind.
  3. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Personalvorschläge der einzelnen Segmente gemäß Abs. 1 und 2 beruht auf der derzeitigen Mitglieder- und Beitragsstruktur des Vereins. Wenn insoweit wesentliche Änderungen eintreten, sind Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.
  4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
  5.  Mitglieder des Verwaltungsrates können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Verwaltungsrat aus, wachsen dessen Stimmrechte bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes dem an Lebensjahren ältesten Mitglied zu, das dem Segment des ausgeschiedenen Mitglieds angehört. Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ist ein Ersatzmitglied von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 zu wählen.

§ 11 Zuständigkeit

  1. Der Verwaltungsrat legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
  2. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Verwaltungsrat ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat kann die Fachausschüsse beraten, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Die Fachausschüsse und ihre Mitglieder sind unabhängig.
  3. Der Verwaltungsrat bestellt, berät und überwacht das Präsidium. Er kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Präsidium nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

§ 12 Innere Ordnung

  1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
  2. Der Verwaltungsrat soll mindestens drei Sitzungen im Jahr abhalten. Sitzungen können sowohl physisch als auch ausschließlich telefonisch oder als Zusammenkunft unter Einsatz elektronischer Medien (z.B. Videokonferenz) sowie in kombinierter Form statt-finden. Mindestens eine Sitzung pro Jahr ist in physischer Form abzuhalten. Dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch andere Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten ist. Über die Sitzungen soll ein Protokoll erstellt werden.
  3. Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes regelt. Abwesende Mitglieder können an Beschlussfassungen durch Stimmbotschaften in Textform (schriftlich oder unter Einsatz elektronischer Medien, z.B. E-Mail oder Messenger-Dienste) teilnehmen.
  4.  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  5. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

Mitglieder des Nominierungsausschusses

Vorsitzender
  • Jonathan Townend, BMW AG
Stellvertretender Vorsitzender
  • Santokh Advani, Marquard & Bahls AG
Mitglieder
  • Prof. Dr. Alexander Bassen, Universität Hamburg
  • WP/StB Andreas Dörschell, Wirtschaftsprüferkammer
  • Prof. Dr. Rolf Uwe Fülbier, Universität Bayreuth
  • Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Universität zu Köln
  • Gerhard P. Hofmann, Bundesverband der Deutschen Volksbanken – und Raiffeisenbanken
  • Prof. Dr. Joachim Kölschbach, KPMG AG

§ 13 Mitglieder

  1. Der Nominierungsausschuss hat neun Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat mindestens je einen Vertreter der Segmente (§ 4 Abs. 1), soweit mindestens ein Mitglied dem jeweiligen Segment zugeordnet ist. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder sollen in ihrer Gesamtheit die Breite der mit dem Begriff der Rechnungslegung verbundenen fachlichen Hintergründe widerspiegeln.
  2. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  3. Mitglieder des Nominierungsausschusses können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Nominierungsausschusses vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Nominierungsausschuss aus, wachsen dessen Stimmrechte bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Nominierungsausschusses zu. Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ist ein Ersatzmitglied von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 zu wählen.

§ 14 Zuständigkeit

  1. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Fachausschüsse.
  2. Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind für den Verwaltungsrat in dem Sinne verbindlich, dass nur vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Personen gewählt werden können.

§ 15 Innere Ordnung

  1. Der Nominierungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bereitet die Sitzungen des Nominierungsausschusses vor und leitet sie.
  2. Der Nominierungsausschuss fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
  3. Näheres regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Nominierungsausschuss mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gibt.

Mitglied des Präsidiums

 

§ 16 Mitglieder

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten. Der Verwaltungsrat kann darüber hinaus auch einen Vizepräsidenten bestellen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von dem Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums sind hauptamtlich für den Verein tätig. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Erstattung ihrer Auslagen. Näheres bestimmt der Verwaltungsrat.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.
  4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Exekutivdirektor als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Er ist zu berufen, wenn das Präsidium lediglich aus dem Präsidenten besteht. Der Exekutivdirektor unterstützt das Präsidium bei der Führung der Geschäfte des Vereins.

§ 17 Zuständigkeit

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es leitet die Fachausschüsse und darüber hinaus nach Absprache den Wissenschaftsbeirat. Es vertritt den Verein und die Fachausschüsse und deren Arbeit nach außen jeweils einzeln.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich..
  3. Dem Präsidium obliegt weiterhin
    • die Veröffentlichung des Jahresberichtes des Vereins;
    •  die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Budget) und
    • die Aufstellung des Jahresabschusses.

§ 18 Innere Ordnung

  1. Die Mitglieder des Präsidiums arbeiten vertrauensvoll zusammen und stimmen sich ab. Der Verwaltungsrat wird von ihnen regelmäßig über den Gang der Geschäfte und alle wesentlichen Fragen des Vereins unterrichtet.
  2. Das Präsidium gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine Geschäftsordnung, aus der zudem der Aufgabenbereich des Exekutivdirektors hervorgeht

Der Mitarbeiterstab des DRSC setzt sich aus hochqualifizierten Fachkräften aus den Bereichen Wirtschaft sowie Forschung & Lehre zusammen. Diese begleiten den Standardisierungsprozesse in der Regel für 3-6 Jahre als Projektmanager oder Technical Director.
Detaillierte Anforderungsprofile für Bewerber finden sich im Bereich Offene Stellen..

Assistenz/Verwaltung
Technical Directors
Forschungsdirektorin
Projektmanager
Projektassistentin

Mitglieder des Fachausschusses Finanzberichterstattung

Vorsitzender
Mitglieder
  • Jens Berger, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2024)
  • Andreas Bödecker, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Dr. Patrick Bosch, Allianz SE (ernannt zum 1.12.2023, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Gero Bothe, Deutsche Pfandbriefbank AG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Dr. Marco Ebel, Siemens AG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit 30.11.2024)
  • Prof. Dr. Brigitte Eierle, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2024)
  • Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Justus-Liebig-Universität (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit 30.11.2025)
  • Peter Thilo Hasler, Sphene Capital (ernannt zum 11.07.24, Ablauf der Amtszeit 30.11.2027)
  • Dr. Michael Seifert, BayWa AG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit 30.11.2025)
  • StB Cedric von Osterroht, EDEKA Minden-Hannover Zentralverwaltungsgesellschaft mbH (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • WP Birgit Weisschuh, Ebner Stolz GmbH & Co KG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit 30.11.2025)
  • Dr. Stefan Wich, Merck KGaA (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)

§ 19 Mitglieder

  1. Die Fachausschüsse bestehen aus jeweils elf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von drei bis fünf Jahren gewählt werden. Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt.
  2. Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig.
  3. Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  4. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 20 Aufgaben und Zuständigkeit

  1. Die Fachausschüsse sind zuständig für die Erstellung von
    • Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB,
    • Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315e HGB,
    • Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung,
    • Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen.
  2. Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung.
  3. Für Interpretationen und Standards gemäß Abs. 1 a) und b) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit („Konsultationsprozess“) in folgender Weise einzubeziehen:
    • Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315e HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
    • Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt);
    • Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
    • Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z.B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen;
    • Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung;
    • Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung.
  4. Für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 c) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des Abs. 1 d), soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist.
  5. Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß Abs. 1 bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist. Für Verlautbarungen des gemeinsamen Fachausschusses nach § 22a gilt das Zwei-Drittel-Erfordernis nach Satz 1 entsprechend.
  6. Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab.

§ 21 Fachausschuss Finanzberichterstattung

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung ist insbesondere zuständig für

  • die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB im Bereich der Finanzberichterstattung;
  • die Erarbeitung und Verlautbarung von Interpretationen der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315e Abs. 1 HGB;
  • die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen des IASB und anderer Gremien der IFRS Stiftung zur Finanzberichterstattung;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ), den Europäischen Finanzaufsichten und der Europäischen Kommission im Bereich der Finanzberichterstattung;
  • die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien; und
  • Stellungnahmen zu EU-Richtlinien.

§ 22a Gemeinsamer Fachausschuss

Der Gemeinsame Fachausschuss besteht aus den Mitgliedern beider Fachausschüsse. Er ist unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Zuständigkeiten der Fachausschüsse nach den §§ 21 und 22 zuständig für

  • die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von internationalen Standardisierungsgremien;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), den Europäischen Finanzaufsichten und der Europäischen Kommission;
  • die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien; und
  • Stellungnahmen zu EU-Richtlinien,

soweit Berichtsthemen übergreifend und gleichermaßen für beide Ausschüsse von Bedeutung sind. Mit Bezug auf die Verlautbarung deutscher Rechnungslegungsstandards nach § 21 und 22 haben auf Vorschlag des Präsidiums die einzelnen Fachausschüsse diese zwecks Sicherstellung einer Finanzberichts- und Nachhaltigkeitsberichtsthemen integrierenden Berichterstattung dem Gemeinsamen Fachausschuss zur Beurteilung vorzulegen.

Mitglieder des Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung

Vorsitzender
Mitglieder
  • WP Nicolette Behncke, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2024)
  • Carsten Beisheim, GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2024)
  • Martin Bolten, NRW.BANK (ernannt zum 17.02.2022, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2025)
  • Tanja Castor, BASF SE (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Dr. Oliver Emons, Hans-Böckler-Stiftung, (ernannt zum 01.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 01.04.2024, weitere Ankündigungen folgen.)
  • Prof. Dr. Christian Fink, Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Universität Hamburg (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Noura Rhemouga, Hochwald Foods GmbH (ernannt zum 17.02.2022, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2024)
  • Dr. Lothar Rieth, EnBW Energie Baden-Württemberg AG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2025)
  • Dr. Werner Rockel, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG (ernannt zum 1.12.2021, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2025)
  • Dr. Rupini Deepa Sobottka, Berenberg Wealth & Asset Management (ernannt  zum 1.12.2023, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2026)
  • Alexandra Schädler, Hans-Böckler-Stiftung, (ernannt  zum 01.08.2024, Ablauf der Amtszeit am 30.11.2027)

§ 19 Mitglieder

  1. Die Fachausschüsse bestehen aus jeweils elf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von drei bis fünf Jahren gewählt werden. Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt.
  2. Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig.
  3. Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  4. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 20 Aufgaben und Zuständigkeit

  1. Die Fachausschüsse sind zuständig für die Erstellung von
    • Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB,
    • Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315e HGB,
    • Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung,
    • Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen.
  2. Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung.
  3. Für Interpretationen und Standards gemäß Abs. 1 a) und b) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit („Konsultationsprozess“) in folgender Weise einzubeziehen:
    • Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315e HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
    • Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt);
    • Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
    • Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z.B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen;
    • Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung;
    • Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung.
  4. Für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 c) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des Abs. 1 d), soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist.
  5. Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß Abs. 1 bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist. Für Verlautbarungen des gemeinsamen Fachausschusses nach § 22a gilt das Zwei-Drittel-Erfordernis nach Satz 1 entsprechend.
  6. Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab.

§ 22 Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere zuständig für

  • die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung;
  • die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von internationalen Standardisierungsinitiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), den Europäischen Finanzaufsichten und der Europäischen Kommission im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien; und
  • Stellungnahmen zu EU-Richtlinien.

§ 22a Gemeinsamer Fachausschuss

Der Gemeinsame Fachausschuss besteht aus den Mitgliedern beider Fachausschüsse. Er ist unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Zuständigkeiten der Fachausschüsse nach den §§ 21 und 22 zuständig für

  • die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von internationalen Standardisierungsgremien;
  • die Zusammenarbeit mit und die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), den Europäischen Finanzaufsichten und der Europäischen Kommission;
  • die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien; und
  • Stellungnahmen zu EU-Richtlinien,

soweit Berichtsthemen übergreifend und gleichermaßen für beide Ausschüsse von Bedeutung sind. Mit Bezug auf die Verlautbarung deutscher Rechnungslegungsstandards nach § 21 und 22 haben auf Vorschlag des Präsidiums die einzelnen Fachausschüsse diese zwecks Sicherstellung einer Finanzberichts- und Nachhaltigkeitsberichtsthemen integrierenden Berichterstattung dem Gemeinsamen Fachausschuss zur Beurteilung vorzulegen.

Bei wesentlichen Projekten setzen die Fachausschüsse unterstützende Arbeitsgruppen ein, die sich insbesondere aus Abschlusserstellern, Wirtschaftsprüfern, Analysten und Hochschullehrern zusammensetzen.

Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, die anstehenden Themen unter Berücksichtigung der Regelungen nach IFRS und nach HGB und einschlägiger Fachliteratur, Stellungnahmen und Praxisfällen aufzubereiten und den Fachausschüssen Vorschläge zur Vorbereitung weiterer Diskussionen zu unterbreiten.

Die Arbeitsgruppen des DRSC finden Sie hier

Arbeitsgruppen

Vorsitzender

Dr. Christoph Weber, Landesbank Hessen-Thüringen

Pate im Fachausschuss

Jens Berger, Deloitte GmbH

Gero Bothe, Deutsche Pfandbriefbank AG

Projektmanager

Dr. Jan-Velten Große

Mitglieder

Dr. Alexander Bantz, BASF SE

Mario Bremenkamp, Covestro Deutschland AG

Lothar Demant, Evonik Industries AG

Markus Grieß, Talanx AG

Mattis Hagemann, KfW Bankengruppe

Dr. Patrick Kehm, Commerzbank AG

WP Christian Mertes, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Sebastian Riemenschneider, RWE AG

Alexander Thyroff, R + V Lebensversicherung AG

Dr. Wolfgang Weber, Deutsche Bank AG

Vorsitzender

Christoph Schwager

Paten im Fachausschuss

Prof. Dr. Brigitte Eierle, Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Prof. Dr. Christian Fink, Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain

Projektmanagerin

Kristina Schwedler

Mitglieder

WP Anja Fink, Deloitte GmbH

Prof. Dr. Ralf Frank, GISMA Business School

Stefan Schnell, BASF SE

Prof. Dr. Isabel von Keitz, FH Münster

Hanno Wulbrand, Bayer AG

Vorsitzende

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Uni Hamburg

Pate im Fachausschuss

Prof. Dr. Christian Fink, Hochschule RheinMain

Jens Berger, Deloitte GmbH

Projektmanager

Dr. Thomas Schmotz

Mitglieder

Dr. Anastasia Bosinius, RWE AG

Anna Lena Hackelsberger, econsense – Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft e. V.

Dr. Klaus Hufschlag, Deutsche Post DHL

Robert Kitel, alstria office REIT-AG

Stefan Lembert, TÜV Süd AG

Dr. Nicole Röttmer, Deloitte Consulting GmbH

Doreen Schäpers, SIGNAL IDUNA Gruppe

Kerstin Schlesiger, Bayer AG

Maximilian Winkler, Klima Metrix GmbH

Vorsitzender

Prof. Dr. Bernd Stibi, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

Paten im Fachausschuss

Andreas Bödecker, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Justus-Liebig-Universität

Projektmanager

Peter Zimniok

Mitglieder

Dr. Stephan Brandt, Investitionsbank Berlin

Michael Deubert, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Eric Eispert, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Dr. Christian Gaber, IKB Deutsche Industriebank AG

Dr Adam Gieralka, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Bastian Hammer, BVI

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Westfälische Wilhelms-Universität

Henrik Müller, Wilh. Werhahn KG

StB Claudia Nikolic, die Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.

Prof. Dr. Thomas Senger, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Ahmad Sultana, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vorsitzender

Prof. Dr. Peter Kajüter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Pate im Fachausschuss

Prof. Dr. Christian Fink, Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain

Projektmanager

Dr. Thomas Schmotz

Mitglieder

Andrea Bardens, Accenture GmbH

Martin Bolten, NRW.BANK

Werner Ellmauer, BMW AG

WP StB Tanja Grimme, ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Dr. Volker Kaminski, Herrenknecht AG

WP StB Nicole Richter, PricewaterhouseCoopers GmbH

Kerstin Schlesiger, Bayer AG

Vorsitzender

Prof. Dr. Nils Crasselt, Bergische Universität Wuppertal

Pate im Fachausschuss

Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Justus-Liebig-Universität

Projektmanager

Dr. Thomas Schmotz

Mitglieder

Dr. Stefan Bischof, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Martin Bolten, NRW.BANK

Rainer Gebele, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Marc Muntermann, Siemens AG

PD Dr. Moritz Pöschke, Universität zu Köln

Dirk Rimmelspacher, PricewaterhouseCoopers GmbH

Regine Siepmann, hkp Deutschland GmbH

Vorsitzender

Dr. Friedemann Lucius, HEUBECK AG

Projektmanagerin

Kristina Schwedler

Mitglieder

Dr. Stefan Bischof, BDO AG

Larsen Dietz, Bayer AG

Dr. Peter Feige, PricewaterhouseCoopers GmbH

Jürgen Fodor, Willis Towers Watson

Dr. André Geilenkothen, Mercer Deutschland GmbH

Thomas Hagemann, Mercer Deutschland GmbH

Dr. Stefan Schreiber, Deloitte GmbH

Harald Stuhlmann, Continental Automotive GmbH

Dr. Knut Tonne, KPMG AG

Vorsitzender

Markus Lotz, 50Hertz Transmission GmbH

Projektmanager

Olga Bultmann

Mitglieder

Dr. Holger Amshoff, Amprion GmbH

Dr. Ingo Brötzmann, E.ON SE

WP Dr. Benedikt Brüggemann, Deloitte GmbH

WP/StB Tjark Eickhoff, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Jens Freiberg, BDO AG

Alexander Hänle, TransnetBW GmbH

WP/StB Udo Kalk-Griesan, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

WP Gerd Lützeler

Alexander Monsch, TenneT TSO GmbH

Vorsitzende

StB Dr. Gabriele Rautenstrauch, WTS Group AG

Pate im Fachausschuss

WP/StB Andreas Bödecker

Projektmanager

Olga Bultmann

Mitglieder

Michael Deubert, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Pamina Merk, Boehringer Ingelheim Corporate Center GmbH

RA/StB Jochen Bohne, GDV e.V.

Jürgen Brokamp, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.

Stefan Ettmayr, Siemens Energy AG

StB Dr. Felix Fischer, Deloitte GmbH

Roland Franke, Stiftung Familienunternehmen und Politik

Dr. Benedikt Fürst, BDO AG

Fabian Hoffmann, Henkel AG & Co. KGaA

Katrin Knorr, Covestro AG

WP/St Benno Lange, dhpg Dr. Harzem & Partner mbB

StB Iryna Likhota, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Dr. Christopher Ludwig, BASF SE

WP/StB Thorsten Schauf, CPA, Deutsche Bank AG

StB Jens Schröter, Volkswagen AG

Dr. Alfred Simlacher, Siemens AG

Prof. Dr. Karina Sopp, Technische Universität Bergakademie Freiberg

Heike Thoma, Schwarz Dienstleistung KG

WP/StB Rainer Usinger, PricewaterhouseCoopers GmbH

StB Katrin Weigand, Merck KGaA

WP/StB Eva Stauske Ernst & Young GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vorsitzender

Dr. Roman Sauer, Allianz SE

Pate im Fachausschuss

Dr. Patrick Bosch, Allianz SE

Projektmanager

Dr. Jan-Velten Große

Mitglieder

Ingo Bauer, R+V Versicherung AG

Olaf Brock, Hannover Rück SE

Dr. Roland Feldhoff, Generali Deutschland AG

Adrian Geisel, Deloitte GmbH

Dr. Adam Gieralka, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Dr. Markus Horstkötter, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Matthias Kling, Wüstenrot & Württembergische AG

WP Mario Möbus, BDO AG

WP StB Florian Möller, PricewaterhouseCoopers GmbH

Dr. Frank Pfaffenzeller, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Werner Rockel, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG

Prof. Dr. Fred Wagner, Universität Leipzig

Dr. Carsten Zielke, Zielke Research Consult GmbH