Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung zu EFRAGs Entwurf einer Indossierungsempfehlung von IFRS 19
31. Juli 2025
Das DRSC hat am 30. Juli 2025 seine Stellungnahme zu EFRAGs Entwurf einer Indossierungsempfehlung zu IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben an EFRAG übermittelt.
Am 21. Mai 2025 hatte EFRAG den Entwurf einer Indossierungsempfehlung für den vom IASB am 9. Mai 2024 veröffentlichen neuen Standard IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht (weitere Informationen). Darin ist EFRAG zu dem vorläufigen Schluss gekommen, dass IFRS 19 die Kriterien für eine Übernahme erfüllt, und empfiehlt daher die Übernahme von IFRS 19.
Das DRSC unterstützt in seiner Stellungnahme die positive Indossierungsempfehlung und spricht sich für eine Übernahme von IFRS 19 in der EU aus.
Das DRSC weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass IFRS 19 aus Erstellersicht zu Effizienzgewinnen bei der Erstellung der Abschlüsse von Tochterunternehmen führen kann, vorausgesetzt die Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards ist im Sitzland des Tochterunternehmens zulässig oder vorgeschrieben. Positiv hervorzuheben sind die im Vergleich zu den vollständigen IFRS-Vorschriften teils signifikant reduzierten Angabevorschriften (bspw. im Bereich der Angaben zu Finanzinstrumenten). Aus Konzernsicht sollten die Effizienzgewinne bei zentralisierteren Berichtsstrukturen (wie z.B. in Shared Service Centern) zunehmen.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass IFRS 19 keine wesentlichen Implementierungskosten verursachen wird, da die in Frage kommenden Tochterunternehmen die IFRS-Rechnungslegungsstandards bereits für Zwecke der Einzel- und/oder Konzernrechnungslegung (d.h. für die Erstellung von IFRS-Reporting Packages) anwenden müssen.
Darüber hinaus sind die Angaben gemäß IFRS 19 an die spezifischen Informationsbedürfnisse der Adressaten von (nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen) Tochterunternehmen angepasst. Die Hauptnutzer dieser Abschlüsse sind das Mutterunternehmen, andere Inhaber von nichtgelisteten Eigenkapitalinstrumenten oder Kreditgeber, die nicht unbedingt alle nach den vollständigen IFRS-Rechnungslegungsstandards erforderlichen Angaben benötigen. Abschlüsse von Tochterunternehmen, die die (reduzierten) Angaben nach IFRS 19 enthalten, werden den Informationsbedürfnissen dieser Abschlussadressaten daher gerecht.
Das DRSC teilt die Auffassung der EFRAG und unterstützt daher die Einschätzung der EFRAG, die Übernahme von IFRS 19 zu empfehlen.
Die DRSC-Stellungnahme ist auf der Website des DRSC abrufbar.
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