30. Januar 2026

DRSC-Stellungnahme zu den vorläufigen IFRS IC- Agenda-Entscheidungen vom November 2025

Das DRSC hat am 29. Januar 2026 seine Stellungnahme zu den vorläufigen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee übermittelt, die in der IFRS IC-Sitzung im November 2025 getroffen wurden.

In Bezug auf die vorläufige Agenda-Entscheidung zu IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss (Ausweis von Gewinnen und Verlusten eines Derivats zur Absicherung einer Nettoposition) stimmen wir der Sichtweise und den Schlussfolgerungen des IFRS IC zu. Gleichwohl weisen wir in unserer Stellungnahme darauf hin, dass der für den Ausweis entscheidende Unterschied – Steuerung einer Netto- oder einer Bruttoposition – nicht schlüssig erscheint. Vielmehr wird in solchen oder ähnlichen Fällen in der Praxis mutmaßlich immer eine Nettoposition gesteuert. Der (gegenteilige) Anwendungsfall der Steuerung einer Bruttoposition – mit der Konsequenz eines Ausweises in der Kategorie „Betrieb“ gemäß IFRS 18.B74 f. – erscheint hingegen wenig intuitiv und praxisfern.

Darüber hinaus weisen wir in unserer Stellungnahme darauf hin, dass der in der Eingabe dargestellte Sachverhalt stark vereinfacht ist und die Risikomanagementstrategien in der Praxis wesentlich komplexer ausfallen, und häufig konzerninterne Positionen beinhalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die vorläufige Agenda-Entscheidung mit der vorläufigen Agenda-Entscheidung vom September 2025 zum Ausweis von Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Verbindlichkeiten (oder Vermögenswerten) nach IFRS 18 wechselwirkt. In unserer Stellungnahme weisen wir daher erneut darauf hin, dass Erträge und Aufwendungen aus umfassenden Konzernfinanzierungsgeschäften (einschließlich Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen und Derivaten zur Steuerung solcher (Netto-)Fremdwährungsrisiken) in einer einzigen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten (wir berichteten).

In Bezug auf die vier weiteren vorläufigen Agenda-Entscheidungen, die in der IFRS IC-Sitzung im November 2025 getroffen wurden:

  • Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Angabe von Aufwendungen nach Kostenarten (IFRS 18),
  • Beurteilung einer bestimmten Hauptgeschäftstätigkeit für die Zwecke des Einzelabschlusses eines Mutterunternehmens (IFRS 18),
  • Ausweis von Steuern oder sonstigen Abgaben, die keine Ertragsteuern im Sinne von IAS 12 Ertragsteuern sind (IFRS 18), und
  • Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards (IAS 1),

stimmen wir in unserer Stellungnahme der Sichtweise und den Schlussfolgerungen des IFRS IC zu.