Home Nachrichten EU-Kommission erlässt delegierten Rechtsakt zum ESRS Set 1
11. Juli 2025
Am 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission einen neuen delegierten Rechtsakt zur Änderung des ESRS Set 1 (Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772) erlassen, welcher die in den ESRS verankerten Übergangserleichterungen verlängert (quick fix). Zudem wurde eine Übersicht zu den Änderungen veröffentlicht. Die Änderungen sind im Kontext des Omnibus 1-Pakets zu sehen (siehe hierzu DRSC-Briefing Paper) und haben das Ziel, Unternehmen der sog. Welle 1 zu entlasten, indem sie für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 entweder keinen neuen weiterführenden Berichtspflichten als zum Erstanwendungszeitpunkt unterliegen oder indem bereits bestehende Berichtspflichten zurückgenommen werden. Insb. besteht ein neues Wahlrecht für solche Unternehmen der Welle 1 mit mehr als 750 Mitarbeitenden, Angaben nach ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 für das Geschäftsjahr 2025 und 2026 nicht zu berichten, auch wenn diese Angaben als wesentlich identifiziert wurden. Sollten Unternehmen die Übergangsvorschriften für ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 in Gänze in Anspruch nehmen, ist eine neue Angabe hierzu in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen (ESRS 2.17 n.F.).
Der delegierte Rechtsakt umfasst eine delegierte Verordnung mit einem Anhang, wodurch insb. die Übergangserleichterungen in Anlage C des ESRS 1 geändert werden. Die Änderungen sollen für ab dem ersten Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre gelten. Das EU-Parlament und der EU-Rat können innerhalb einer Frist von max. 4 Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben, aber keine inhaltlichen Änderungen vornehmen. Sollten keine Einwände erhoben werden, wird der delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht und seine Vorschriften treten am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dieser Veröffentlichung gelten die Vorschriften des delegierten Rechtsaktes unmittelbar und benötigen keine nationale Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten, da es sich um eine EU-Verordnung handelt.
Zwar wurde mittlerweile der Referentenentwurf (RefE) zur CSRD-Umsetzung veröffentlicht und die EU-Vorschriften der CSRD und der Stop-the-clock-RL sollen nach der Begründung im RefE „schnellstmöglich“ in deutsches Recht umgesetzt werden. Allerdings stellt der RefE kein finales Umsetzungsgesetz dar und Unternehmen mit Sitz in Deutschland haben das ESRS Set 1 bisher nicht verpflichtend anzuwenden, können es aber freiwillig als Rahmenwerk für ihre nichtfinanzielle Erklärung nutzen. Zur Frage, ob die Übergangserleichterungen auch für die freiwillige Nutzung des ESRS Set 1 gelten, hat sich EFRAG in einer Erläuterung (ID 1090) teilweise geäußert. Zudem äußerte sich das IDW in einem Fragen & Antworten-Dokument (Seite 9) zur Nutzung der Übergangserleichterungen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen