30. Juli 2025

EU-Kommission verabschiedet Empfehlung für den VSME – den Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU

Am 30. Juli 2025 verabschiedete die EU-Kommission ihre Empfehlung für den Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (C(2025) 4984 final). Ausdrücklich empfiehlt die EU-Kommission nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, den von EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) anzuwenden.

Gleichzeitig empfiehlt die EU-Kommission Finanzinstituten, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. Hierbei wird auf den VSME in Gänze, nicht etwa nur auf das Basis-Modul verwiesen.

Darüber hinaus spricht die EU-Kommission auch Empfehlungen für die Mitgliedstaaten aus, denen demnach bei der Förderung der Anwendung des VSME eine wichtige Rolle zukommt. Die Mitgliedstaaten sollen nicht nur für die Vorteile der freiwilligen Berichterstattung gem. VSME sensibilisieren, sondern auch (1) geeignete Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung und Akzeptanz des Standards treffen, (2) die Finanzindustrie und andere Unternehmen dazu anhalten, ihre Informationsanfragen auf die im VSME definierten Angaben zu beschränken und (3) die automatische Digitalisierung fördern, um einen wirkungsvollen Datenaustausch zu ermöglichen.

Die EU-Kommission erhofft sich von der Empfehlung zur Anwendung des VSME, Unternehmen, die nicht in den CSRD-Anwenderkreis fallen, bei der Beantwortung der Auskunftsersuchen etwa von Finanzinstituten oder großen Unternehmen zu unterstützen und diese Anfragen zu harmonisieren. Zugleich kann die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen erleichtern sowie KMU unterstützen, die eigene Nachhaltigkeitsleistung besser einzuschätzen und zu überwachen und dadurch deren Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit verbessern.  Gleichzeitig erhofft sich die EU-Kommission eine hohe Marktakzeptanz des VSME sowohl von Erstellern als auch Nutzern dieser freiwilligen Nachhaltigkeitsinformationen.

Der VSME mit den Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU (Anhang I) sowie die dazu erarbeiteten praktischen Leitlinien (Anhang II, Guidance) sind der Empfehlung beigefügt. Sowohl die Empfehlung als auch der Standard und die Leitlinien stehen auf Englisch, Deutsch und Französisch zur Verfügung.

In ihren Fragen & Antworten geht die EU-Kommission zudem auf den für den ausstehenden Delegierten Rechtsakt erforderlichen Konsultationsprozess ein und stellt klar, dass der finale Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung – u.a. in Abhängigkeit von der finalen Ausgestaltung des CSRD-Anwenderkreises – vom derzeitigen VSME abweichen kann.

Georg Lanfermann, Präsident des DRSC, begrüßt die Verabschiedung der Empfehlung der EU-Kommission: „Die KMU sehen sich bislang einer Vielzahl verschiedener Anforderungen an deren Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber. Der VSME kann hier die erforderliche Vereinheitlichung und damit Vereinfachung für die KMU bringen. Die Empfehlung der EU-Kommission fördert die dafür erforderliche Akzeptanz des VSME. Dass für die Empfehlung die Vorschläge von DRSC und AFRAC zur sprachlichen Konkretisierung des VSME aufgegriffen wurden, ist dafür auch hilfreich.“

Hintergrund:

Der von EFRAG entwickelte freiwillig anwendbare Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs, VSME) wurde im Dezember 2024 an die EU-Kommission übergeben. Das DRSC und das Austrian Financial Reporting Advisory Committee (AFRAC) übermittelten der Europäischen Kommission am 21. März 2025 einen gemeinsamen Brief, in dem sie auf unklare Formulierungen im VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) hinwiesen, die während der Übersetzungsarbeit der gemeinsamen Projektgruppe identifiziert wurden. Die Vorschläge zur Klarstellung wurden im Standard der Empfehlung der EU-Kommission übernommen.