5. Dezember 2025

EUDR: EU-Ministerrat und EU-Parlament vereinbaren Verschiebung und Vereinfachung von Maßnahmen

Am 4. Dezember 2025 einigten sich Vertreter des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments darauf, die Anwendung der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) für alle Unternehmen um ein Jahr zu verschieben. Sie einigten sich außerdem auf weitere gezielte Maßnahmen, die die Umsetzung erleichtern sollen. Damit die Änderungen in Kraft treten können, müssen EU-Parlament und EU-Ministerrat den vereinbarten Text noch bestätigen und dieser muss noch vor Ende 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Geschieht dies nicht, gelten die bisherigen Fristen der EUDR. Das EU-Parlament wird am 16. Dezember über die Vorschläge abstimmen.

Wesentliche Inhalte der Einigung:

  • Die Anwendung der EUDR wird für alle Unternehmen um ein Jahr verschoben. Große Marktteilnehmer und Händler müssen sie nun ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, kleine Marktteilnehmer ab dem 30. Juni 2027.
  • Die Pflicht zur Vorlage der Sorgfaltserklärung liegt ausschließlich bei den Marktteilnehmern, die ein Produkt erstmals in den Binnenmarkt einführen. Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer in der Lieferkette muss lediglich die Referenznummer dieser ursprünglichen Sorgfaltserklärung erfassen und aufbewahren; sie wird nicht an weitere nachgelagerte Marktteilnehmer weitergegeben. Dadurch reduzieren sich die Pflichten für Kleinst- und Kleinunternehmen: Sie müssen nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Druckerzeugnisse (wie Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) sollen aus dem Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen werden.

Darüber hinaus wird betont, wie wichtig es ist, einen kontinuierlichen Austausch mit Experten, Interessengruppen und allen relevanten Marktteilnehmern über die Umsetzung der EUDR sicherzustellen. Dies solle im bestehenden Rahmen der von der EU-Kommission eingesetzten Expertengruppe „Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder weltweit“ erfolgen.