Home  Nachrichten  Kommissionsvorschlag zu Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung
          
                                
                  22. Oktober 2025
Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Entwaldungsverordnung. Die Überarbeitung soll für Erleichterungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten sorgen und insbesondere kleine Unternehmen entlasten.
Die Kommission schlägt die folgenden wesentlichen Änderungen vor:
Geänderte Pflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler (Downstream Operators and Traders)
Die Kommission schlägt vor, eine neue Kategorie von nachgelagerten Marktteilnehmern einzuführen. Ein nachgelagerter Marktteilnehmer ist als natürliche oder juristische Person definiert, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder exportiert, für die es bereits eine Sorgfaltserklärung gibt – die Erzeugnisse wurden also bereits auf den EU-Markt eingeführt.
Die betroffenen Marktteilnehmer sollen künftig, genau wie Händler, keine Sorgfaltspflichtenprüfung mehr durchführen bzw. keine Sorgfaltspflichtenerklärung mehr einreichen müssen. Sie müssten allerdings die Referenznummern der bereits vorhandenen Sorgfaltserklärungen weiterreichen und aufbewahren. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die nicht klein oder mittelgroß sind, müssen sich zudem nach wie vor im EUDR-Informationssystem registrieren.
Geänderte Pflichten für primäre Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer (Micro and Small Primary Operators)
Die Kommission schlägt vor, ebenfalls eine neue Unterkategorie für Marktteilnehmer einzuführen. In die neue Kategorie fallen Klein- und Kleinstunternehmen sowie natürliche Personen aus einem Land mit niedrigem Risiko, die relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder relevante Produkte selbst herstellen und diese exportieren.
Die betroffenen Marktteilnehmer hätten gemäß den Vorschlägen keine Verpflichtung mehr, eine vollständige Sorgfaltserklärung einzureichen. Stattdessen würde eine einmalige, vereinfachte Erklärung mit grundlegenden Informationen ausreichen; unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar diese entfallen.
Verschiebung der Erstanwendung für Klein- und Kleinst-Unternehmen
Die Erstanwendung für Klein- und Kleinst-Unternehmen soll um ein halbes Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden. Für große und mittelgroße Unternehmen würde der 30. Dezember 2025 als Erstanwendungsdatum bestehen bleiben. Zur Erleichterung der Ersteinführung soll für diese Unternehmen allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeführt werden, in denen keine Kontrollen stattfinden.
Nächste Schritte
Im weiteren Verlauf müssen das EU-Parlament sowie der EU-Rat den Vorschlag diskutieren. Der Zeitplan ist eng, denn um rechtzeitig in Kraft zu treten, müsste eine Einigung bis Jahresende erreicht werden.
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