30. September 2025

Überarbeitung ESRS Set 1: DRSC-Stellungnahme zu EFRAG-Konsultationsentwürfen

EFRAG hatte am 29. Juli 2025 Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) veröffentlicht. Am 29. September 2025 hat das DRSC seine Stellungnahme zu diesen Konsultationsentwürfen über den dafür vorgesehenen Online-Fragebogen an EFRAG übermittelt. Neben den detaillierten Rückmeldungen auf Ebene der Berichtsanforderungen (EFRAGs EXCEL-Template) hat das DRSC wichtige Inhalte seiner Stellungnahme in einem Anschreiben an EFRAG zusammengefasst.

In diesem Schreiben werden die folgenden Aspekte angesprochen:

  • Grundsatz der „Fair presentation“: Das DRSC spricht sich für weitere Klarstellungen aus, um die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Verständnisses dieses Konzepts im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu adressieren.
  • Wesentlichkeit von Informationen: Das DRSC befürwortet die Betonung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf Informationsebene. Allerdings sind Anpassungen erforderlich. So sollte das Konzept der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen für alle Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung leitend für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Informationen sein.
  • General disclosure requirements (GDR) – Policies and actions: In den Entwürfen ist die Abgrenzung beider Aspekte aus Sicht des DRSC noch nicht hinreichend beschrieben. Hier sieht das DRSC konzeptionellen Verbesserungsbedarf.
  • Brutto- vs. Nettobetrachtung: Zwar begrüßt das DRSC die Behandlung dieses Themas, allerdings bestehen auch hierbei im Entwurf noch konzeptionelle Schwächen. Diese werden verstärkt durch Inkonsistenzen zwischen den in Anhang C des ED ESRS 1 aufgeführten Beispielen und der Regelung im Hauptteil des Standards.
  • Anticipated financial effects: Zum einen ist das von EFRAG verfolgte Konzept bzgl. dieser Angaben noch nicht klar ausgearbeitet. Zum anderen bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit und Aussagekraft quantifizierter Angaben über erwartete finanzielle Effekte. Deshalb spricht sich das DRSC dafür aus, lediglich qualitative Angaben zu fordern (Option 2 im EFRAG-Entwurf des ESRS 2).
  • Klima-Szenarioanalysen: Aus Sicht des DRSC sollte die Anwendung von Klima-Szenarien nicht durch die ESRS vorgeschrieben werden. Dies muss jedoch aus den ESRS explizit hervorgehen.
  • Transition plan for climate change mitigation: Das DRSC begrüßt die Reduktion der Berichtsanforderungen des ESRS E1 in diesem Kontext, weist aber auf einige Erweiterungen hin (z.B. Beschreibung der gesamten Unternehmensplanung), welche vor dem Hintergrund der mit der Überarbeitung verbundenen Zielsetzung jedoch unterbleiben sollten.
  • Erweiterungen und zusätzliche Datenpunkte: Neben diesen identifizierten Erweiterungen in ESRS E1 wurden weitere zusätzliche Datenpunkte und Erweiterungen in anderen Entwürfen festgestellt. In diesem Zusammenhang weist das DRSC nochmals auf die Vorgaben der Europäischen Kommission zur Reduktion der Datenpunkte hin.

Das separate Schreiben an EFRAG sowie die detaillierten Rückmeldungen als Tabelle können hier heruntergeladen werden (Schreiben, Tabelle). Die Rückmeldungen über den EFRAG-online- Fragebogen werden in Kürze bereitgestellt, sobald EFRAG dies technisch ermöglicht.

Die Stellungnahme ist das Ergebnis intensiver Diskussionen im DRSC Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung, des regelmäßigen Austausches mit Praktikern und einer gemeinsam mit EFRAG durchgeführten öffentlichen Diskussionsveranstaltung am 18. September 2025.