EU EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Aktueller Stand
Am 9. Januar 2026 veröffentlichte das DRSC ein aktualisiertes Briefing Paper zur EUDR. Die Aktualisierung deckt die Ende 2025 beschlossenen Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sowie bestimmte Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer ab. Künftig müssen Sorgfaltserklärungen nur von denjenigen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die ein Erzeugnis erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Klein- und Kleinstmarktteilnehmer sind nur noch zur einmaligen Abgabe einer vereinfachten Erklärung verpflichtet. Bücher,
Zeitschriften sowie andere Druckerzeugnisse fallen zudem nicht mehr unter den Anwendungsbereich der EUDR.
Der allgemeine Erstanwendungszeitpunkt der EUDR ist der 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinst-Marktteilnehmer ist es der 30. Juni 2027.
Hintergrundinformationen
Die EU-Entwaldungsverordnung zur Bekämpfung von Entwaldung und
Waldschädigung (EUDR, EU-Verordnung 2023/1115) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie schreibt vor, dass Marktteilnehmer sicherstellen müssen, dass ihre relevanten Produkte bestehend aus Holz, Kautschuk, Rind, Kaffee, Kakao, Palmöl und Soja (1) entwaldungsfrei sind, (2) gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden und (3) eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt, die die Punkte (1) und (2) dokumentiert.
Die Verordnung umfasst weitere Dokumentations- und Berichterstattungspflichten. So müssen beispielsweise Marktteilnehmer mit Ausnahme von Kleinst-, kleinen und mittelgroßen Unternehmen sowie natürlichen Personen einmal jährlich öffentlich zugänglich und über das Internet abrufbar über die getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten berichten.