IASB Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung (Änderung an IAS 21)

Aktueller Stand

Der IASB hat am 13. November 2025 Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht. Ziel der Änderungen ist es, klarzustellen, wie Unternehmen Abschlüsse von einer nicht-hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung umzurechnen haben.

Die Änderungen an IAS 21 gehen auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee aus dem Jahr 2020 zurück. Die Anfrage zielte darauf ab, wie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in die hochinflationäre Darstellungswährung des Mutterunternehmens umzurechnen ist. Darüber hinaus wurde dieser Sachverhalt dem vergleichbaren Fall — der Umrechnung des Abschlusses eines Einzelunternehmens von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung — gleichgestellt.

Die Änderungen in IAS 21 stellen nun klar, dass:

  • wenn ein Unternehmen Beträge aus einer funktionalen Währung, die die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes ist, in eine Darstellungswährung umrechnet, die die Währung eines Hochinflationslandes ist, diese Beträge – einschließlich der Vergleichsbeträge – unter Verwendung des Stichtagskurses des letzten Bilanzstichtags umzurechnen sind.
  • wenn die Darstellungswährung des Unternehmens nicht mehr hochinflationär ist und die funktionale Währung weiterhin die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes bleibt, das Unternehmen prospektiv die derzeit geltenden Vorschriften des IAS 21 für solche Fälle anzuwenden hat. Vergleichsbeträge werden dabei nicht angepasst.

Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, wenn es diese Umrechnungsmethode auf den eigenen Abschluss oder auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs angewandt hat. Darüber hinaus sind für diese ausländischen Geschäftsbetriebe zusammengefasste Finanzinformationen zu veröffentlichen.

Zudem hat das IASB eine Ausnahmeregelung von der oben genannten Umrechnungsmethode für Unternehmen eingeführt, die neben IAS 21 auch IAS 29 anwenden und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß den Änderungen umrechnen müssen.

Die Änderungen an IAS 21 sind (vorbehaltlich der EU-Indossierung) rückwirkenderstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Der Änderungsstandard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich. Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung.

Hintergrundinformationen

Das IFRS IC hat im März 2020 eine Anfrage erhalten, wie ein Mutterunternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung bei der Konsolidierung in seine eigene hochinflationäre Darstellungswährung umzurechnen hat. Die Vorgaben zur Währungsumrechnung nach IAS 21 und zur Anpassung an Hochinflationseffekte gemäß IAS 29 lassen drei unterschiedliche Bilanzierungsmöglichkeiten zu.

Im Rahmen weiterer Nachforschungen zur Verbreitung und Wesentlichkeit des Themas identifizierte das IFRS IC einen weiteren Fall, der mit dem ursprünglichen Sachverhalt zusammenhängt: Ein Unternehmen mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung erstellt seinen Abschluss in einer hochinflationären Darstellungswährung. In diesem Fall ist die Anwendung von IAS 29 und somit die Anpassung an Hochinflationseffekte ausgeschlossen, da IAS 29 nur für Unternehmen anwendbar ist, deren funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist. Laut den Rückmeldungen an das IFRS IC führt dies jedoch zu einer geringeren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Abschlussinformationen.

Der IASB hat am 25. Juli 2024 den Änderungsentwurf IASB ED/2024/4: Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency (Proposed Amendments to IAS 21) veröffentlicht, Stellungnahmen konnten bis zum 22. November 2024 eingereicht werden.

Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 würden die Bilanzierung bei der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss vereinheitlichen. Konkret wird vorgeschlagen, bei der Umrechnung einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung alle Beträge der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (einschließlich Vergleichsinformationen) zum Stichtagskurs der letzten Bilanz umzurechnen.

DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/4

Das DRSC hat am 06. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency (Proposed amendments to IAS 21) an den IASB übermittelt. Zeitgleich hat das DRSC seine Stellungnahme zu EFRAGs Draft Comment Letter zu diesem ED an EFRAG übermittelt.

In den Stellungnahmen begrüßt der Fachausschuss Finanzberichterstattung (FA FB) den Vorschlag zur Anpassung der Währungsumrechnungsmethode in IAS 21, die sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss zu einer Vereinheitlichung der Umrechnung von Abschlüssen von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung führt. Auch die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen werden positiv bewertet.

Kritisch werden hingegen die zusätzlichen Angabepflichten in IAS 21 und IFRS 19 gesehen. Der FA FB äußerte Bedenken, dass diese zusätzlichen Angaben redundant sein oder die Abschlüsse überfrachten könnten. Die Angabepflicht gemäß IAS 21 Tz. 53A(b), zusammengefasste Finanzinformationen über einen ausländischen Geschäftsbetrieb bereitzustellen, wird grundsätzlich unterstützt; jedoch sieht der FA FB noch Klärungsbedarf hinsichtlich der spezifischen Angaben, die hierbei erforderlich sind.

EFRAG Stellungnahmeentwurf

Am 26. September 2024 hat EFRAG eine vorläufige Stellungnahme (DCL) zum IASB-Entwurf ED/2024/4 publiziert und damit zugleich eine Konsultation gestartet.

Im DCL begrüßt EFRAG die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 hinsichtlich der Umrechnung von Abschlüssen aus einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung.

Gleichzeitig weist EFRAG darauf hin, dass an einigen Stellen des ED/2024/4 noch Klarstellungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Änderungen an IAS 21 sowohl für Einzelabschlüsse als auch für zu konsolidierende Abschlüsse von Tochterunternehmen gelten. Zusätzlich empfiehlt EFRAG, die Angabepflicht im ED/2024/4 zu erweitern, sodass nicht nur angegeben werden muss, dass eine Darstellungswährung nicht mehr hochinflationär ist, sondern auch, dass eine Darstellungswährung hochinflationär geworden ist.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
IASB-ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency
25.07.2024

Zugehörige Veranstaltungen

  • 33. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 04.11.2024
  • 33. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 04.11.2024
  • IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency

    Stellungnahme zum IASB ED/2024/4 sowie der Entwurf einer DRSC-Stellungnahme zum EFRAG Draft Comment Letter (DCL) zu diesem IASB-Entwurf vorgelegt. Der FA FB hat beide Stellungnahmeentwürfe abschließend erörtert.

    Für die DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/4 beschloss der FA FB eine inhaltliche Ergänzung. In der Stellungnahme soll ausgeführt werden, dass die vorgeschlagenen Angabepflichten in IFRS 19 die Ersteller dieser Abschlüsse zusätzlich belasten würden, was dem Grundgedanken von IFRS 19 – der Entlastung der Ersteller von Angabepflichten – widerspreche. Ferner wurde für das begleitende Anschreiben an den IASB eine redaktionelle Klarstellung beschlossen.

    Die Stellungnahme wird von der DRSC-Geschäftsstelle entsprechend überarbeitet und fristgerecht an den IASB übermittelt.

    Für den Entwurf der DRSC-Stellungnahme zum EFRAG DCL wurde ebenfalls eine Änderung beschlossen. In der Stellungnahme wird nun kritisch auf EFRAGs Vorschlag in Rn. 9 des DCL eingegangen. Es wird hinterfragt, ob eine Formulierung wie in IAS 21 Tz. 51 zur Klärung des Begriffs „funktionale Währung“ im Ab-schnitt „Umrechnung in die Darstellungswährung“ tatsächlich beiträgt oder letztlich eher für Verwirrung sorgt. In IAS 21 Tz. 51 wird klargestellt, dass sich die Bestimmun-gen zur funktionalen Währung in den Textziffern 53 und 55–57 im Falle eines Konzerns auf die „funktionale Währung“ des Mutterunternehmens beziehen. Die vorgeschlagene Währungsumrechnungsmethode in IAS 21 Tz. 41A richtet sich u.a. ausdrücklich an Konzernunternehmen mit einer hochinflationären Darstellungswährung, die Abschlüsse von Tochterunternehmen mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung konsolidieren müssen. In diesem Fall bezieht sich die funktionale Währung explizit auf das Tochterunternehmen und nicht auf das Mutterunternehmen.

    Die Stellungnahme zum EFRAG DCL wird schnellstmöglich an EFRAG übermittelt. Auf-grund der kurzen Kommentierungsfrist bis zum 28. Oktober 2024 und der abschließen-den Befassung des FA FB in der heutigen Sitzung (05. November 2024) ist eine fristgerechte Einreichung jedoch nicht mehr möglich.

  • 31. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.09.2024
  • 31. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 10.09.2024
  • IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency

    Der FA FB befasste sich erstmals mit den Inhalten des IASB ED/2024/4 zur Währungsumrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung, welche zu Änderungen an IAS 21 führen.

    Der FA FB wurde zunächst über den Hintergrund des IASB-Projekts und den Gegenstand der Änderungsvorschläge informiert.

    Der FA FB begrüßte die Änderungsvorschläge und die Zielsetzung des Entwurfs, machte jedoch vorab deutlich, dass Unternehmen in Deutschland von diesen Regelungen nicht oder nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen betroffen sein werden. Positiv hervorgehoben wurde, dass der IASB nur Änderungen an IAS 21 vorschlägt und IAS 29 unverändert belassen möchte.

    Im Hinblick auf die vom IASB vorgeschlagene Umrechnungsmethode für Konzern- und Einzelabschlüssen von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung hatte der FA FB keine konzeptionellen Anmerkungen.

    Die im IASB ED/2024/4 vorgeschlagenen Angaben wurden vom FA FB kritisch diskutiert. Unklar bleibt beispielsweise, weshalb bei einer verpflichtend anzuwendenden Währungsumrechnungsmethode noch zusätzliche Angaben zu deren Verwendung (bzw. Nichtverwendung) gefordert werden. Der FA FB merkte zudem an, dass die geforderte Angabepflicht zusammengefasster Finanzinformationen konsolidierter Tochterunternehmen bei Verwendung der vorgeschlagenen Umrechnungsmethode konkretisiert werden müsste. Aus dem ED/2024/4 geht nicht eindeutig hervor, welche zusammengefassten Finanzinformationen gefordert werden und in welcher Währung diese anzugeben sind.

    Die beschriebenen Kritikpunkte zu den Angabepflichten gelten gleichermaßen für die vom IASB geforderten Angabepflichten in IFRS 19. Der FA FB merkte hierzu in der Diskussion an, dass Erleichterungen bei den Angaben nach IFRS 19 durchaus möglich gewesen wären. Über den konkreten Entwurf des ED/2024/4 hinaus und im Einklang mit den Ergebnissen der Diskussion des FA FB zu TOP 5 wird angeregt, dass der IASB in noch stärkerem Umfang Erleichterungen für Tochterunternehmen – im Hinblick auf die Zielsetzung von IFRS 19 – vorsehen könnte.

    Zu den Übergangsbestimmungen des ED/2024/4 hatte der FA FB keine weiteren Anmerkungen.

    Der FA FB hat die Diskussionen zum Entwurf ED/2024/4 abgeschlossen und wird in der übernächsten Sitzung den Entwurf einer Stellungnahme erörtern.