IASB Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung (Änderung an IAS 21)
Aktueller Stand
Der IASB hat am 13. November 2025 Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen veröffentlicht. Ziel der Änderungen ist es, klarzustellen, wie Unternehmen Abschlüsse von einer nicht-hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung umzurechnen haben.
Die Änderungen an IAS 21 gehen auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee aus dem Jahr 2020 zurück. Die Anfrage zielte darauf ab, wie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in die hochinflationäre Darstellungswährung des Mutterunternehmens umzurechnen ist. Darüber hinaus wurde dieser Sachverhalt dem vergleichbaren Fall — der Umrechnung des Abschlusses eines Einzelunternehmens von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung — gleichgestellt.
Die Änderungen in IAS 21 stellen nun klar, dass:
- wenn ein Unternehmen Beträge aus einer funktionalen Währung, die die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes ist, in eine Darstellungswährung umrechnet, die die Währung eines Hochinflationslandes ist, diese Beträge – einschließlich der Vergleichsbeträge – unter Verwendung des Stichtagskurses des letzten Bilanzstichtags umzurechnen sind.
- wenn die Darstellungswährung des Unternehmens nicht mehr hochinflationär ist und die funktionale Währung weiterhin die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes bleibt, das Unternehmen prospektiv die derzeit geltenden Vorschriften des IAS 21 für solche Fälle anzuwenden hat. Vergleichsbeträge werden dabei nicht angepasst.
Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, wenn es diese Umrechnungsmethode auf den eigenen Abschluss oder auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs angewandt hat. Darüber hinaus sind für diese ausländischen Geschäftsbetriebe zusammengefasste Finanzinformationen zu veröffentlichen.
Zudem hat das IASB eine Ausnahmeregelung von der oben genannten Umrechnungsmethode für Unternehmen eingeführt, die neben IAS 21 auch IAS 29 anwenden und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß den Änderungen umrechnen müssen.
Die Änderungen an IAS 21 sind (vorbehaltlich der EU-Indossierung) rückwirkenderstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Der Änderungsstandard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich. Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung.
Hintergrundinformationen
Das IFRS IC hat im März 2020 eine Anfrage erhalten, wie ein Mutterunternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung bei der Konsolidierung in seine eigene hochinflationäre Darstellungswährung umzurechnen hat. Die Vorgaben zur Währungsumrechnung nach IAS 21 und zur Anpassung an Hochinflationseffekte gemäß IAS 29 lassen drei unterschiedliche Bilanzierungsmöglichkeiten zu.
Im Rahmen weiterer Nachforschungen zur Verbreitung und Wesentlichkeit des Themas identifizierte das IFRS IC einen weiteren Fall, der mit dem ursprünglichen Sachverhalt zusammenhängt: Ein Unternehmen mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung erstellt seinen Abschluss in einer hochinflationären Darstellungswährung. In diesem Fall ist die Anwendung von IAS 29 und somit die Anpassung an Hochinflationseffekte ausgeschlossen, da IAS 29 nur für Unternehmen anwendbar ist, deren funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist. Laut den Rückmeldungen an das IFRS IC führt dies jedoch zu einer geringeren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Abschlussinformationen.
Der IASB hat am 25. Juli 2024 den Änderungsentwurf IASB ED/2024/4: Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency (Proposed Amendments to IAS 21) veröffentlicht, Stellungnahmen konnten bis zum 22. November 2024 eingereicht werden.
Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 würden die Bilanzierung bei der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss vereinheitlichen. Konkret wird vorgeschlagen, bei der Umrechnung einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung alle Beträge der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (einschließlich Vergleichsinformationen) zum Stichtagskurs der letzten Bilanz umzurechnen.
DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/4
Das DRSC hat am 06. November 2024 seine Stellungnahme zum Änderungsentwurf IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency (Proposed amendments to IAS 21) an den IASB übermittelt. Zeitgleich hat das DRSC seine Stellungnahme zu EFRAGs Draft Comment Letter zu diesem ED an EFRAG übermittelt.
In den Stellungnahmen begrüßt der Fachausschuss Finanzberichterstattung (FA FB) den Vorschlag zur Anpassung der Währungsumrechnungsmethode in IAS 21, die sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss zu einer Vereinheitlichung der Umrechnung von Abschlüssen von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung führt. Auch die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen werden positiv bewertet.
Kritisch werden hingegen die zusätzlichen Angabepflichten in IAS 21 und IFRS 19 gesehen. Der FA FB äußerte Bedenken, dass diese zusätzlichen Angaben redundant sein oder die Abschlüsse überfrachten könnten. Die Angabepflicht gemäß IAS 21 Tz. 53A(b), zusammengefasste Finanzinformationen über einen ausländischen Geschäftsbetrieb bereitzustellen, wird grundsätzlich unterstützt; jedoch sieht der FA FB noch Klärungsbedarf hinsichtlich der spezifischen Angaben, die hierbei erforderlich sind.
EFRAG Stellungnahmeentwurf
Am 26. September 2024 hat EFRAG eine vorläufige Stellungnahme (DCL) zum IASB-Entwurf ED/2024/4 publiziert und damit zugleich eine Konsultation gestartet.
Im DCL begrüßt EFRAG die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 hinsichtlich der Umrechnung von Abschlüssen aus einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung.
Gleichzeitig weist EFRAG darauf hin, dass an einigen Stellen des ED/2024/4 noch Klarstellungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Änderungen an IAS 21 sowohl für Einzelabschlüsse als auch für zu konsolidierende Abschlüsse von Tochterunternehmen gelten. Zusätzlich empfiehlt EFRAG, die Angabepflicht im ED/2024/4 zu erweitern, sodass nicht nur angegeben werden muss, dass eine Darstellungswährung nicht mehr hochinflationär ist, sondern auch, dass eine Darstellungswährung hochinflationär geworden ist.