IASB Interest Rate Benchmark Reform

Aktueller Stand

Der IASB hatte in einer ersten Phase dieses Projekts am 3. Mai 2019 den Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform (Proposed Amendments to IFRS 9 and IAS 39) veröffentlicht und bat um Stellungnahmen bis zum 17. Juni 2019. Die daraus resultierenden endgültigen Änderungen wurden im September 2019 veröffentlicht und waren ab 1.1.2020 verpflichtend anzuwenden.

In der zweiten Phase hat der IASB weitere Änderungsvorschläge mittels Entwurf ED/2020/1 Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 (Proposed Amendments to IFRS 9, IAS 39, IFRS 4/7/16) am 9. April 2020 veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist hierfür endet am 25. Mai 2020. Die Finalisierung dieser Änderungen ist im August 2020 erfolgt. Diese Änderungen sind ab dem 1.1.2021 anzuwenden.

Die eigentliche Benchmarkzins-Reform wurde bis Ende 2021 umgesetzt.

Hintergrund und Zielsetzung

Der IASB hatte im Juni 2018 ein Projekt zur Erarbeitung von IFRS-Änderungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform initiiert. Ziel des IASB-Projekts war und ist, die Entwicklungen im Zuge der sog. IBOR-Reform (d.h. Reform der Interbanken-Referenzzinssätze) dahingehend zu prüfen, ob sich daraus Auswirkungen auf bestehende oder die Notwendigkeit von neuen bzw. geänderten Rechnungslegungsvorschriften ergeben. Dabei liegt der Fokus auf Regeln zu Finanzinstrumenten, beschränkt sich aber nicht auf diese. Die IBOR-Reform selbst, d.h. der „Ersatz“ alter durch neue Markt-Referenzzinssätze, erfolgt in der EU bis spätestens 31.12.2021.

Das IASB-Projekt wurde bereits zu Beginn in zwei Phasen untergliedert: In Phase 1 wurden Fragen behandelt bzw. Änderungen erarbeitet, die vor Umsetzung der IBOR-Reform von Bedeutung sind. Phase 2 umfasst Themen und daraus resultierende Standardänderungen, die mit dem Zeitpunkt der IBOR-Reform, d.h. ab dem Tag der Wirksamkeit der neuen Referenzzinssätze, erforderlich sind.

Phase 1

Gegenstand bzw. Ergebnis von Phase 1 war die Erarbeitung von (analogen) Änderungen an IFRS 9 und IAS 39. Diese wurden im Mai 2019 als Entwurf publiziert und im September 2019 finalisiert. Diese Änderungen betreffen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Für diese sollte erreicht werden, dass designierte und dokumentierte Hedgebeziehungen nicht aufzulösen (und sodann neu zu bilden) sind, allein weil der Referenzzinssatz als Teil des designierten Risikofaktors Zins ersetzt wird.

Die Änderungen umfassen Ausnahmeregeln bzw. Erleichterungen für bilanzielle Sicherungsbeziehungen, die direkt von der IBOR-Reform betroffen sind, d.h. für die sich Unsicherheiten bzgl. Zeitpunkt und Höhe von (referenz-)zinsbasierten Zahlungen beim Grund- oder Sicherungsgeschäft ergeben. Dies betrifft Aspekte wie

  • Eintrittswahrscheinlichkeit einer Transaktion,
  • Effektivitätserwartung bzw. Effektivitätstest sowie
  • Identifizierbarkeit der Risikokomponenten (hier: Zins).

Schließlich sind geringfügige Zusatzangaben erforderlich, was somit IFRS 7 betrifft. Diese Änderungen sind auf Berichtsjahre beginnend am oder nach dem 1.1.2020 verpflichtend anzuwenden.

Phase 2

In Phase 2 wurden weitere Fragen bzgl. Finanzinstrumente thematisiert; das sind insb. Details zur Klassifizierung und Bewertung und zusätzliche Aspekte des Hedge Accounting. Zudem sollten weitere Regelungen bzw. Standards geprüft werden – und zwar solche mit Bewertungs-, insb. Diskontierungsregelungen.

Diese Phase führte zu weiteren Änderungen und Erleichterungen – und zwar zu folgenden Aspekten:

  • Modifikation von Vermögenswerten und Schulden
  • Fortbestand oder Beendigung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
  • Designation von Risikokomponenten im Rahmen des Hedge Accounting
  • Zusatzangaben
  • Erstanwendung und Übergang

Das Erstanwendungsdatum dieser Änderungen wurde auf den 1.1.2021 festgelegt.

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
ED/2019/1 Interest Benchmark Reform (Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39)
03.05.2019
ED/2020/1 Interest Benchmark Reform - Phase 2 (Proposed amendments to IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 and IFRS 16)
09.04.2020
DRSC-Stellungnahme zu ED/2019/1 (IBOR Phase 1)
17/06/2019
DRSC-Stellungnahme zu ED/2020/1 (IBOR Phase 2)
25/05/2020

Befassung durch das DRSC

Der IFRS-FA hatte den Entwurf ED/2019/1 erörtert und sich mit den Einzelaspekten des Hedge Accounting befasst. Dazu hat sich der IFRS-FA anschließend per Stellungnahme vom 17.6.2019 gegenüber dem IASB geäußert.

Der ED/2020/1 wurde ebenfalls vom IFRS-FA erörtert und dessen Position anschließend mittels Stellungnahme am 25.5.2020 an den IASB übermittelt.

Zugehörige Veranstaltungen

  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 84. Sitzung IFRS-FA
  • 11.05.2020
  • 46. Sitzung HGB-FA
  • 19.12.2019
  • 46. Sitzung HGB-FA
  • 19.12.2019
  • Update IBOR-Reform

    Der HGB-FA informierte sich über den aktuellen Stand der IBOR-Reform. Er erörterte aktuelle Verlautbarungen und Diskussionen zu den bilanziellen Folgen der Reform. Gegenstand der Erörterung waren:

    • die zweite Phase des IASB-Projekts IBOR-Reform and its Effects on Financial Reporting,
    • der Bericht Report on the Financial Accounting Implications on the Transition from EONIA to the €STR and the Introduction of €STR-based fallbacks for EURIBOR der ECB-Working Group on Euro Risk-free Rates und
    • der verabschiedete Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.020 zu den handelsbilanziellen Folgen der IBOR-Reform für Finanzinstrumente.

    Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • 75. Sitzung IFRS-FA
  • 13.06.2019
  • Öffentliche Telefonkonferenz des IFRS-FA
  • 21.05.2019
  • Öffentliche Telefonkonferenz des IFRS-FA
  • 21.05.2019
  • IASB ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform - Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39

    Der IFRS-FA kam zu einer Telefonkonferenz außerhalb des Sitzungsturnus zusammen, um seine Haltung zum IASB-Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform abzustimmen. Die zusätzliche Sitzung wurde erforderlich, da die Kommentierungsfrist bereits am 17. Juni und damit unmittelbar nach der Präsenzsitzung des Fachausschusses abläuft.

    Der IFRS-FA begrüßt nachdrücklich das Bemühen des IASB, frühzeitig für Klarheit bei der Frage möglicher Auswirkungen aus der absehbaren Ablösung der Referenzzinssätze auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) zu sorgen. Auch teilen die Mitglieder die Sichtweise, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkretere Aussagen zu erforderlichen Anpassungen wünschenswert wären, infolge der weitgehenden Unsicherheit hinsichtlich der Nachfolgeregime aber nicht möglich seien und in einer zweiten Phase angegangen werden müssten. Diese solle aber so schnell wie möglich eingeleitet werden.

    Im Hinblick auf die konkreten Fragen stimmt der IFRS-FA den vorgeschlagenen Standardänderungen in Bezug auf die hohen Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungen, die prospektive Beurteilung sowie die Benennung eines spezifischen Einzelrisikos zu (Fragen 1 und 2), regt aber insbesondere beim ersten Kriterium eine Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung „künftige Zahlungen“ gegen „künftige Geschäftsvorfälle“ an.

    Bei der dritten Frage zu den Vorschlägen zur Beendigung der gewährten Erleichterungen versteht und teilt der IFRS-FA die Stoßrichtung des IASB, hat aber Bedenken, dass die gewählte Formulierung weiterhin auslegungsbedürftig sei.

    Zur vierten Frage nach zusätzlich vorgeschlagenen Angabepflichten kann der IFRS-FA den Wunsch des IASB nach weitergehenden Informationen verstehen, hegt aber Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Aussagekraft der zusätzlich vorgeschlagenen Angaben. Vielmehr solle der Grad der Betroffenheit eines Unternehmens durch die Benchmark-Reform in den Vordergrund gerückt werden; diese könne aber bereits durch den Aufriss der Angaben in IFRS 7.24A(a) und B(a)(i) erreicht werden. In diesem Zusammenhang weist der Fachausschuss darauf hin, dass sämtliche Angabepflichten aufgrund der vorgeschlagenen retrospektiven Anwendung (Frage 5) bereits ab 2019 zur Verfügung stehen müssen.

    Dem Zeitpunkt und der Art des Inkrafttretens stimmt der IFRS-FA gleichwohl zu.

    Auf Grundlage der vorstehenden Diskussionsergebnisse wird die Geschäftsstelle den Entwurf einer Stellungnahme erarbeiten, der dann in der 75. Sitzung am 13. Juni verabschiedet werden soll.

  • 72. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2019
  • 72. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2019
  • IBOR-Reform

    Der IFRS-FA wurde über mögliche bilanzielle Auswirkungen der IBOR-Reform informiert.

    Der DRSC-Mitarbeiterstab stellte zunächst Hintergrund und Marktauswirkungen der Reform dar und ging dann näher auf das aktuelle IASB-Projekt IBOR Reform and the Effects on Financial Reporting ein.

    Dieses priorisiert aktuell bilanzielle Auswirkungen, die sich auf die Finanzberichterstattung im Vorfeld der IBOR-Reform auswirken.

Literaturhinweise

Autor/In Titel Datum
IDW FAB und BFA: Bilanzielle Abbildung der Umstellung des Referenzzinssatzes von Derivaten (insb. Zinsswaps) infolge der IBOR-Reform nach HGB und IFRS IDW-Fachnachrichten, 12/2021, S. 1436 ff. 2021
Hammer, Michael/ Schiele, Christian/ Stern, Thomas Benchmark-VO: Neue Referenzzinssätze & Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung Teil 2: Rechnungslegung und Risikomanagement IRZ, 12/2021, S. 549 ff. 2021
Hammer, Michael/ Schiele, Christian/ Stern, Thomas Benchmark-VO: Neue Referenzzinssätze & Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung Teil 1: Rahmenbedingungen und Fallbacklösungen IRZ, 11/2021, S. 487 ff. 2021
Zwirner, Christian/ Boecker, Corinna IFRS-Bilanzierung: Neues für das Geschäftsjahr 2021 IRZ, 05/2021, S. 204 ff. 2021
Schenk, Norman Bewertung von Wertpapieren mittels Overnight Index Swaps im Kontext der IBOR-Reform und Anwendungen in der Gesamtbanksteuerung KoR, 05/2021, S. 215 ff. 2021