31. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
10.09.2024 - 10.09.2024
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

10.09.2024

Top Start Thema Dokumente
4 08:00 nicht öffentlich -
5 09:00 IASB ED/2024/5 Änderungen an IFRS 19

Der FA FB befasste sich erstmals mit den Inhalten des IASB ED/2024/5 Änderungen an IFRS 19.

Der FA FB wurde zunächst über den Hintergrund des IASB-Projekts, den Gegenstand der Änderungsvorschläge und den Ansatz des IASB zur künftigen Standardpflege von IFRS 19 informiert.

Der FA FB begrüßte die Änderungsvorschläge und die Zielsetzung des Entwurfs. Die vorgeschlagenen Änderungen seien konsistent zum Kernprodukt (d.h. IFRS 19). Der FA FB hatte die Entwicklung von IFRS 19 seinerzeit ausdrücklich unterstützt. Daher sei auch das Bestreben, IFRS 19 zeitnah im Hinblick auf jüngste Verlautbarungen des IASB zu aktualisieren, zu unterstützen, auch wenn IFRS 19 derzeit für deutsche Tochterunternehmen – angesichts der Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte der IAS-Verordnung in Deutschland – nur einen begrenzten Anwendungsbereich erfahre.

In übergeordneter Hinsicht sei jedoch anzuregen, dass der IASB in noch stärkerem Umfang Erleichterungen für Tochterunternehmen – vor dem Hintergrund der Zielsetzung von IFRS 19 – vorsehen könnte. Anzuregen sei daher, dass der IASB die Nutzerperspektive für Tochterunternehmen stärker beleuchten könne. Im Hinblick auf die Abwägung von Kosten- und Nutzen-Aspekten wies der FA FB jedoch darauf hin, dass die Kostenargumente weniger schwer wiegen, da aus Sicht der Tochterunternehmen ohnehin vollumfängliche Angaben und Informationen für Zwecke des IFRS-Konzern-abschlusses des übergeordneten Mutterunternehmens erstellt werden müssen.

Den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 19 im Hinblick auf Erleichterungen für Tochterunternehmen zu den Angaben nach IFRS 18 Darstellung und Angaben in Abschlüssen stimmte der FA FB zu.

Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Angaben zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen wies der FA FB darauf hin, dass diese Informationen von Abschlussadressaten eingefordert (insb. von Rating-Agenturen) wurden. Da Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen in der Praxis nicht nur auf Konzernebene abgeschlossen werden, sondern auch auf der Ebene von Tochterunternehmen als eine Finanzierungsform anzutreffen seien, stimmte der FA FB der Schlussfolgerung des IASB zu, dass die Angaben zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen nützliche Informationen für die Abschlussadressaten von Tochterunternehmen darstellen und daher vollumfänglich in IFRS 19 aufgenommen werden sollten.

Der FA FB wird seine Diskussion zum Entwurf in den nächsten beiden Sitzungen fortsetzen und eine Stellungnahme erarbeiten.

6 09:45 IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency

Der FA FB befasste sich erstmals mit den Inhalten des IASB ED/2024/4 zur Währungsumrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung, welche zu Änderungen an IAS 21 führen.

Der FA FB wurde zunächst über den Hintergrund des IASB-Projekts und den Gegenstand der Änderungsvorschläge informiert.

Der FA FB begrüßte die Änderungsvorschläge und die Zielsetzung des Entwurfs, machte jedoch vorab deutlich, dass Unternehmen in Deutschland von diesen Regelungen nicht oder nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen betroffen sein werden. Positiv hervorgehoben wurde, dass der IASB nur Änderungen an IAS 21 vorschlägt und IAS 29 unverändert belassen möchte.

Im Hinblick auf die vom IASB vorgeschlagene Umrechnungsmethode für Konzern- und Einzelabschlüssen von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung hatte der FA FB keine konzeptionellen Anmerkungen.

Die im IASB ED/2024/4 vorgeschlagenen Angaben wurden vom FA FB kritisch diskutiert. Unklar bleibt beispielsweise, weshalb bei einer verpflichtend anzuwendenden Währungsumrechnungsmethode noch zusätzliche Angaben zu deren Verwendung (bzw. Nichtverwendung) gefordert werden. Der FA FB merkte zudem an, dass die geforderte Angabepflicht zusammengefasster Finanzinformationen konsolidierter Tochterunternehmen bei Verwendung der vorgeschlagenen Umrechnungsmethode konkretisiert werden müsste. Aus dem ED/2024/4 geht nicht eindeutig hervor, welche zusammengefassten Finanzinformationen gefordert werden und in welcher Währung diese anzugeben sind.

Die beschriebenen Kritikpunkte zu den Angabepflichten gelten gleichermaßen für die vom IASB geforderten Angabepflichten in IFRS 19. Der FA FB merkte hierzu in der Diskussion an, dass Erleichterungen bei den Angaben nach IFRS 19 durchaus möglich gewesen wären. Über den konkreten Entwurf des ED/2024/4 hinaus und im Einklang mit den Ergebnissen der Diskussion des FA FB zu TOP 5 wird angeregt, dass der IASB in noch stärkerem Umfang Erleichterungen für Tochterunternehmen – im Hinblick auf die Zielsetzung von IFRS 19 – vorsehen könnte.

Zu den Übergangsbestimmungen des ED/2024/4 hatte der FA FB keine weiteren Anmerkungen.

Der FA FB hat die Diskussionen zum Entwurf ED/2024/4 abgeschlossen und wird in der übernächsten Sitzung den Entwurf einer Stellungnahme erörtern.

7 11:00 ASAF-Vorbereitung

Der FA FB wurde über die Themen für die ASAF-Sitzung am 26. und 27. September 2024 informiert.

Der FA FB wurde zum Stand des IASB-Projekts „Rate Regulated Activities“ informiert. Der FA FB äußerte keine Anmerkungen zu den vorläufigen Entscheidungen des IASB bei diesem Projekt.

Ferner diskutierte der FA FB ein Forschungsprojekt des kanadischen Standardsetzers (AcSB) zur Nützlichkeit des Statement of Cash Flows nach IAS 7. Das Forschungsprojekt umfasst die drei Themenbereiche „Relevante Cashflow-Kennzahlen“, „Methoden zur Darstellung des Cash Flows aus der betrieblichen Tätigkeit“ und „Nutzen der Kapitalflussrechnung für den Finanzdienstleistungssektor“. Es wird untersucht, warum es in diesen Bereichen Probleme gibt und welche möglichen Lösungen verfolgt werden könnten. Auch die Frage, ob eine umfassende Überarbeitung des IAS 7 erforderlich ist oder ob gezieltere Verbesserungen ausreichen, wird aus Sicht des AcSB beantwortet.

Im Kontext des begonnenen IASB-Post-implementation Reviews (PIR) zu IFRS 16 äußerte der FA FB seine Einschätzungen zur Implementierung und laufenden Anwendung des Standards. In Phase 1 des PIR sollen Themen identifiziert werden, die in die öffentliche Konsultation (sog. Request for Information; erwartet im 1. Halbjahr 2025) aufgenommen werden. Die grundsätzliche Einschätzung zur Implementierung und Anwendung des IFRS 16 fiele positiv aus, die Zielsetzung des Projekts wäre erreicht, gleichwohl die Implementierung (erwartungsgemäß) vor allem für Ersteller als kosten- und aufwandsintensiv anzusehen sei. In der laufenden Anwendung wären viele Fragestellungen zwischenzeitlich durch best practice oder IFRS IC-Befassung adressiert worden. Verbleibende Fragestellungen beträfen bspw. Schnittstellen zu IFRS 9 und IFRS 15, variable Leasingzahlungen und Sale&Leaseback-Verträge. Wichtige Themen sollte grds. zeitnah durch den IASB bearbeitet und nicht für einen PIR zurückgehalten werden.

Der IASB ED zu Climate-related and Other Uncertainties wurde als gesonderter TOP 8 behandelt.

Zu den übrigen Themen der ASAF-Sitzung hatte der FA FB keine Anmerkungen.

8 12:00 IASB ED Climate-related and Other Uncertainties

Der FA FB diskutierte, ob die Vorschläge des ED/2024/6 grundsätzlich geeignet sind, die Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten gem. IFRS zu verbessern und  diskutierte zudem die vorgeschlagenen acht Beispiele im Detail.

Der FA FB bestätigt seine bisherige Einschätzung der im März 2024 vorgestellten vorläufigen, im Wesentlichen beibehaltenen Vorschläge. Die Beispiele werden demnach als eine Möglichkeit angesehen, die Abbildung klimabezogener Unsicherheiten in der Finanzberichterstattung zu verdeutlichen. Allerdings bezweifelt der FA NB, dass die vorgeschlagenen Beispiele zu Änderungen in der IFRS-Berichterstattung führen werden. Dafür spiegeln die Beispiele – naturgemäß – nicht die Komplexität der realen Sachverhalte wider. Letztlich wären auch Änderungen der IFRS erforderlich. Denkbar sind Anpassungen an den immer wieder diskutierten Problembereichen (z.B. IAS 36, IAS 37). Zudem verpasst der IASB mit dem Fokus auf klimabezogene Risiken die Gelegenheit, die Abbildung von Transitionsrisiken und langfristigen Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen allgemein zu adressieren.

Die Beispiele 1 und 2 verdeutlichen den Aspekt der qualitativen Wesentlichkeit, was grundsätzlich befürwortet wird. Die unter Umständen vorgesehene Negativ-Angabe sieht der FA FB jedoch kritisch. Diese sei – trotz des PS 2 – in den IFRS bislang nicht vorgesehen und fraglich sei, ob daraus grundsätzliche Pflichten für Negativ-Angaben auch für andere Berichtsaspekte abzuleiten wären, bspw. in Abhängigkeit der Branche. Die Bespiele 3-8 bestätigen die bisherige Berichtspraxis, sodass zwar mögliche Anhaltspunkte für Angaben zu klimabezogenen Unsicherheiten deutlich werden, angestrebte Änderungen der Berichterstattung aber unwahrscheinlich seien. Die Beispiele werfen im Detail Fragen auf. So stellt Beispiel 7 bspw. auf ”efforts to transition to a lower-carbon economy” ab, aus denen Angabepflichten über die zukünftigen Verpflichtungen zur Stilllegung und Wiederherstellung abgeleitet werden. Allerdings bleibt der Umfang dieser Bemühungen (efforts) unklar und auch, von wem diese Bemühungen ausgehen und wie sich diese von solchen Bemühungen unterscheiden, die auch bilanziell zu berücksichtigen sind. Sinnvoll ist neben der Klärung der dargestellten Sachverhalte aus Sicht des FA FB außerdem, die Rolle des IAS 1.31 zu betonen. Dieser ist zwar Gegenstand von Beispiel 5, sollte jedoch – wie in der früheren Version der Beispiele – als übergreifende Angabepflicht auch in anderen Beispielen, z.B. Beispiel 3, adressiert werden.

Der FA NB schlägt im Ergebnis vor, in der Stellungnahme gegenüber dem IASB auch auf mögliche Anpassungen innerhalb der IFRS hinzuweisen. Dazu zählt bspw. die Anpassung von IAS 36 (Tz. 35) im Hinblick auf den ”typischen” 5-Jahreszeitraum für die Cash-Flow-Schätzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts. Denkbar ist auch eine Anpassung von IAS 1.125 im Hinblick auf den Zeitraum für erwartete Änderungen. Zudem sollte der IASB sich nicht nur mit neuen Beispielen, sondern auch mit der Überarbeitung bestehender Beispiele zu klimabezogenen Auswirkungen befassen. Z.B. Illustrative Example 6 zu IAS 37 (Legal requirement to fit smoke filters) führt in der Praxis immer wieder zu Anwendungsfragen in Bezug auf eine sinnvolle Abbilung umweltbezogener Risiken.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
31/10/2024