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11 | 08:30 | (nicht-öffentlich) | - |
12 | 09:00 |
ASAF-Vorbereitung
Der FA FB wurde über die Themen und Unterlagen zur bevorstehenden ASAF-Sitzung Ende März 2025 informiert. Im Einzelnen wurden folgende Themen erörtert:
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13 | 10:15 |
ESMA-Konsultation zur Überarbeitung der ESEF-VO
Der FA FB setzte seine Erörterung der Vorschläge der ESMA zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-Verordnung) festgelegten technischen Regulierungsstandards fort. Im Fokus der Diskussion stand der vorgeschlagene überarbeitete Ansatz zur Auszeichnung des IFRS-Konzernanhangs. Der FA FB wurde zunächst über die erhaltenen Rückmeldungen aus den Einbindungsaktivitäten des DRSC informiert und erörterte sodann insbesondere die folgenden Aspekte des Konsultationsdokuments:
Der FA FB bekräftigte seine Auffassung, dass die Vorschläge der ESMA deutlich über die Zielsetzung einer Verbesserung der blockweisen Auszeichnung der Angaben im IFRS-Konzernanhang hinausgehen und ein unausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Der FA FB sprach sich erneut für eine umfassenden Überprüfung des Nutzens und der Nutzung des ESEF-Berichtsformats vor der Einführung geänderter Auszeichnungsregeln aus. Die von der ESMA angedachte Überprüfung (ex post) sei nicht dazu geeignet, einen Field Test (ex ante) zu ersetzen. Die von der ESMA vorgelegte Schätzung der Kosten der Auszeichnung von IFRS-Konzernabschlüssen sei zudem deutlich zu niedrig bemessen. Der in der Unternehmenspraxis tatsächlich zu beobachtende Zeitaufwand sei deutlich höher als von der ESMA unterstellt. Den von der ESMA unterbreiteten Vorschlag, künftig die aktuellen für den ESEF-Bericht geltenden technischen Spezifikationen nur auf der Website der ESMA zu veröffentlichen, lehnte der FA FB ab. Vielmehr sollten die technischen Spezifikationen wie bisher im Rahmen der jährlichen Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie über den technischen Regulierungsstandard in EU-Recht übernommen und im Rechtstext der ESEF-Verordnung veröffentlicht werden. Darüber hinaus äußerte der FA FB einige Anmerkungen im Detail zu einigen Konsultationsfragen. Der Entwurf der DRSC-Stellungnahme ist entsprechend zu ergänzen. Die DRSC-Stellungnahme wird im Anschluss im Umlaufverfahren finalisiert und fristgerecht an die ESMA übermittelt. |
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14 | 11:15 |
EFRAG DP Statement of Cashflows
Der FA FB setzte die Diskussion zum EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“ fort. Das DP wurde am 22. November 2024 veröffentlicht und kann bis 15. Mai 2025 kommentiert werden. Übereinstimmung mit anderen primären Abschlussbestandteilen Der FA FB nahm die Diskussion zu Kapitel 3 des DP wieder auf und setzte sich zunächst mit der Konsistenz der Kapitalflussrechnung mit anderen primären Abschlussbestandteilen auseinander, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderungen durch IFRS 18. Der FA FB äußerte Bedenken, ob ein Gleichlauf von Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung tatsächlich erreichbar ist, insbesondere da es bereits Bestrebungen gab, alle Rechenwerke aufeinander abzustimmen. Dieses Projekt scheiterte jedoch an der Komplexität und den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Rechenwerke. Zuordnung/Klassifizierung von Zahlungsströmen Der FA FB stellte zunächst fest, dass die Diskussion zur Zuordnung von Zahlungsströmen sowohl unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit als auch unter dem der Relevanz geführt werde. Während sich Vergleichbarkeit auch auf die Verzahnung mit anderen Abschlussbestandteilen beziehen kann, ist eine Verzahnung mit Bilanz und GuV für die Relevanzdiskussion offenbar weniger wichtig und auch weniger erwünscht. Beispiele für fehlende relevante Informationen in der Kapitalflussrechnung zeigen vielmehr, dass diese einen eigenständigen Nutzen hat, der sich von Bilanz und GuV unterscheidet und die Schwierigkeit einer Übereinstimmung der primären Abschlussbestandteile nochmals unterstreicht. Der FA FB stellte darüber hinaus fest, dass der Fokus grundsätzlich darauf liegen sollte, bestehende Informationsdefizite in der Kapitalflussrechnung zu schließen. Informationen, die innerhalb der Kapitalflussrechnung anders dargestellt werden könnten, aber von Nutzern bereits jetzt für eigene Informationsinteressen aufbereitet werden können, sollten nicht im Mittelpunkt stehen. Definition von Messgrößen und Kennzahlen Insbesondere aus Nutzersicht wurde in den Diskussionen des FA FB deutlich, dass ein starkes Bedürfnis besteht, für bestimmte Kennzahlen, die auf Kapitalflussgrößen basieren, eine einheitliche Definition vorzugeben. Die Vielzahl an KPIs, die von Unternehmen veröffentlicht werden, weist so große Unterschiede auf, dass eine Vergleichbarkeit kaum noch gewährleistet ist. Wird eine Kennzahl zunächst „as reported“ dargestellt und darauf aufbauend eine zusätzliche „adjusted“-Kennzahl angeboten, bleibt es letztlich dem Nutzer überlassen, auf welche Größe er sich stützt. Darstellung des Zahlungsstroms aus der betrieblichen Tätigkeit Im Ergebnis sprach sich der FA FB für die Beibehaltung des bisherigen Wahlrechts zur Darstellung des Zahlungsstroms aus der betrieblichen Tätigkeit aus. Insbesondere für Banken und Versicherungen würden die Kosten bei der Anwendung der direkten Methode erheblich steigen, während der Mehrwert dieser Informationen fraglich bleibt. Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalente Der FA FB diskutierte, ob die Definition von Zahlungsmitteln dahingehend ergänzt werden sollte, dass diese kurzfristig zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen. Dieser Bezug findet sich bislang nur in der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten (IAS 7.7), nicht jedoch bei den Zahlungsmitteln selbst. Zahlungsströme eines Agenten und nicht zahlungswirksame Transaktionen Der FA FB sprach sich grundsätzlich deutlich dafür aus, dass in der Kapitalflussrechnung die Veränderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente dargestellt werden. Eine fiktive oder anderweitig nicht zahlungswirksame Darstellung von Transaktionen würde hingegen zahlreiche Probleme mit sich bringen. Für Einzelfälle wie beispielsweise Reverse Factoring ist genau zu prüfen, wie eine Darstellung innerhalb der Kapitalflussrechnung erfolgen könnte. Andernfalls bleibt nur die Entscheidung, ob entsprechende Informationen zusätzlich im Anhang anzugeben sind. In der nächsten Sitzung wird sich der FA FB in diesem Zusammenhang unter anderem mit der Darstellung einer „Net Debt Reconciliation“ befassen, die in Kapitel 4 des EFRAG DPs thematisiert wird. Aufschlüsselung („Disaggregation“) von Informationen Der FA FB diskutierte kurz die Aufschlüsselung von Informationen in der Kapitalflussrechnung, insbesondere die Darstellung von Investitionsausgaben für Instandhaltung und Wachstum eines Unternehmens – vor allem im Zusammenhang mit Free-Cash-Flow-(FCF)-Kenngrößen. Dabei wurde hervorgehoben, dass diese Unterscheidung äußerst schwierig ist und erhebliche Spielräume bei der Zuordnung lässt, was den potenziellen Mehrwert dieser Informationen konterkarieren würde. In der kommenden FA-Sitzung wird der FA FB einen Stellungnahmeentwurf zu den bisherigen Diskussionen erörtern und die noch ausstehenden Abschnitte des EFRAG DPs besprechen. |
Titel | Datum |
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09/04/2025 |