Top | Start | Thema | Dokumente |
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9 | 08:00 | (nicht-öffentlich) | - |
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11 | 11:15 |
Exposure Draft IFRS S2
Dem FA NB wurde der Entwurf einer DRSC-Stellungnahme an den ISSB zum Exposure draft „Amendments to Greenhouse Gas Emissions Disclosures Proposed amendments to IFRS S2“ vorgelegt. Der Mitarbeiterstab informierte den FA außerdem über die Öffentliche Diskussion des DRSC zum ED und zur vorläufigen Positionierung des FA NB. Der FA NB bekräftige seine Ansicht, dass die Quantifizierung erwarteter finanzieller Effekte nicht als Anforderung formuliert werden sollte. Daneben beschloss der FA NB geringfügige redaktionelle Änderungen und verabschiedete die Stellungnahme. |
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11 | 13:15 | Exposure Draft IFRS S2 (Forts.) | - |
12 | 13:45 |
Value Chain Cap – Effektivität Ausgestaltung
Der FA NB wurde über die derzeit diskutierte Ausgestaltung des im freiwillig anwendbaren ESRS (VSME) verankerten Value Chain Cap informiert. In diesem Zusammenhang wurde durch den FA NB erörtert, inwieweit der sogenannte „Trickle-Down-Effekt“ durch die aktuell vorgeschlagene Ausgestaltung des Value Chain Cap wirksam begrenzt werden kann. Der Trickle-Down-Effekt beschreibt die Anforderungen an Nachhaltigkeitsinformationen von (nicht-ESRS-berichtspflichtigen) Unternehmen, die von anderen Stakeholdern, z.B. aufgrund von Berichtspflichten über deren Wertschöpfungskette, an diese Unternehmen gestellt werden. Hierzu wurde dem FA NB zunächst ein Überblick über die Wirkungsweise des derzeit diskutierten Value Chain Cap gegeben. Hervorzuheben ist, dass dieser ausschließlich Anwendung findet, wenn Informationen der Wertschöpfungskette zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU, d.h. für die ESRS-Berichterstattung, erhoben werden. Für andere Zwecke – etwa für interne Managementzwecke des abfragenden Unternehmens, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grundlage anderer EU-rechtlicher oder nationaler Vorschriften – gilt das Value Chain Cap nicht. Greift das Value Chain Cap, ist nach aktuellem Diskussionsstand vorgesehen, dass Informationsabfragen gegenüber Unternehmen, die nicht ESRS-berichtspflichtig sind und damit potenzielle Anwender des VSME sind, grds. untersagt sind. Gleichzeitig soll diesen Unternehmen ein gesetzliches Recht eingeräumt werden, Informationsanfragen, die über die im VSME festgelegten Angabepflichten hinausgehen, abzulehnen. Unabhängig davon steht es diesen Unternehmen jedoch weiterhin frei, freiwillig zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Greift das Value Chain Cap hingegen nicht, sind solche Informationsabfragen von größeren Unternehmen ggü. nicht ESRS-berichtspflichtigen Unternehmen zulässig. Der FA NB merkte hierzu insb. an, dass viele größere Unternehmen bereits heute auf Informationen von Nachhaltigkeitszertifizierern oder Plattformanbietern zurückgreifen und ihre Lieferanten häufig vertraglich dazu verpflichten, eine entsprechende Teilnahme an diesen Programmen nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob solche indirekt genutzten Informationen, die auf privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtungen beruhen, durch das derzeit diskutierte Value Chain Cap tatsächlich untersagt werden könnten. Gerade aufgrund der Vielzahl an Lieferanten versenden große Unternehmen häufig keine individuellen Fragebögen, sondern stützen sich auf zentral verfügbare Daten, etwa über Plattformen von Nachhaltigkeitszertifizierern. Zudem sei es in der Praxis häufig Voraussetzung für potenzielle Lieferanten, entsprechende Informationen bereitzustellen, um überhaupt an Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können. Darüber hinaus wurde dem FA NB nochmals verdeutlicht, dass weiterhin zahlreiche Informationsbedarfe seitens der Stakeholder bestehen, die über die durch das Value Chain Cap eingeschränkten Angaben hinausgehen und auch künftig abgefragt werden dürfen. Ein sogenannter Trickle-Down-Effekt entstehe dabei nicht nur durch Informationsabfragen großer Unternehmen zur Wertschöpfungskette im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU, sondern auch durch Abfragen zu anderen Zwecken, die vom Value Chain Cap nicht erfasst und daher nicht begrenzt würden. Insg. gibt es derzeit neun Datenpunkte aus der Wertschöpfungskette gemäß ESRS-Set 1, die nicht oder nur teilweise durch den VSME abgedeckt sind und somit grundsätzlich nicht im Rahmen des Value Chain Cap abgefragt werden dürften (siehe VSME BC, Annex 8). Gleichwohl könnten große Unternehmen diese Informationen häufig dennoch für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung erlangen, sofern sie aus anderen Gründen – beispielsweise für interne Managementzwecke – erhoben werden, unternehmensspezifische Angaben darstellen oder im Rahmen branchenüblicher Praktiken ausgetauscht werden. Der FA NB diskutierte in diesem Zusammenhang jedoch auch die praktische Schwierigkeit, den Nachweis zu erbringen, dass bestimmte Informationen tatsächlich branchenüblich geteilt werden und daher abgefragt werden dürfen. Insb. zu den Themen Entnahme von Treibhausgasen, Mikroplastik sowie besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen sieht der VSME aktuell keine Angaben vor. In diesen Fällen würde daher das Value Chain Cap greifen, sodass entsprechende Informationen nicht abgefragt werden sollten. Nicht ESRS-berichtspflichtige Unternehmen hätten zudem das Recht, die Angabe entsprechender Informationen zu verweigern. Dem FA NB wurde im Anschluss die aktuelle Ausgestaltung des Value Chain Cap detaillierter vorgestellt sowie ein Kurzüberblick über das Basis- und das Comprehensive-Modul des VSME gegeben. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass sich das Value Chain Cap im VSME entweder auf beide Module gemeinsam oder lediglich auf die Angaben im Basismodul beziehen kann. Als mögliche Lösung zur Begrenzung des Trickle-Down-Effekts wurde zudem der vom DRSC vorgeschlagene Ansatz thematisiert, verstärkt nicht-primäre Daten, Schätzungen und ähnliche Messtechniken für Informationen zur Wertschöpfungskette sowie zur eigenen Geschäftstätigkeit („own operations“) zu nutzen. Die Diskussion im FA NB zeigte, dass das derzeitige Value Chain Cap noch nicht effektiv ausgestaltet ist. Einerseits könnte es möglicherweise Informationsabfragen von Zertifizierungsanbietern einschränken, die bereits heute einen Teil der individuellen Informationsanfragen an kleinere Unternehmen überflüssig machen. Andererseits erscheint die Wirksamkeit des Value Chain Cap fraglich, wenn Informationsabfragen für Managementzwecke, aufgrund von Branchenüblichkeit oder aus anderen Gründen als zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU nicht erfasst werden. Der FA NB wird das Thema weiter begleiten und zu gegebener Zeit weiter diskutieren. |
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13 | 15:45 | (gestrichen) | - |
Titel | Datum |
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07/07/2025 |
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