Top | Start | Thema | Dokumente |
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IFRS IC – Updates Agendaentscheidungen
Der FA FB setzte seine Befassung zur Aktualisierung früherer Agendaentscheidungen mit Referenzen auf IAS 1 aufgrund der Einführung von IFRS 18 (der IAS 1 ersetzt) fort. Das IFRS IC hatte in seiner Sitzung im Juni 2025 Updates zu zehn früheren Agendaentscheidungen beschlossen und als Änderungsvorschläge zur Konsultation gestellt. Diese können bis 6. Oktober 2025 kommentiert werden. Der FA FB erörterte, dass aus den Agenda-Entscheidungen nicht hervorgehe, ob im Ergebnis der vorgenommenen Aktualisierung eine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis der Berichterstattung intendiert sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass in der Anwendungspraxis bislang das Bewusstsein fehle, dass ein Unternehmen in Anwendung der aktualisierten Agendaentscheidungen zu einer anderen Einschätzung (als zuvor) gelangen könne; ursächlich hierfür seien jedoch die neuen Vorschriften in IFRS 18 (insb. zur Aggregation und Aufgliederung von Informationen sowie die neuen Vorschriften zur Funktion der primären Abschlussbestandteile einschließlich der Anforderungen an eine „useful structured summary“). Hier sollte das IFRS IC in der Außenkommunikation das Bewusstsein schaffen, dass im Zuge der Implementierung von IFRS 18 eine zuvor getroffene Umsetzung der Agendaentscheidungen ggf. zu überprüfen sei. Zur aktualisierten Agendaentscheidung #1 merkte der FA FB an, dass über die Aktualisierung der Referenzen die Aussagen in der Agendaentscheidung geändert würden. So wurde in der bisherigen Agendaentscheidung lediglich auf die Vorschriften der Aggregation verwiesen, während im Rahmen der Aktualisierung der Agendaentscheidung auf die Grundsätze der Aggregation und Disaggregation (d.h. in beide Richtungen) verwiesen wird. Der FA FB beschloss, eine Stellungnahme an das IFRS IC zu übermitteln. |
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9 | 11:30 |
ASAF-Vorbereitung Oktober 2025
Der FA FB wurde über die Themen und Unterlagen zur bevorstehenden ASAF-Sitzung Anfang Oktober 2025 informiert. Im Einzelnen wurden folgende Themen erörtert:
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7 | 13:30 |
PIR zu IFRS 16
Der FA FB setzte seine Erörterung des am 17. Juni 2025 publizierten IASB-Konsulta-tionsdokuments (“Request for Information“, RfI) im Rahmen des PIR von IFRS 16 Leases fort. Die Befassung diente dazu, die im RfI aufgeführten Themen/Fragen zur Kenntnis zu nehmen und erste Meinungen zu entwickeln. In der 42. Sitzung hatte der FA FB die Themen/Fragen 1 bis 3 erörtert. In dieser Sitzung lag der Fokus somit auf den noch ausstehenden Themen/Fragen 4 bis 6. Zu laufenden Kosten der Leasingnehmer aus der Anwendung der Bewertungsvorschriften (Frage 4) merkte der FA FB an, dass der laufende Aufwand insb. aus dem notwendigen Datenmanagement und der Pflege des Leasingtools (bspw. in Bezug auf Schnittstellen, Anwendungen) resultiere. Dies sei vom IASB erzwungen worden und ließe sich nun auch nicht mehr ändern bzw. reduzieren. Jedoch wurde wiederum eingeräumt, dass nunmehr auch ein besserer Überblick über die in einem Konzern vorliegenden Leasingverträge vorliege und somit durchaus ein Nutzen gestiftet wurde. Kritisiert wurde insb. der Aufwand für Themen, die nicht materiell sind, bspw. in Bezug auf Kfz-Fuhrparks und häufig notwendige Adjustierungen/Modifikationen. Der hierfür zu betreibende Aufwand liege deutlich über den initialen Erwartungen der Ersteller und wohl auch des IASB. Der IASB solle daher bei zukünftigen Standardsetzungsaktivitäten die Erwartung höherer laufender Kosten zugrunde legen. Als Ansatzpunkt für die Erreichung einer möglichen Kostenreduktion konkret angeregt wurde die Erhöhung der Aufgriffsgrenze für Leasingverträge über Vermögenswerte mit geringem Wert. Die in der Basis for Conclusions zum Standard aufgeführten 5.000 USD seien mittlerweile zu niedrig. Dies sei einerseits der allgemeinen Inflation geschuldet, andererseits aber auch der beobachteten Preissteigerung bei bestimmten Leasinggegenständen, die in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung fallen sollten, bspw. E-Bikes. Zudem könnte erwogen werden, den zulässigen Zeithorizont für das Ansatzwahlrecht für kurzfristige Leasingverhältnisse von derzeit max. 12 Monaten auszudehnen oder beide Ansatzwahlrechte (geringer Wert und kurzfristig) mit neu festzulegenden Schwellenwerten zu kombinieren. Erörtert wurde zudem, inwiefern zukünftig möglicherweise Kostenreduktionen durch den stärkeren Einsatz von künstlicher Intelligenz erreicht werden könnten, bspw. in Bezug auf Kosten der Datenerhebung. Demzufolge sollte darauf geachtet werden, dass Regelungen in Rechnungslegungsstandards der automatisierten Informationsbeschaffung und -auswertung nicht entgegenstünden. In Bezug auf mögliche Verbesserungen künftiger Übergangsvorschriften (Frage 5), stimmte der FA FB dem im RfI aufgeführten Feedback verschiedener Stakeholdergruppen zu. Betont wurde dabei die Wichtigkeit der Verfügbarkeit notwendiger Softwarelösungen. Insbesondere bei softwareintensiven Umsetzungsthemen sollte daher zukünftig ein längerer Übergangszeitraum vorgesehen werden. Abschließend ging der FA FB auf die vier Themen des Fragenkomplexes 6 ein. Zur Anwendung von IFRS 16 mit IFRS 9 auf Mietkonzessionen (Frage 6.1) merkte der FA FB an, dass diese seit der Covid-Pandemie und im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zwar kaum zu beobachten seien, im Sinne der Schaffung einer zukunftsfesten Lösung sollte der IASB diesen Sachverhalt jedoch für mglw. künftig auftretende Anwendungsfälle klären. Zum Zusammenspiel von IFRS 16 und IFRS 15 bei Sale-and-Leaseback-Transaktionen, konkret zur Beurteilung des Vorliegens einer Veräußerung (Frage 6.2), merkte der FA FB an, dass Verlängerungsoptionen häufiger zu beobachten seien. Die vom IASB aufgeführte Kritik an mangelnder Guidance wurde vom FA bestätigt. So verweise IFRS 16 auf IFRS 15, die dortigen Leitlinien seien für Leasingverhältnisse aber nicht einschlägig. Bzgl. Zusammenspiel von IFRS 16 und IFRS 15 bei Sale-and-Leaseback-Transaktionen hinsichtlich der Erfassung von Gewinnen oder Verlusten (Frage 6.3) schätzte der FA FB ein, dass weiterhin viele derartige Transaktionen zu beobachten seien, um für den Verkäufer/Leasingnehmer kurzfristig Cash zu generieren. Die Beschränkung des Gewinns oder Verlusts, den ein Verkäufer/Leasingnehmer bei einem abgeschlossenen Verkauf im Rahmen einer Sale-and-Leaseback-Transaktion erfasst, auf den Betrag des Gewinns oder Verlusts, der sich auf die auf dem Käufer/Leasinggeber übertragenen Rechte bezieht, wurde als sachgerecht eingeschätzt. Anwendungsfragen treten in der Praxis bspw. bei der Umsatzrealisierung bei Immobilien auf, wenn der Verkäufer gleichzeitig der Erbauer war sowie bei Fällen von Mietkauf. Hinsichtlich möglicher weiterer identifizierter Themen (Frage 6.4) führte der FA FB an, dass die Identifikation eines Leasingverhältnisses herausfordernd sein kann. Insb. im Falle eines sog. corporate wrapper, also dem Verkauf eines TU und dem zurückleasen der enthaltenen Assets, sei es fraglich, ob ein Leasingverhältnis vorliege. Der FA FB wurde zudem darauf hingewiesen, dass das DRSC zusammen mit IASB, EFRAG, AFRAC und FER am 26. September 2025 eine Joint Outreach-Veranstaltung durchführt. Dabei gesammelte Erkenntnisse könnten in der FA FB-Sitzung im Oktober berücksichtigt werden. Die zu erarbeitende DRSC-Stellungnahme wird fristgerecht (15. Oktober 2025) an das IASB übermittelt werden. |
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10 | 15:00 |
KSt-Senkung und Auswirkung auf latente Steuern
Der Tagesordnungspunkt betraf das neue Gesetz für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm zur Stärkung des Standorts Deutschland (sog. „Investitions- oder Wachstumsbooster“). Rechnungslegungsrelevanter Kerninhalt ist die über mehrere Jahre stufenweise Anpassung des Körperschaftsteuersatzes. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt er um jährlich einen Prozentpunkt auf schließlich 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Das Gesetz wurde am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bereits in der letzten FA FB-Sitzung wurde deshalb im Sitzungsteil „Aktuelles“ angesprochen, inwieweit die damit feststehenden Steuersatzänderungen bilanziell zu berücksichtigen sind. Der FA FB erörterte in der aktuellen Sitzung, ob daraus Standardsetzungsbedarf hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern nach Handelsrecht (insb. § 274 Abs. 2 HGB und DRS 18) oder unter IFRS (IAS 12) erwächst. Die vom Mitarbeiterstab vorbereitete Sitzungsunterlage enthält entsprechende Ausführungen mit dem Ergebnis, dass keine Regelungslücke besteht. So sind gemäß IAS 12.47 latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand der Steuersätze zu bewerten, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Ebenso regelt § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB, dass Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten sind. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die am Abschlussstichtag gelten oder angekündigt sind. Ergänzend betonen DRS 18.46 und .48 für die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung, dass bei der Bewertung latenter Steuern Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sind, sobald die maßgebliche gesetzgebende Körperschaft die Änderung verabschiedet hat; in vergangenen Geschäftsjahren gebildete latente Steuern sind entsprechend anzupassen. So sind in Deutschland beispielsweise Änderungen der Steuergesetze zu berücksichtigen, wenn der Bundesrat dieser Gesetzesänderung vor oder am Abschlussstichtag zugestimmt hat. Für viele Unternehmen besteht damit für Zwischen-, Jahres- oder Konzernabschlüsse zum 30. September 2025 erstmalig die Notwendigkeit einer bilanziellen Behandlung der zukünftigen Senkungen des Körperschaftsteuersatzes. Entsprechend wurde das Thema kurzfristig auf die Tagesordnung des FA FB genommen, um dessen Auffassung zeitnah zu dokumentieren. Diskutiert wurden in diesem Zusammenhang u.a. die Bewertung von latenten Steuern auf temporäre Differenzen bzw. diesbezügliche Steuerrückstellungen sowie die Anwendung progressiver Steuersätze. Letzteres wurde jedoch als hier nicht relevant beurteilt. Die Anwendung eines periodenübergreifenden Durchschnittssteuersatzes für bilanzielle Zwecke erscheint dem FA FB für die in Rede stehenden Steuersatzänderungen aus den gesetzlichen Grundlagen nicht ableitbar. Nach seiner Auffassung ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS die Anwendung des künftig geltenden Steuersatzes bei jeweiliger Umkehrung erforderlich. Einzig diskussionswürdig ist die Frage einer unterjährigen quartalsweisen Anpassung – hier bestehen jedoch etablierte Vorgehensweisen, die bereits in der Literatur ausführlich behandelt werden. Abschließend bestand Einigkeit darüber, dass die vorgenannten, bestehenden Rechnungslegungsvorschriften eindeutig sind und kein davon abweichender Standardsetzungsbedarf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben besteht. Allgemeine Überlegungen zur Wesentlichkeit bleiben davon unberührt. |
Titel | Datum |
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06/10/2025 |
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