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| 8 | 13:00 | ED SASB – Kommentierung | |
| 8 | 14:45 |
ED SASB – Kommentierung
Der DRSC-Mitarbeiterstab stellte dem FA NB den Entwurf einer Stellungnahme zum Exposure Draft Proposed Amendments to the SASB Standards vor. Der Stellungnahmeentwurf fasst die bisherige Befassung durch den FA NB zusammen und wurde um Rückmeldungen ergänzt, welche die DRSC-Geschäftsstelle nach der letzten FA NB-Sitzung erreicht haben. Auf die entsprechenden Punkte wurde gesondert hingewiesen. Der FA NB betonte als grundsätzliche Anmerkung, dass weiterhin eine stärkere Angleichung an die ESRS erforderlich sei. Zudem wurde angeregt, die Zeitpläne für die Überarbeitung der relevanten Standards und Rahmenwerke in Zukunft zu harmonisieren, um die Arbeiten besser aufeinander abzustimmen zu können. Folgende wesentliche Punkte wurden festgehalten:
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| 9 | 08:30 | (nicht öffentlich) | - |
| 10 | 09:30 | ESRS-Überarbeitung | |
| 10 | 10:45 |
ESRS-Überarbeitung
Der FA NB wurde über den aktuellen Stand der ESRS-Überarbeitung durch EFRAG informiert und um Einschätzungen dazu gebeten. In Bezug auf die übergreifenden Standards ESRS 1 und 2 stellte der FA NB fest, dass weiter hin folgende wesentliche Kritikpunkte bestehen:
Der FA NB begrüßte, dass die Berichtsanforderungen im aktuellen Arbeitsstand des ESRS E1 über die finanzielle Unterlegung des Klima-Übergangsplans (E1-1) nun auf Investitionsmaßnahmen und deren Finanzierung begrenzt wurden, was dem Stand des Delegierten Rechtsakts entspricht. Kritisch beurteilte der FA NB jedoch die nach wie vor im Text enthaltene Anforderungen zur Angabe kurz-, mittel- und langfristiger CapEx bzw. OpEx. In Bezug auf die Anforderungen über die Angabe der wesentlichen Risiken (E1-2) würdigte der FA die Klarstellung, dass die Anwendung von Szenario-Analysen nicht durch die ESRS vorgeschrieben werden, positiv. Allerdings sei die Anforderung, für die Abschätzung der physischen Risken mindestens ein „high emission climate scenario“ und für die Abschätzung der Übergangsrisiken mindestens ein „1,5 Grad-Szenario“ zu nutzen, inkonsistent, kritisierte der FA NB. Kritisiert wurde außerdem, dass die Berichtsvorgaben zur „resilience analysis“ (E1-5) nach wie vor nicht zentral in ESRS 2 und eher mit allgemeinen Detailvorgaben, sondern in ESRS E1 in hoher Granularität gefasst sind. Diese Kritik umfasst auch die Vorgabe, über die Konsequenzen aktueller und geplanter Investitionen zur Erhöhung der Resilienz zu berichten. Die Änderung der Formulierung von „effects“ im Konsultationsentwurf hin zu „consequences“ im aktuellen Arbeitsstand führe zudem zu einer deutlich schwerer abgrenzbaren Menge berichtspflichtiger Informationen und wurde daher abgelehnt. Der FA NB bekräftigte zudem seine Kritik an der Anforderung, kurz-, mittel- und langfristige CapEx bzw. OpEx i.Z.m. Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel anzugeben. Insb. können Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen in der Praxis kaum abgegrenzt werden, weil diese nahezu immer Teil anderer Projekte sind. Schätzungen seien ebenfalls sehr aufwendig und ungenau. Bezüglich der Detailvorgaben in ESRS E1-11 zu erwarteten finanziellen Effekten bestätigte der FA NB seine im Rahmen der Konsultation entwickelte Position und stellte darüber hinaus eine weitere Verschärfung der Anforderungen fest. Die diesbezüglichen Inhalte seien als Beispiele, nicht jedoch als Vorgaben zu fassen. Generell wurde in Bezug auf die Anforderungen über Treibhausgasemissionen wiederholt die Notwendigkeit gesehen, dass ESRS E1 Abweichungen vom Greenhouse Gas Protocol explizit benennt. Zur Vorgabe in ESRS E3-4 (Water metrics) bestätigte der FA NB seine Feststellung, dass die Einführung von zusätzlichen Datenpunkten inkonsistent zum Mandat der EU-Kommission sei. Allerdings konzedierte der FA die Nützlichkeit dieser beiden Angaben (water withdrawals, water discharges), denn dies führe zu einem gesamtheitlichen Bild der Wasserbilanz. Daher sollte dieser Punkt nicht länger als Red flag gelten. Die in ESRS E4-5 geforderten Metriken umfassen auch im aktuellen Arbeitsstand zwei Angaben, welche im Delegierten Rechtsakt nicht explizit als anzugebende Metriken definiert sind, stellte der FA NB fest. Die Kritik sollte daher beibehalten werden. Gleiches gelte für die Klassifizierung von „key materials“ in ESRS E5-4 im Rahmen der Angaben über Ressourcenzuflüsse (resource inflows). Allgemein kritisierte der FA NB erneut die in E2, E3 und E4 (jeweils im Abschnitt „Objective“) aufgeführten „location-specific considerations“. Dies suggeriere die Pflicht einer bottom-up-Wesentlichkeitsanalyse, was in der Praxis realitätsfern sei. Der FA NB lehnte bestimmte EFRAG-Vorschläge zu ESRS S1 (Objective), ESRS S1-5 (Characteristics of the undertaking’s employees), ESRS S1-7 (Collective bargaining coverage and social dialogue), ESRS S1-9 (Adequate wages), ESRS S1-13 (Health and Safety metrics) und ESRS S1-16 (Incidents of discrimination and other human rights incidents) im aktuellen Arbeitsstand des amended ESRS S1 ab, da die diesbzgl. Rückmeldungen der DRSC-Stellungnahme zur Überarbeitung des ESRS Set 1 weitgehend unberücksichtigt blieben. Als besonders kritisches Thema wurde die Beibehaltung von living wage estimates in ESRS S1-9 gesehen, weshalb sich das DRSC mit gesondertem Brief zu diesem Thema an EFRAG wenden wird. |
| Titel | Datum |
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04.11.2025 |
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