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7 | 08:30 | (nicht-öffentlich) | - |
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Konsolidierungskreis für den Nachhaltigkeitsbericht
Der GFA befasste sich erneut mit der Definition des Kreises der in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht einbezogenen (d.h. konsolidierten) Unternehmen. Ausgehend vom Grundsatz für den Konzernabschluss, dass das Mutterunternehmen und sämtliche Tochterunternehmen in die Konsolidierung einzubeziehen sind, können Mutterunternehmen aus Wesentlichkeitsüberlegungen heraus einzelne Tochterunternehmen von der Konsolidierung ausnehmen, wenn diese für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiche Überlegungen werden auch für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht angestellt. Der GFA stellte zunächst fest, dass die rechtlichen Vorgaben unterschiedliche Abgrenzungen des Kreises konsolidierter Unternehmen theoretisch ermöglichen. Zum einen bestünde aufgrund von Unterschieden in nationalen und internationalen Regelungen keine Konsistenz bereits in der Frage des „faktischen Konsolidierungskreises“ für den Konzernabschluss. Diese resultieren z.B. aus unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Tochterunternehmen“ und aus unterschiedlichen Einbeziehungswahlrechen außerhalb einer Wesentlichkeitsbetrachtung. Zum anderen wurde festgestellt, dass das Wesentlichkeitsprinzip ein Ausnehmen einzelner Tochterunternehmen von der Konsolidierung zwar gestattet, aber in keiner Weise erzwingt. Vor dem Hintergrund der Konsistenz der Berichterstattung in gesamtheitlicher Betrachtung sprach sich der GFA klar dafür aus, einen einheitlichen Konsolidierungskreis für sowohl Finanz- als auch Nachhaltigkeitsberichterstattung anzulegen. Zudem wurde festgestellt, dass finanziell wesentliche, und damit in den Konzernabschluss einbezogene (d.h. konsolidierte) Tochterunternehmen regelmäßig auch aus Nachhaltigkeitsperspektive wesentlich sein müssen. Auch wurde in Frage gestellt, dass aus reiner Impact-Sicht wesentliche Tochterunternehmen als finanziell unwesentlich eingestuft werden können. Der GFA sprach sich mehrheitlich außerdem dafür aus, als Standardlösung den für den Konzernabschluss relevanten Kreis der konsolidierten Unternehmen zu verwenden. Soweit unter besonderen Umständen Nachhaltigkeitsaspekte in bisher nicht konsolidierten Tochterunternehmen auftreten, könnte dies eine Neueinschätzung des Kreises der konsolidierten Unternehmen indizieren. Es wurde darauf hingewiesen, dass entsprechende Nachhaltigkeitsthemen auch immer als Teil der Wertschöpfungskette in der Wesentlichkeitsanalyse adressiert werden. Der GFA sprach sich außerdem für eine Streichung des Konzepts der operativen Kontrolle aus den ESRS aus. |
Titel | Datum |
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09/05/2025 |
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