| Top | Start | Thema | Dokumente |
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| 1 | 13:00 | nicht öffentlich | - |
| 2 | 14:00 | entfallen | |
| 3 | 14:30 |
Update CSRD-UG / DRSC- Anwendungshinweis 5
Gegenstand dieses TOP war der Anwendungshinweis 5 (AH 5) Nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS. Das DRSC hatte diesen Anwendungshinweis erarbeitet (und im März 2025 verabschiedet), da die Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 nicht abgeschlossen worden war und daher Zweifelsfragen zur Interaktion der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 20 und den Regelungen der ESRS zu klären waren. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, mit der auch im Jahr 2025 das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen wird, diskutierte der GFA den Vorschlag des Mitarbeiterstabs, den zeitlichen Geltungsbereich des AH 5 um ein Jahr zu verlängern. Der GFA stimmte dem Mitarbeiterstab zu und genehmigte die vorgeschlagenen Änderungen. Zudem bat der GFA darum, die Konsultation des Entwurfs möglichst bald, ggf. noch im Jahr 2025 zu beginnen. |
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| 4 | 15:15 |
Immaterielle Werte
Der Mitarbeiterstab gab einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei FASB, IASB, ISSB und EFRAG. Schwerpunkt des Tagesordnungspunktes lag auf dem Stand der Arbeiten der DRSC-AG „Immaterielle Werte“. Diese hatte im Auftrag des GFA Beispiele für einen geplanten DRS „Immaterielle Ressourcen“ erarbeitet. Der GFA befürwortete den von der AG vorgeschlagenen Ansatz sog. rechtlich-normativer Beispiele. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung bat der GFA die AG, die Beispiele nochmals insb. im Hinblick auf ihre Relevanz zu überprüfen. |
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| 5 | 16:15 |
Klarstellungen in den überarbeiteten ESRS
Der GFA erörterte, ob und inwiefern bestimmte Erkenntnisse, die sich aus der aktuellen Überarbeitung der ESRS ergeben, bereits für die Nachhaltigkeitsberichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 genutzt werden können. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die im EFRAG-Vorschlag behandelten Änderungen des ESRS 1 (Technical Advice vom 3. Dezember 2025) grds. als Klarstellungen des aktuell geltenden ESRS 1 (Delegierter Rechtsakt) anzusehen sind. So hatte sich der EFRAG-Mitarbeiterstab bei der der öffentlichen Informationsveranstaltung geäußert, die das DRSC am 9. Dezember 2025 mit EFRAG abgehalten hatte. Der GFA stellte fest, dass eine Reihe von Inhalten, die in den sog. Explanations der EFRAG zu den über die Q&A-Plattform eingereichten Fragen enthalten sind, nunmehr auch im Technical Advice der EFRAG vom 3. Dezember 2025 mit der gleichen inhaltlichen Ausrichtung behandelt werden. Konkret wurde dabei festgestellt, dass die Zulässigkeit von Schätzungen bei Angaben über die eigene Geschäftstätigkeit im Delegierten Rechtsakt (ESRS Set 1) unklar sei, die Explanation ID 337 dies jedoch bejahe. Dies gehe nun aus dem Technical Advice (ESRS 1.92) deutlich hervor. Weiterhin werde im Technical Advice explizit betont (ESRS E1.16), dass die Anwendung von Klima-Szenarioanalysen zur Abschätzung klimabedingter Chancen und Risiken durch die ESRS nicht vorgeschrieben wird. Dies sei unter dem aktuellen Delegierten Rechtsakt nicht eindeutig und wird bislang lediglich durch die Explanation ID 245 – allerdings unverbindlich – klargestellt. Ferner könne aus Explanation ID 952 (welche ebenso die Frage ID 963 adressiert) in Bezug auf die Notation von Zahlenangaben und die Ver-wendung gerundeter Angaben auch der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Zehnerpotenzen oder Einheitenvorsätzen (z.B. Kilo, Mega) bereits unter den Vorgaben des Delegierten Rechtsakts möglich ist. Explizit werde dies allerdings nun im Technical Advice geregelt (ESRS 1.AR44). Der GFA stellte fest, dass die Inhalte der geänderten ESRS formal erst dann gelten, wenn diese durch die KOM als Delegierter Rechtsakt angenommen worden sind. Unabhängig davon können die Änderungen, die EFRAG im Technical Advice für ESRS 1 vorschlägt, insbesondere in Zweifelsfällen wichtige Erkenntnisse über den Regelungsgehalt der aktuell geltenden ESRS (Delegierter Rechtsakt) liefern, urteilte der GFA. Eine grundsätzlich allgemeingültige Positionierung sei hierzu allerdings nicht möglich, schränkte der GFA ein. Vielmehr käme es stets auf den Einzelfall an. |
| Titel | Datum |
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16/01/2026 |
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