Top | Start | Thema | Dokumente |
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1 | 16:30 |
E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18
Der HGB-FA erörterte die finalen Änderungen am Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 und beschloss einige wenige klarstellende Korrekturen. Eine inhaltliche Änderung betrifft die Formulierung in Tz. 12 Satz 2 des DRS 18 Latente Steuern: Hier wurde klargestellt, dass aktive latente Steuern zwingend anzusetzen sind, vorbehaltlich der Anwendung des Aktivierungswahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
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2 | 17:45 |
Verabschiedung DRÄS 11 – Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern sowie Verweisänderungen im DRS 23 durch DRS 28 und redaktionelle Änderung in DRS 26
Vorbehaltlich der unter TOP 1 beschlossenen Änderungen an DRS 18 hat der HGB-FA den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 11 einstimmig verabschiedet. Der Änderungsstandard wird zeitnah zum Zwecke der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet. |
Titel | Datum |
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25.11.2020 |
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