15. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
14.03.2023 - 14.03.2023
Start:
09:00 Uhr
Ort:
Berlin, Wirtschaftsprüferkammer
Veranstalter:
DRSC

14.03.2023

Top Start Thema Dokumente
4 09:00 nicht öffentlich -
5 11:15 EFRAG DP Accounting for variable consideration

Der FA FB erörterte den vorliegenden Stellungnahmeentwurf zum EFRAG-Diskus­sions­papier Accounting for variable consideration.

Der FA bestätigte seine bisherige Position. Der Stellungnahmeentwurf wurde – mit wenigen Formulierungsanpassungen – verabschiedet. Die Stellungnahme wird in Kürze an EFRAG übermittelt.

6 13:15 Vorbereitung ASAF-Meeting März

Der FA FB wurde über die Themen der ASAF-Sitzung am 27./28. März 2023 informiert und um Meinungsäußerung insb. zu den in den ASAF-Sitzungsunterlagen gestellten Fragen gebeten.

Hinsichtlich des Forschungsprojekts zur Equity-Methode (ASAF TOP 2) wurde der FA FB zunächst über den aktuellen Projektstand informiert. Zu den vorläufigen Entscheidungen des IASB hat der FA FB keine Beanstandungen geäußert. Er wies jedoch erneut darauf hin, dass Einzelentscheidungen zu Anwendungsfragen zur Equity-Methode von der grundsätzlichen Interpretation der Equity-Methode abhingen, ob diese als Bewertungsmethode oder „Einzeilenkonsolidierung“ zu verstehen sei. Zudem regte er an, Alternativen zur Equity-Methode zu erörtern und Nutzer zu befragen, wie diese mit den aus der Equity-Methode erwachsenden Informationen umgehen.

Der FA informierte sich über die jüngsten IASB-Entscheidungen beim Projekt „Rate-regulated Activities“ (ASAF TOP 3) und stimmte diesen grundsätzlich zu. Für die ASAF-Befassung wurden die folgenden zwei Punkte vorgemerkt:

  • Nach der vorläufigen Entscheidung des IASB würde ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob regulatorische Vermögenswerte oder regulatorische Verbindlichkeiten vorliegen, zuerst IFRIC 12 und dann die Anforderungen des Standards auf alle verbleibenden Rechte und Verpflichtungen anwenden. Es stellt sich dabei die Frage, ob diese Reihenfolge der Anwendung der Vorschriften – zunächst eine Interpretation, erst dann ein Standard – grundsätzlich die richtige ist.
  • Die Beibehaltung des Einschubs „as defined in IFRS Standards“ bei der Definition des zulässigen Aufwands erscheint diskussionsbedürftig. Diese vorläufige Entscheidung wird damit begründet, dass dies für die Beurteilung notwendig ist, in welcher Periode sich die regulatorische Kompensation des Aufwandes in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlägt, nämlich die Periode, in dem ein Unternehmen den entsprechenden Aufwand gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erfasst hat. Unklar bleibe jedoch der Fall, wenn der regulatorischen Kompensation kein IFRS-Aufwand gegenübersteht.

Zum IASB-Projekt „Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures“ (ASAF TOP 4) bekräftigte der FA FB seine Auffassung, dass die Initiative des IASB zu begrüßen sei. Die Beurteilung der Kosten und Nutzen des vorgeschlagenen neuen IFRS für Tochterunternehmen sei abhängig davon, ob die IFRS im Einzelabschluss bzw. Teilkonzernabschluss nach nationalem Recht angewendet werden dürfen. Dem IASB sei zuzustimmen, dass Synergiepotentiale (v.a. für multinationale Konzerne) bestehen, sofern für die einbezogenen Einheiten nicht nur für Zwecke des Konzernabschlusses IFRS Reporting Packages erstellt werden, sondern auch die betreffenden Einzelabschlüsse nach IFRS (mit reduzierten Angaben) erstellt werden können. Allerdings seien die unterstellten Wechselwirkungen einer verbreiteten Anwendung der IFRS keine originären Nutzen-Aspekte des Standardentwurfs. Zu berücksichtigen sei ferner, dass für die Erstellung eines IFRS-Einzelabschlusses andere Wesentlichkeitsgrenzen festzulegen sind als für Zwecke des Konzernabschlusses des übergeordneten Mutterunternehmens.

ASAF TOP 5 wurde in der Sitzung des Gemeinsamen Fachausschusses unter TOP 2 behandelt.

Zum IASB-Projekt „Primary Financial Statements“ (ASAF TOP 6) erörterte der FA FB Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erstanwendung und des Übergangszeitraums des vorgeschlagenen neuen IFRS, Kosten-Nutzen-Aspekte sowie Überlegungen des IASB zur Digitalisierung der Vorschläge. Im Hinblick auf den Übergangszeitraum wies der FA FB darauf hin, dass insbesondere die Vorschläge zur:

  • Aufgliederung der Abschreibungen, Amortisationen und Leistungen an Arbeitnehmer auf die Posten der GuV, sofern ein Unternehmen die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellt,
  • Allokation von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten auf die Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“,
  • Angabe der Auswirkungen auf die Ertragsteuern sowie die nicht beherrschenden Anteile für jeden Überleitungsposten im Rahmen der Angaben zu Management Performance Measures und
  • Modellierung der IFRS-Taxonomie zur Abbildung der vorgeschlagenen neuen GuV-Struktur

mit einem erheblichen Implementierungsaufwand für Ersteller verbunden sind, wobei der vom IASB vorgeschlagene Übergangszeitraum von 18-24 Monaten nicht ausreichend erscheine. Hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Beurteilung der Vorschläge bekräftigte der FA FB seine Einschätzung, dass die Kosten der Erstellung den erwarteten Nutzen insgesamt überwiegen. Zur Digitalisierung der Vorschläge wies der FA FB darauf hin, dass die IFRS-Taxonomie zeitgleich zur Erstanwendung des neuen IFRS vorliegen sollte. Ferner wies der FA FB darauf hin, dass auch die Implementierung der digitalen Berichterstattung mit einigen Herausforderungen verbunden sein kann und daher bei der Festlegung des Übergangszeitraums vom IASB gewürdigt werden sollte.

In Bezug auf die IASB-Erörterungen des erhaltenen Feedbacks zum DP/2020/1 Business Combinations – Disclosure, Goodwill and Impairment (ASAF TOP 7) wurde der FA FB zunächst über den aktuellen Stand des Projekts informiert. Danach erörterte der FA FB verschiedene von Stellungnehmenden vorgebrachte Vorschläge zu den Themenbereichen „Verbesserung der Effektivität des Impairmenttests“ und „Reduzierung der Kosten und Komplexität des Impairmenttests“. Der FA FB unterstützte keinen der Vorschläge. Es sollte jedoch herausgestellt werden, dass die Indikatorenliste gem. IAS 36.12 nicht abschließend zu verstehen sei. Die Erleichterung in IAS 36.99 stellt nach Ansicht des FA FB tatsächlich eine Erleichterung dar und wird von Unternehmen in der Praxis genutzt.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
20.04.2023