Änderungen des DRS 18 Latente Steuern

Veröffentlichung:
28.05.2024
Inkrafttreten:
28.05.2024

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJ bekannt gemacht

  • Verabschiedung des DRÄS 14 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 28. Mai 2024.
  • Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 gem. § 342q Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 30. Dezember 2024 (BAnz AT 30.12.2024 B2).

Änderungen des DRS 18

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 18 Latente Steuern ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindest­besteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27. Dezember 2023). Das MinBestRL-UmsG führt in der Hauptsache das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) ein.

Darüber hinaus sind im MinBestRL-UmsG einige mit der Einführung der Mindeststeuer in Verbindung stehende steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB enthalten. Die Änderungen des HGB beinhalten eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben (§ 274 Abs. 3, § 306 Satz 5 HGB). Darüber hinaus wurden zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§ 285 Nr. 30a, § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB).

Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) wird somit das Ziel verfolgt, DRS 18 an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgenommen. Schließlich erhält der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“.