DRS 21 - Kapitalflussrechnung

Veröffentlichung:
04.02.2014
Inkrafttreten:
01.01.2015
Letzte Überarbeitung:
16.06.2023

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJ bekannt gemacht

  • Verabschiedung durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 04. Februar 2014. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 08. April 2014 (BAnz AT 8.4.2014 B2).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 9, 28, 32, 39, 40, 46, 50, A2.1., A2.3 und der Tabellen 5 und 6 der Anlage 1 sowie der neuen Tz. 55a, A2.4a und A3.4a durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 29. Februar 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2916 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 5 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 04. Dezember 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 8, 9, 15, 34, 43, 49, 54, A2.1, A2.4, A2.13, A2.15 A2.18, A3.2, der Tabellen 5 und 6 in der Anlage 1, der Tabellen 7 und 10 in der Anlage 2, der Überschrift und des einführenden Textes jeweils in den Anlagen 2 und 3 sowie der neuen Tz. 33a, 41a, 41b, 41c, 45a, 45b, 45c, 49a, 49b und 55b durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 16. Juni 2023. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 mit den Änderungen an DRS 21 in der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am am 27. Juli 2023 (BAnz AT 27.07.2023 B3).

Zusammenfassung

In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird empfohlen, dies in Übereinstimmung mit diesem Standard zu tun.

In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme nach den Cashflows für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Dabei richtet sich die Zuordnung im Einzelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Die Zahlungsströme sind bis auf die im Standard vorgesehenen Ausnahmen, wie bspw. bei der indirekten Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, grundsätzlich unsaldiert auszuweisen.

Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode. Er setzt sich ausschließlich aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann entweder direkt oder indirekt dargestellt werden. Für die Bereiche der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit erfolgt die Darstellung der Zahlungsströme dagegen ausschließlich nach der direkten Methode.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist. Ferner sind Ertragsteuerzahlungen grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind auch Zahlungsströme von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht dem Finanzmittelfonds zuzuordnen sind oder zu Handelszwecken gehalten werden. Ferner sind Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen als Investitionstätigkeit zu klassifizieren. Weiterhin sind erhaltene Zinsen sowie erhaltene Dividenden der Investitionstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind grundsätzlich die Zahlungsströme zuzuordnen, die aus Transaktionen mit den Gesellschaftern des Mutterunternehmens und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren. Ferner sind gezahlte Zinsen sowie gezahlte Dividenden der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Standard enthält Mindestgliederungsschemata für eine Darstellung nach der direkten und nach der indirekten Methode. Diese werden in der Anlage 1 dargestellt.

Weiterhin enthält der Standard branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Anlage 3), die den jeweiligen Besonderheiten der Geschäftsmodelle hinsichtlich der Zahlungsströme und -mittelbestände Rechnung tragen.