3. April 2020

Hinweise zu Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Rechnungslegung und Berichterstattung

Verschiedene Regulierer (IASB, ESMA), Wirtschaftsprüfer und andere Organisationen (z.B. Accountancy Europe, IDW) haben jüngst Hinweise zu Auswirkungen der Viruskrise auf die Bilanzierung und Berichterstattung formuliert und publiziert. Die relevanten Aspekte – etwa wirtschaftliche Risiken für die Geschäftstätigkeit, die Tatsache und Ausgestaltung staatlicher Hilfsprogramme sowie sonstige Maßnahmen und deren Folgewirkungen – sind vielschichtig. Gleiches gilt für deren Niederschlag in der Bilanzierung und Berichterstattung – etwa Risikodarstellung, Prognosen, Nachstichtagsereignisse, Änderung von vertraglichen Vereinbarungen und ggf. von Ausfallerwartungen.

Alle derzeit existierenden Verlautbarungen können hier nicht aufgezählt werden. Konkret möchten wir aber auf folgende hinweisen:

1. DRSC: Das DRSC hat anlässlich der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/9 den DRSC-Anwendungshinweis 3 (IFRS) entwickelt und verlautbart, der auf besondere Aspekte der Bilanzierung und Berichterstattung in Krisenzeiten hinweist sowie konkrete Fragen aufwirft und beantwortet. Wir möchten hiermit an diesen Anwendungshinweis erinnern, der – bis auf die mittlerweile ersetzten Standards des IASB – unverändert Gültigkeit besitzt und von Unternehmen als Hilfestellung herangezogen werden kann (der IFRS-Fachausschuss wird sich in seiner nächsten Sitzung mit der Überprüfung des Anwendungshinweises befassen). Auch wenn dieser Anwendungshinweis im Kern auf IFRS-Anwender abzielt, sind einzelne Aspekte auch für HGB-Bilanzierer einschlägig (insb. der Fragenkomplex Nr. 9 zur Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht). Mit freundlicher Genehmigung des Schäffer-Poeschel Verlags stellen wir Ihnen diesen Anwendungshinweis kostenfrei zu Verfügung.

2. IASB: Am 27. März 2020 hat der IASB ein Dokument mit Hinweisen zur Anwendung von IFRS 9 unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der derzeitigen Coronavirus-Krise publiziert. Mit dem Dokument verweist der IASB auf bestimmte Vorschriften in IFRS 9 betreffend Wertminderungen, die wegen der genannten besonderen Effekte relevant sind. Der IASB erklärt, dass die genannten bestehenden Regelungen keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, sondern schlicht besondere Beachtung finden sollten. Dieser Hinweis des IASB soll dazu dienen, eine konsistente Anwendung von IFRS 9 unter den aktuellen besonderen Umständen zu unterstützen.

3. ESMA: Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 25. März 2020 eine Erklärung herausgegeben, in der Auswirkungen von staatlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen als Reaktion auf die Coronavirus-Krise auf die IFRS-Rechnungslegung angesprochen werden. Diese Hilfsmaßnahmen beinhalten insb. Moratorien für die Rückzahlung von Krediten und haben Auswirkungen auf die Berechnung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 und auf die Frage einer möglichen Modifikation sowie ggf. Ausbuchung von Finanzinstrumenten unter IFRS 9. Die Erklärung der ESMA zielt ebenso darauf ab, ein einheitliches Verständnis bzw. eine einheitliche Anwendung der relevanten IFRS 9-Vorschriften zu fördern.

4. IDW: Im März 2020 hat das IDW zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen der Viruskrise und damit zusammenhängende Hilfsmaßnahmen auf die Rechnungslegung nach HGB sowie nach IFRS und die damit zusammenhängende Prüfung haben können. Der erste Fachliche Hinweis datiert vom 4. März 2020 und thematisiert Auswirkungen auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019. Der zweite Fachliche Hinweis wurde am 25. März 2020 verlautbart und ergänzt den ersten. Insb. werden darin Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, dargestel