17. Juli 2018

DRS 26 Assoziierte Unternehmen und DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung verabschiedet

Der HGB-FA des DRSC hat in der 28. Öffentlichen Sitzung am 17. Juli 2018 den Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 26 Assoziierte Unternehmen (DRS 26) und den Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 27 Anteilmäßige Konsolidierung (DRS 27) einstimmig verabschiedet. Beide Standards sind erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Zentraler Regelungsbereich des DRS 26 Assoziierte Unternehmen ist die Konkretisierung der Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. § 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.

Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen wurden, neben einigen redaktionellen oder erläuternden Anpassungen, nur zwei inhaltliche Änderungen vorgenommen. Bei der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung, welche bei einem Anteilsbesitz < 20% vorliegt, wird diese nunmehr nur als Indikator verstanden. Demnach ist nun zusätzlich durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, ob nicht doch ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

Für die Regelung zu Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen ist nunmehr die Kenntniserlangung und nicht mehr die „Auslösung“ maßgeblich. Demnach sind Kapitalmaßnahmen beim assoziierten Unternehmen, die zu einer anlassbezogenen, nicht periodischen Fortschreibung des Equity-Werts führen – sofern dem Mutterunternehmen alle bilanzierungsrelevanten Informationen vorliegen – auch dann bei der Anwendung der Equity-Methode zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Stichtag des Abschlusses, welcher der Equity-Methode zugrunde liegt, jedoch bis zum Konzernabschlussstichtag erfolgen.

DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung konkretisiert die Vorschriften gemäß § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln. Dabei werden auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist, spezifiziert.
Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Das DRSC dankt der Arbeitsgruppe „Konsolidierung“ für die geleistete Arbeit bei der Erarbeitung der Standards.

DRS 26 und DRS 27 werden in Kürze zum Zwecke der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.