23. November 2021

DRSC beantwortet Information Request des IASB zur Folgebewertung des Goodwill

Der DRSC Mitarbeiterstab hat heute seine Rückmeldung auf den Information Request des IASB zum Thema subsequent accounting for goodwill übermittelt.

Im Kontext der Entscheidungsfindung, ob eine Amortisation des Goodwill (wieder)eingeführt oder der Impairment-only Approach beibehalten werden sollte, hatte der IASB Mitarbeiterstab in diesem Information Request im September 2021 um Einschätzungen zur Durchführbarkeit der Schätzung einer Nutzungsdauer des Goodwills und zu den potentiellen Auswirkungen des Übergangs zu einem Abschreibungsmodell auf die bestehenden/historischen Goodwills gebeten.

In seiner Antwort stellt das DRSC zunächst die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und die entsprechenden Konkretisierungen des DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) zur Ermittlung der Nutzungsdauer eines Goodwills dar.

Auf Basis der Einschätzungen der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland, wird zudem geschlussfolgert, dass die in DRS 23 genannten Kriterien gut geeignet sind die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) auf nachvollziehbare und auch nachprüfbare Weise zu schätzen. Die gem. HGB vorgesehene 10-jährige (typisierte) Nutzungsdauer kommt in der Praxis deutlich seltener zur Anwendung.

Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Übergangs auf eine planmäßige Abschreibung unter IFRS auf bestehende Goodwills wird auf die in Summe hohen Goodwillsalden deutscher IFRS-Bilanzierer verwiesen. Daher ist zu erwarten, dass jegliche Vorgaben für deren künftige Folgebewertung für die betroffenen Unternehmen herausfordernd sein werden. Dem IASB wird dementsprechend geraten, etwaige Übergangsvorschriften für die Wiedereinführung der Amortisation frühzeitig zu erörtern und diese auch für die Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.

Die Mitarbeiter des DRSC sondierten dieses Feedback auch mit Vertretern kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie Mitgliedern aus Arbeitskreisen zur Rechnungslegung von deutschen Industrie-bzw. Emittentenverbänden.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Dokument von den Mitarbeitern des DRSC erstellt wurde. Es wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, damit der Verlauf der Kommunikation zwischen den Mitarbeitern des DRSC und des IASB transparent verfolgt werden kann. Das Dokument gibt keine offiziellen Positionen des DRSC oder seiner Fachausschüsse wieder. Diese Positionen sind ausschließlich in den Deutschen Rechnungslegungsstandards und in den von den Fachausschüssen verfassten DRSC-Stellungnahmen dargelegt.