27. September 2019

DRSC nimmt Stellung zum ED/2019/3

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2019/3 Reference to the Conceptual Framework (Proposed amendments to IFRS 3) an den IASB übermittelt.

Darin befürwortet das DRSC die vom IASB im Nachgang an die Überarbeitung des Rahmenkonzepts vorgeschlagenen Änderungen:

  • Aktualisierung der Querverweise in IFRS 3 auf das überarbeitete Rahmenkonzept;
  • Einführung einer Ausnahmeregelung bei den Ansatzvorgaben in IFRS 3: Für separat erfasste Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 37 und IFRIC 21 sind vom Erwerber für die Identifizierung einer Verpflichtung die Vorgaben von IAS 37 und IFRIC 21 anzuwenden;
  • Aufnahme des ausdrücklichen Verbots, Eventualforderungen anzusetzen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden.

Diesen vom IASB gewählten pragmatischen Ansatz hält das DRSC für eine geeignete Übergangslösung. Auf lange Sicht sind die Schulddefinition in IAS 37 (einschließlich IFRIC 21) und das überarbeitete Rahmenkonzept aber in Einklang zu bringen. Daher begrüßt das DRSC, dass der IASB das Projekt Provisions auf die Agenda gesetzt hat.