22. Mai 2026

DRSC Interpretation 5 (IFRS) verabschiedet

Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC hat in seiner 50. Sitzung am 20. April 2026 die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS verabschiedet.

Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.

DRSC Interpretation 5 (IFRS) enthält insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18.

DRSC Interpretation 5 ist eine Neufassung der bisherigen DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS. Die Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss durch den IASB im April 2024 erforderte eine Anpassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS).

Der Text der Interpretation entspricht im Wesentlichen dem Entwurf mit einigen wenigen Änderungen in der Begründung in den Tz. B8, B11 und B15.

DRSC Interpretation 5 (IFRS) ist erstmalig auf das Geschäftsjahr anzuwenden, in dem IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss erstmalig angewendet wird.

Eine Übersicht über die Änderungen im Vergleich zur E-DRSC Interpretation 5 befindet sich hier.