Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung zu IASB Diskussionspapier DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
28. Dezember 2020
In unserer Stellungnahme begrüßen wir die Möglichkeit zu den Vorschlägen des DP Stellung zu nehmen und würdigen die Bemühungen des IASB, den Impairmenttest zu verbessern und zu vereinfachen sowie den Anwendern nützlichere Informationen über Akquisitionen zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Angaben sind wir der Meinung, dass diese in der Lage sind, nützlichere Informationen für Investoren zu liefern und somit den Informationswert des Abschlusses zu erhöhen. Wir denken jedoch, dass es schwierig sein könnte, das Problem der Vertraulichkeit und Sensibilität der Informationen zu lösen, da wir erkennen, dass es ein Spannungsfeld bei Informationen geben kann, die für den Nutzer von Interesse sind, aber vom Unternehmen als vertraulich eingestuft werden. Daher schlagen wir vor, übergreifende, prinzipienbasierte Offenlegungsziele in Verbindung mit (begrenzten) Offenlegungsanforderungen für Kerninformationen zu entwickeln.
Unsere Hauptkritik bezieht sich jedoch auf unsere Beobachtung, dass das ursprüngliche Kernproblem des IASB-Forschungsprojekts, nämlich die Sicherstellung eines robusten Impairmenttests und die zeitnahe Erfassung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts als Reaktion auf die anhaltende Kritik des „too little, too late“, kaum adressiert und nicht gelöst wurde.
Wir räumen ein, dass die meisten Argumente für oder gegen die planmäßige Abschreibung bzw. den Impairment-only-Ansatz seit langem bekannt sind und bereits zahlreiche Male ausgetauscht wurden. Unsere Neubewertung der bereits bekannten Argumente und unsere Beobachtungen, dass der terminal value der Hauptwerttreiber des Impairmenttests in seiner derzeitigen Form ist, sowie dass das derzeitige Impairmentmodell die Erwartungen der Anwender und anderer Stakeholder hinsichtlich der zeitnahen Erfassung von Wertminderungen nicht erfüllt, führen uns jedoch zu einer anderen Einschätzung als bei der Einführung des Impairment-only-Ansatzes.
Der Impairment-only-Ansatz stellt unseres Erachtens lediglich eine denkbare Alternative dar, welche konzeptionell vielleicht überlegen ist, jedoch in der Praxis zu den bekannten Bilanzierungsproblemen aufgrund der Durchführung eines Impairmenttests führt. Wir sind daher der Überzeugung, dass die Probleme durch die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills besser gelöst werden könnten.