23. Juli 2021

DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities

Das DRSC hat heute seine Stellungnahmen an den IASB zum ED/2021/1 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities sowie an EFRAG zu ihrem Draft Comment Letter zu diesem ED übermittelt.

Darin begrüßt das DRSC die Bemühungen des IASB, die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die Angaben von regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von regulatorischen Erträgen und Aufwendungen festzulegen.

Ferner unterstützen wir die Zielsetzung des ED, ein Bilanzierungsmodell zu entwickeln, um relevante Informationen über die Auswirkungen der regulatorischen Erträge und Aufwendungen sowie der regulatorischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bereitzustellen. Grundsätzlich sind wir mit den vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen einverstanden. Den Ausweisanforderungen sowie den allgemeinen und spezifischen Zielen der Anhangangaben stimmen wir zu.

Allerdings beurteilt das DRSC die in Paragraf B15 vorgeschlagene Regelung als kritisch. Danach soll die regulatorische Rendite kein Bestandteil der zulässigen Gesamtvergütung bilden, sofern diese Rendite auf einen noch nicht zur Nutzung verfügbaren Vermögenswert entfällt. Ferner äußern wir in der Stellungnahme Bedenken zu den Vorschlägen in den Paragrafen B3-B9, die zulässigen Aufwendungen nach den Vorschriften des IFRS, nicht nach dem regulatorischen Rahmen, zu ermitteln.

Der Analyse des IASB zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Umsetzung der Vorschläge auf die Qualität der Finanzberichterstattung und zu den wahrscheinlichen Kosten der Umsetzung der Vorschläge stimmen wir nur teilweise zu. Konkret erwarten wir, dass Informationen, die unter Anwendung der Paragrafen B3-B9 und insbesondere des Paragrafen B15 bereitgestellt werden, den Abschlussadressaten kein vollständiges und klares Bild über regulatorische Erträge und Aufwendungen sowie regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vermitteln würden.

„Wir gehen auf Basis des derzeitigen Standardentwurfs davon aus, dass die Abschlussadressaten weiterhin auf andere Quellen zurückgreifen müssen, um die Auswirkungen der Preisregulierung zu verstehen. Darüber hinaus erwarten wir für deutsche Unternehmen sehr hohe Kosten der Umsetzung einzelner Vorschriften: Zusätzlich zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS müssten weiter separate regulatorische Angaben ermittelt werden“, äußerte sich DRSC-Vizepräsident Prof. Dr. Sven Morich zu den aktuellen Vorschlägen des IASB.

Folglich erwartet das DRSC kein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aus der Umsetzung der derzeitigen Vorschläge. Wir sind jedoch der Meinung, dass dieses Verhältnis durch die folgenden Änderungen am künftigen Standard deutlich verbessert werden könnte:

  1. Streichung des Paragrafen B15 (aus unserer Sicht die wichtigste Änderung),
  2. Ermittlung der Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung unter Anwendung der regulatorischen Vorschriften und nicht der IFRS-Standards,
  3. Klarstellung, dass ein Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Basis der regulatorischen Vereinbarung identifiziert und dass eine Leistungsverpflichtung nicht notwendigerweise die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen an Kunden bedeutet.