15. Juli 2021

DRSC nimmt Stellung zum IASB ED/2021/4 Lack of Exchangeability

Das DRSC hat heute seine Stellungnahmen an den IASB zum ED/2021/4 Lack of Exchangeability (Amendments to IAS 21) sowie an EFRAG zu ihrem Draft Comment Letter zu diesem ED übermittelt.

Darin begrüßen wir, dass ein einheitlicher Ansatz für die Beurteilung der Umtauschbarkeit einer Währung sowie für die Bestimmung des zu verwendeten Wechselkurses bei fehlender Umtauschbarkeit geschaffen wird. Ferner unterstützt das DRSC, dass eine Schätzmöglichkeit des Wechselkurses im Falle einer fehlenden Umtauschbarkeit durch den ED zugelassen wird sowie Anhaltpunkte für die Bestimmung des Wechselkurses gegeben werden.

Wir begrüßen die Absicht des IASB, keine detaillierten Vorgaben zur Bestimmung des geschätzten Wechselkurses vorzuschreiben, da die Schätzung eines Devisenkassakurses von den unternehmensspezifischen und jurisdiktionsspezifischen Fakten und Umständen abhängt. Wir regen jedoch an, einige Beispiele für mögliche angemessene Schätzverfahren aufzunehmen, um den Unternehmen Hilfestellung bei der Schätzung des Wechselkurses zu leisten“, äußerte sich der Vizepräsident des DRSC, Prof. Dr. Sven Morich, zu den Befassungen im IFRS-Fachausschuss.