Home Nachrichten DRSC nimmt Stellung zum Konsultationspapier 2015/ESMA/1463
19. Januar 2016
Das DRSC hat gestern seine Stellungnahme zum Konsultationspapier 2015/ESMA/1463 hinsichtlich technischer Regulierungsstandards für ein einheitliches elektronischen Berichtsformat (ESEF) von Jahresfinanzberichten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA übermittelt.
Hintergrund sind die geänderten Vorschriften der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG durch Richtlinie 2013/50/EU, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 2020 alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden sollen. Hierzu soll ESMA der Europäischen Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2016 Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen. Vor der Annahme der Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt ESMA eine angemessene Bewertung der möglichen elektronischen Berichtsformate und geeignete Feldtests durch.
Das DRSC erörtert in seiner Stellungnahme insbesondere die Zweckmäßigkeit strukturierter Finanzberichterstattung und dem hierzu von ESMA vorgeschlagenen Umsetzungskonzept. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte demnach die Erstellung im strukturierten Format auf Konzernabschlüsse – und zwar solche, die im Rahmen der IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt wurden – als einen Bestandteil des Jahresfinanzberichts beschränkt bleiben.
Hinsichtlich der hierfür zu verwenden Taxonomie werden die Vorgaben der IFRS-Stiftung als sinnvoller Ausgangspunkt angesehen. Eine genaue Beurteilung in Bezug auf eine mögliche Erweiterung, Öffnung oder Beschränkung der taxonomischen Pflichtinhalte erscheint dem DRSC jedoch ohne einen konkreten Vorschlag für den Indossierungsprozess der IFRS-Taxonomie schwierig. Dies ist insbesondere von ESMAs Intention abhängig zu machen, inwieweit die Berichterstattung der Abschlüsse im strukturierten Format kompatibel zu jener im unstrukturierten Format des Jahresfinanzberichtes sein soll.