25. Mai 2020

DRSC-Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2020/1 (IBOR-Reform – Phase 2)

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2020/2 Änderungen der IFRS infolge der IBOR Reform (Phase 2) an den IASB übermittelt. Wir stimmen dem Ansinnen des IASB sowie den konkreten Vorschlägen vollständig zu. Zu einzelnen Vorschlägen haben wir geringfügige Detailanmerkungen. Diese betreffen zwei Aspekte:

  • Modifikationen (Frage 1): Eine Abgrenzung, ob und inwieweit eine Modifikation (gänzlich oder teils) IBOR-Reform-bedingt ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Hinzu kommt, dass  IBOR-bedingte Modifikationen nicht immer eindeutig verpflichtend, sondern mitunter auch faktisch verpflichtend oder gar freiwillig erfolgen. Daher wird angeregt, die den Änderungen zugrundliegende Anforderung abzuändern, indem „required“ ersatzlos gestrichen wird. Damit würden alle Vorschläge sich auf eine „modification as a direct consequence of IBOR reform“ beziehen – was als besser abgrenzbar und dennoch vollends in Einklang mit der Intention des IASB erscheint.
  • Fortführung bestehender Sicherungsbeziehungen (Frage 2): Es scheint unklar, ob die Ausführungen betreffend Fair Value Hedges auch für den Spezialfall „Portfolio Fair Value-Hedges auf Zinsrisiken) gelten. Der IASB sollte dies zumindest erläuternd klarstellen.