6. Mai 2020

DRSC nimmt Stellung zu IASB ED/2020/2 zur Bilanzierung von Mietkonzessionen beim Leasingnehmer im Kontext der Coronavirus-Pandemie

In seiner Stellungnahme unterstützt das DRSC das Ansinnen des IASB und schätzt die vorgeschlagenen Regelungen als pragmatische Lösung für die derzeit bestehenden Herausforderungen für Leasingnehmer ein.

Den Leasingnehmern soll mit dem Änderungsentwurf eine, auf im Jahr 2020 fällige Zahlungen limitierte, optionale Befreiung von der Beurteilung, ob eine auf die Covid-19/Corona-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist, gewährt werden. Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führt zur Bilanzierung einer Covid-19/Corona-Pandemie-bezogenen Mietkonzession, als ob es sich nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt. Dadurch entfällt für den Leasingnehmer die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze.