15. Dezember 2017

DRSC-Stellungnahme an das IDW zur dritten Fortsetzung von RS HFA 48

Das DRSC hat heute eine Stellungnahme an das IDW zum Entwurf einer weiteren Fortsetzung von RS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 betreffend Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten adressiert. (IDW-Entwurf)

Generell, so wird darin eingangs erwähnt, werfen nicht die Ausführungen in (E)RS HFA 48, sondern die (fehlenden) Ausführungen in IFRS 9 erhebliche Anwendungsprobleme bzw. -unsicherheiten im Falle von Modifikationen auf. Losgelöst davon erscheint uns aber auf Ebene einer nationalen Auslegung bzw. Stellungnahme wichtig, dass bestehende (oder fehlende) IFRS-Regelungen nicht einengend klargestellt oder ausgelegt werden. Dahingehend werden einige Detailanmerkungen gemacht. Hauptkritikpunkte aus DRSC-Sicht sind die Aussagen im IDW-Entwurf zum Zusammenspiel zwischen den Regeln zum Teilabgang und der Frage, ob der (verbleibende) Vermögenswert als modifiziert gilt, sowie zum Ergebnisausweis der etwaigen Bruttobuchwertdifferenz infolge einer Modifikation.