24. Juli 2026

EFRAG konsultiert ESRS für Drittstaatenunternehmen

Am 23. Juli 2026 veröffentlichte EFRAG den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen (sogenannte ESRS-40a) zur Konsultation. Die Kommentierungsfrist endet am 31. Oktober 2026.

Die ESRS-40a konkretisieren die Berichtspflichten in Artikel 40a BilanzRl, wonach erstmals auch Drittstaatenunternehmen, die erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Gemäß Erwägungsgrund 20 der CSRD soll damit zum einen gewährleistet werden, dass Drittstaatenunternehmen transparent über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten berichten und dafür zur Rechenschaft gezogen werden können. Zum anderen sollen dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Drittstaaten und EU-Unternehmen geschaffen werden (sogenannte Level Playing Field).

Konkret werden in Artikel 40a Absatz 1 BilanzRl zwei Fälle unterschieden, die eine Berichtspflicht für Drittstaatenunternehmen auslösen:

  1. Drittstaatenunternehmen mit EU-weiten Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR in den vergangenen zwei Geschäftsjahren und einem EU-Tochterunternehmen, das insgesamt mehr als 200 Mio. EUR Umsatz erzielt; oder
  2. Drittstaatenunternehmen mit EU-weiten Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. EUR in den vergangenen zwei Geschäftsjahren und keinem entsprechenden EU-Tochterunternehmen, aber einer EU-Zweigniederlassung, die ihrerseits insgesamt mehr als 200 Mio. EUR Umsatz erzielt.

Wichtig ist, dass die Berichtspflichten für Drittstaatenunternehmen nur mittelbar, das heißt über ihre jeweiligen EU-Tochterunternehmen bzw. EU-Zweigniederlassung, greifen. Die Berichterstattung beschränkt sich zudem grundsätzlich auf Auswirkungen, das heißt Risiken und Chancen einschließlich Angaben zur Widerstandsfähigkeit und Abhängigkeiten sind davon ausgenommen.

Bezüglich des Umfangs der Berichterstattung schlägt EFRAG in dem Entwurf zwei Ansätze vor. Zum einen können die Unternehmen, deren Aktivitäten in der EU eine Berichtspflicht auslösen, freiwillig über ihre globalen Tätigkeiten berichten (sogenannter Global Approach). Daneben besteht die Möglichkeit zur Anwendung eines sogenannten Mixed Approach, wonach diese Nachhaltigkeitsberichte für andere Themen als den Klimawandel unter bestimmten Voraussetzungen auf EU-bezogene Auswirkungen beschränkt werden können.

Diese Ansätze und weitere Fragen stellt EFRAG in dem Entwurf zur Diskussion.