26. Juli 2021

IASB veröffentlicht Entwurf ED/2021/7: Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaft unterliegen: Angaben

Der IASB hat am 26. Juli 2021 den Entwurf ED/2021/7 Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures veröffentlicht und zur Kommentierung gestellt (weitere Informationen).

Mit diesem Entwurf hat der IASB den Entwurf eines eigenständigen IFRS vorgelegt, der es Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaft unterliegen (d.h. Unternehmen, die keine Finanzinstitute oder börsennotiert sind), erlauben würde, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachung ist, dass die Unternehmen als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss nach den IFRS einbezogen werden.

Der vorgeschlagene IFRS zielt darauf ab, die Berichterstattung dieser Tochterunternehmen zu vereinfachen und gleichzeitig den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten gerecht zu werden.

„Auch bei einer Übernahme des finalen Standards in Europäisches Recht, bleibt der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung im Handelsrecht bestimmt. Dieses sieht gegenwärtig lediglich die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach §325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB. Hinsichtlich ausländischer Tochterunternehmen deutscher Konzerne wären die rechtlichen Voraussetzungen für jede Jurisdiktion einzeln zu prüfen.“ kommentierte DRSC-Vizepräsident Prof. Dr. Sven Morich den Standardentwurf.

Der Entwurf ist auf der Website des IASB abrufbar

Stellungnahmen sind möglich bis zum 31. Januar 2022.