26. September 2019

IBOR Reform: IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7

Der IASB veröffentlichte am 26. September 2019 Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 und beendete damit die erste Phase des Projekts „IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting“. Die Änderungen adressieren Bilanzierungssachverhalte im Vorfeld der Umstellung auf alternative Benchmark-Zinssätze und zielen auf die bilanzielle Fortführung bestehender Hedge-Accounting-Beziehungen ab.

Die finalen Änderungen entsprechen weitgehend den vorangegangenen Änderungsvorschlägen in ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform vom Mai 2019.Im Einzelnen gewähren sie Ausnahmen von folgenden Hedge-Accounting-Vorschriften:

  • Highly-Probable-Kriterium bei Cash Flow Hedges: Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob eine geplante Transaktion stattfinden wird, ist davon auszugehen, dass die den gesicherten Cash Flows zugrunde liegende Zinsbezugsgröße durch die Reform nicht verändert wird.
  • Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft (IFRS 9) bzw. prospektive Beurteilung der Effektivität (IAS 39): Bei der Bewertung, ob eine Sicherungsbeziehung effektiv ist, soll ebenfalls von einem unveränderten Benchmark-Zinssatz ausgegangen werden.
  • Separat identifizierbare Risikokomponenten: Bei Absicherung einer nicht vertraglich festgelegten Benchmark-Komponente genügt die geforderte Bestimmung der separat identifizierbaren Risikokomponente zu Beginn des Sicherungsgeschäfts.

Darüber hinaus beschloss der IASB im Rahmen der sogenannten Redeliberations folgende zusätzliche Erleichterungen:

  • Ausnahme zur retrospektiven Beurteilung nach IAS 39: Diese ermöglicht die Fortführung des Hedge Accounting bei Sicherungsbeziehungen, deren Wirksamkeit außerhalb des 80-125%-Bereichs liegt.
  • Entlastung in Hinblick auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit bei Makro Hedges: Sobald ein abgesichertes Grundgeschäft innerhalb eines Makro Hedges designiert wurde, bedarf es keiner erneuten Einschätzung darüber, ob die Risikokomponente bei einer späteren Neugestaltung dieses Grundgeschäfts in derselben Sicherungsbeziehung separat identifizierbar ist.
  • Vereinfachung der im Entwurf vorgeschlagenen Angabevorschriften.

Die Änderungen sind obligatorisch für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2020 oder später beginnen.

Zur Presseerklärung des IASB gelangen Sie hier.

Die bilanzielle Abbildung der eigentlichen Umstellung auf alternative Benchmark-Zinssätze ist Gegenstand der zweiten Projektphase. Die Arbeiten hierzu hat der IASB im August 2019 begonnen.