27. August 2020

IBOR-Reform (Phase 2): IASB finalisiert weitere IFRS-Änderungen

Der IASB hat heute Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 sowie einigen anderen IFRS publiziert und beendete damit Phase 2 seines Projekts „IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting“. Diese Änderungen sollen die Bilanzierung während der IBOR-Reform erleichtern.

Bereits im September 2019 hatte der IASB – als Phase 1 des Projekts – Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 publiziert. Damit wurden Erleichterungen geschaffen, die im Vorfeld der IBOR-Reform anwendbar sind und die Beendigung des Hedge-Accounting vermeiden helfen.

Die jetzigen Änderungen betreffen folgende Aspekte in IFRS 9 und IAS 39:

  • Klarstellung, dass eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform eine Modifikation darstellen kann, auch wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern;
  • Erleichterung, wonach für Barwertänderungen aufgrund des Übergangs auf die neuen Referenzzinssätze IFRS 9.B5.4.5 anwendbar ist;
  • Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze, da eine Änderung des Referenzzinssatzes nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung darstellt und deshalb nicht deren Auflösung bedingt;
  • keine Änderungen bzgl. Ausbuchung, Bestimmung des Geschäftsmodells, des sog. SPPI-Tests und der Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten, da IFRS 9 diesbezüglich hinreichend klar ist.

Ferner verabschiedete der IASB geringfügige Anpassungen an IFRS 16 und IFRS 4 sowie zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 vor. Der IASB äußert, dass die IBOR-Reform auch Regelungen in IFRS 13, in IFRS 17 oder bzgl. Diskontierung in anderen Standards betreffen kann; Änderungen dieser Standards werden aber nicht als erforderlich angesehen.

Die jetzigen Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Der Text der Änderungen ist beim IASB nur kostenpflichtig erhältlich.