5. Oktober 2022

Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen: BMJ veröffentlicht einen Referentenentwurf

Am 30. September 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der (Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen.

Mit dieser EU-Richtlinie wurde die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) geändert. Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bis zum 31. Oktober 2022 möglich.

Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen eine separaten Ertragsteuerinformationsbericht, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, erstellen und auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister offenlegen (§§ 342m, 342n HBG-E), sofern ihre Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1, 342m Abs. 1 HGB-E).

Inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen sollen einen Ertragsteuerinformationsbericht bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen beschaffen und offenlegen (§§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1, 342m Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGB-E).
Der Ertragsteuerinformationsbericht soll bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 offengelegt werden, insb. aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (§ 342i HGB-E). Der Abschlussprüfer soll künftig prüfen müssen, ob das Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und seiner Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB-E). Eine inhaltliche Prüfung hat durch den Aufsichts- oder Verwaltungsrat zu erfolgen.

Der Referentenentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderung des HGB vor, u.a.:

  • die Offenlegung nach § 325a HGB für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat,
  • die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB (maßgeblich soll künftig ausschließlich sein, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht),
  • die Anpassung von handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften.

Das DRSC will sich mit dem Referentenentwurf in einer gemeinsamen Fachausschusssitzung auseinandersetzen.