14. April 2020

Rücknahme der DRSC Interpretation 1 (IFRS): Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Der IFRS-Fachausschuss hat in seiner 81. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, die DRSC Interpretation 1 (IFRS): Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses (zuletzt geändert am 12. Juli 2013) zurückzunehmen.

Gegenstand von DRSC Interpretationen (IFRS) sind Fragestellungen mit nationalem Bezug, die durch das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) nicht in einer allgemeinverbindlichen Weise interpretiert werden können und zu denen das DRSC entsprechende Auslegungen in Absprache mit dem IFRS IC erarbeitet. Die DRSC Interpretation 1 wurde am 19. Juli 2005 als Rechnungslegungs Interpretation Nr. 1 bzw. RIC 1 veröffentlicht. Im Kontext der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2005 verpflichtend aufzustellenden IFRS-Konzernabschlüsse verfolgte die DRSC Interpretation 1 das Ziel, praktische Leitlinien in Bezug auf die Gliederung nach Fristigkeit nach IFRS zu unterbreiten und ein Beispiel für ein Bilanzgliederungsschema vorzulegen. Die durch die DRSC Interpretation adressierten Fragestellungen sind in der Praxis allgemein anerkannt.

Anlässlich der vom IASB am 23. Januar 2020 verlautbarten Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ hat der IFRS-Fachausschuss die DRSC Interpretation 1 (IFRS) einem Review unterzogen. Dabei stellte der Fachausschuss fest, dass der besondere Anlass zur Erarbeitung einer DRSC Interpretation (IFRS) zu Fragen der Bilanzgliederung entfallen ist. Vor diesem Hintergrund beschloss der IFRS-Fachausschuss, die DRSC Interpretation 1 (IFRS) zurückzuziehen.