13. Juli 2017

Stellungnahme des DRSC zum Entwurf des IASB ED/2017/2

Das DRSC hat heute seine Stellungnahme zum Entwurf des ED/2017/2 Improvements to Operating Segments (Proposed amendments to IFRS 8 and IAS 34) an den IASB übermittelt. Grundsätzlich begrüßt das DRSC den Versuch des IASB, spezifische Aspekte an IFRS 8 zu verbessern, so beispielsweise die Klarstellung, dass der Hauptentscheidungsträger (CODM) sowohl eine Einzelperson als auch ein Gremium sein kann und dass dem CODM auch sogenannte non-executive Mitglieder angehören können.
Dagegen wird der Vorschlag des IASB kritisiert, IFRS 8.7 um das „Treffen operativer Entscheidungen“ als drittes Merkmal für einen CODM zu ergänzen. Ausschlaggebend dafür sind die sich ergebenden Schwierigkeiten, wenn die operativen Entscheidungen und die Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen von unterschiedlichen Personen(gruppen) bzw. auf unterschiedlichen Ebenen getroffen werden.
Ferner erachtet das DRSC die vorgeschlagene Angabepflicht, wie und warum sich die berichteten Segmente im Abschluss von den in anderen Stellen des annual reporting package identifizierten Segmenten unterscheiden, zwar als sachlich zutreffend, die Integration in IFRS 8 (und damit die Angabe im Abschluss) jedoch als ungeeignet.
Diese Auffassung ist auch in den Konsultationsprozess von EFRAG zu deren Stellungnahme an das IASB eingeflossen (Stellungnahme an EFRAG).