Zugehörige Veranstaltungen

  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • 14. Sitzung IFRS-FA
  • 07.03.2013
  • IASB ED/2012/7 Acquisition of an Interest in a Joint Operation – amend IFRS 11

    Dem IFRS-FA wird der Entwurf einer Stellungnahme zum ED/2012/7 vorgelegt. Die Vorschläge des IASB wurden in der 12. Sitzung des IFRS-FA diskutiert und gewürdigt. Die vorläufigen Einschätzungen des IFRS-FA wurden im Februar 2013 in einer Öffentlichen Diskussion des Themas vorgestellt und von den Teilnehmern jeweils unterstützt. Der IFRS-FA entscheidet sich, in der Stellungnahme auf Klarstellungsbedarf für einen weiteren Sachverhalt hinzuweisen und die Stellungnahme im Umlaufverfahren zeitnah zu finalisieren.

  • 13. Sitzung IFRS-FA
  • 07.02.2013
  • 13. Sitzung IFRS-FA
  • 07.02.2013
  • IASB ED/2012/3 Equity Method: Share of Other Net Asset Changes - amend to IAS 28

    Dem IFRS-FA wird der Entwurf einer Stellungnahme zu ED/2012/3 vorgelegt. Diese wurde auf Basis der Erörterungen in der 12. Sitzung des IFRS-FA erstellt. Aus der zwischenzeitlich durchgeführten Öffentlichen Diskussion des Themas, in welcher die vorläufigen Einschätzungen des IFRS-FA vorgestellt und durch das Publikum unterstützt wurden, ergibt sich kein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. Somit wird die Stellungnahme ohne Änderungen finalisiert.

  • Öffentliche Diskussion – 05. Februar 2013
  • 05.02.2013
  • Öffentliche Diskussion – 05. Februar 2013
  • 05.02.2013
  • 12. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2013
  • 12. Sitzung IFRS-FA
  • 07.01.2013
  • 9. Sitzung IFRS-FA
  • 20.09.2012
  • 9. Sitzung IFRS-FA
  • 20.09.2012
  • Fallsammlung zu Problemfeldern bei der Anwednung von IFRS 10 und IFRS 11

    Um auf eine inhaltliche Verbesserung von IFRS 10 und IFRS 11 hinzuwirken, wurde durch das DRSC eine Fallsammlung von in der Praxis auftretenden offenen Fragestellungen bzw. Problemfeldern aus der Anwendung dieser Standards initiiert. In dieser Sitzung erörtert der IFRS-FA die erhaltenen Zulieferungen von offenen Fragestellungen bzw. Problemfeldern. Dabei wird einerseits eine gemeinsame Würdigung des jeweiligen Sachverhalts erarbeitet und andererseits gleichzeitig die Frage beantwortet, ob der jeweilige Sachverhalt tatsächlich nicht oder nicht zweifelsfrei durch die Standards IFRS 10 bzw. IFRS 11 geregelt wird.

    Für die weitere Befassung werden dabei insbesondere die Themenfelder der relevanten Tätigkeiten bei Zweckgesellschaften sowie des Einflusses der tatsächlichen Höhe von variablen Rückflüssen auf die Konsolidierungsentscheidung identifiziert. Es wird angestrebt, in der 11. Sitzung des IFRS-FA einen Conference Call mit Mitarbeitern des IASB abzuhalten, in welchem die identifizierten Fragestellungen diskutiert werden sollen.

  • 4. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2012
  • 4. Sitzung IFRS-FA
  • 27.04.2012
  • Anwendungshinweise IFRS 10 und IFRS 11

    Der FA erörtert die Ergebnisse der am 16. März 2012 durchgeführten Telefonkonferenz mit Mitarbeitern des IASB. In dieser Telefonkonferenz wurden im Vorfeld identifizierte Unklarheiten bzw. Problemfelder in der Anwendung der Standards IFRS 10 und IFRS 11 anhand ausgewählter Beispiele diskutiert.

    In Bezug auf die mögliche Konsolidierung eines Kreditnehmers durch einen Gläubiger, falls dieser der einzige bzw. hauptsächliche Kreditgeber ist und eine signifikante Verschlechterung der Kreditqualität eintritt, werden die folgenden Erkenntnisse aus den Ausführungen der IASB-Mitarbeiter als wesentlich erachtet:

    • Bei signifikanter Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers kann, durch die dann gegebenenfalls vorliegenden variablen Rückflüsse, verbunden mit der Möglichkeit für den Kreditgeber diese Rückflüsse zu beeinflussen (bspw. durch Restrukturierungsentscheidungen), die Erlangung einer Beherrschung (control) vorliegen. Dem schließt sich eine Konsolidierung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber an.
    • Möglicherweise vorliegende protective rights des Kreditgebers sind erst bei Ausübung relevant und verhindern eine Konsolidierung nicht grundsätzlich. Protective rights können bei Ausübung in substantive rights übergehen. Dementsprechend kann eine Konsolidierung nicht mit Verweis auf die bloße Ausübung der vorher vereinbarten Schutzrechte abgelehnt werden.
    • Die Beurteilung des Vorliegens von control ist eine zeitpunktbezogene Betrachtung (Definition von power: current ability to direct the relevant activities), für welche keine Erleichterungen bzw. Ausnahmen vorliegen. Dementsprechend hat eine Konsolidierung auch bei möglicherweise nur zeitlich begrenzter Beherrschung (temporary control) zu erfolgen.
    • In der Konsequenz ergibt sich im zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Konsolidierung des Kreditnehmers als beabsichtigte bilanzielle Abbildung. Die Abbildung über die Fortführung einer entsprechend IAS 39 bzw. IFRS 9 gebildeten Risikovorsorge (Impairment) wird als nicht sachgerecht angesehen.

    Im Rahmen des Themenfelds Principal-Agent-Model bei Investmentfonds wurde der ökonomische Hintergrund eines Fondsmanagers diskutiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Konsolidierungspflicht für den Fondsmanager negative Bilanzierungsfolgen eintreten können, welche insbesondere eine reduzierte Entscheidungsnützlichkeit der Finanzberichterstattung und eine Erhöhung der Komplexität bei der Konsolidierung betreffen. Auf Basis der geführten Diskussion werden die folgenden wesentlichen Erkenntnisse festgehalten:

    • Die Problematik der wirtschaftlichen Sonderstellung eines Fondsmanagers ist dem IASB bekannt. Unser Verständnis ist, dass an der bilanziellen Behandlung eines Fondsmanagements durch IFRS 10 keine signifikanten Änderungen intendiert sind.
    • Hinsichtlich zu definierender Schwellenwerte oder Grenzen, bspw. in Bezug auf den Anteil der dem Fondsmanager zufließender Rückflüsse im Verhältnis zur Performance des Fonds (relative returns) oder in Bezug auf die durch den Fondsmanager selbst gehaltenen Anteile, ist eine Zeitraumbetrachtung sinnvoll und zulässig. Dadurch sollen Fluktuationen im Konsolidierungskreis aufgrund von current market conditions reduziert werden, insofern sich an den eigentlichen Rechten des Fondsmanagers keine signifikanten Änderungen ergeben haben.

    In Bezug auf die Bilanzierung von Joint Arrangements nach IFRS 11 werden, auf Basis der Ausführungen der IASB-Mitarbeiter, die folgenden Erkenntnisse als wesentlich erachtet:

    • Entscheidend für die zu konsolidierende Beteiligung an einem Joint Arrangement ist die Höhe der Beteiligung an den Produktionskosten bzw. laufenden Kosten des Joint Arrangements. Insofern bspw. A 40% der Kosten abdeckt, sind auch 40% des Joint Arrangements im Konzernabschluss von A zu erfassen.
    • Die aus einem Verkauf der im Joint Arrangement generierten Produkte entstehenden Erfolgswirkungen sind nicht maßgeblich für die Konsolidierungsentscheidung. Dies betrifft sowohl den Verkauf von im Joint Arrangement hergestellten Produkten an die Gründungsgesellschaften mit anschließendem unabhängigen Weiterverkauf durch diese (ggf. mit Realisierung unterschiedlicher Margen), als auch den anschließenden Weiterverkauf mit einem vereinbarten profit split bzw. einem profit sharing zwischen den Gründungsgesellschaften (Joint Venturer).
    • Die theoretisch vielfältigen Konstellationen eines Joint Arrangements, in welchem verschiedene Aktivitäten durchgeführt werden und in welchem teilweise verschiedene Rechte der Gründungsgesellschaften an den zur Produktion eingesetzten assets bestehen, wurde beim IASB, aufgrund einer seltenen Anwendung in der Praxis, nicht abschließend geregelt.
    • Auch in Bezug auf die Erstanwendung des IFRS 11 ist die anteilige Kostenübernahme an dem Joint Arrangement durch die Gründungsgesellschaften für die bilanzielle Abbildung maßgeblich. Sich daraus ergebende Änderungen hinsichtlich einer Differenz zwischen den ggf. zuvor bilanzierten Wertansätzen nach der Equity-Methode und den dann anzusetzenden Buchwerten für die zurechenbaren Vermögenswerte und Schulden, sind über eine Anpassung der Gewinnrücklagen abzubilden.

    Darüber hinaus beschließt der FA weiterhin auf eine inhaltliche Verbesserung der bestehenden Standards IFRS 10 und IFRS 11 hinzuwirken. Zu diesem Zweck sollen in der Praxis auftretende offene Fragestellungen bzw. Problemfelder aus der Anwendung dieser Standards zusammengetragen werden. Diese Fallsammlung soll dann an den IASB bzw. das IFRSIC weitergeleitet werden, um die Grundlage für eine Verbesserung bzw.

  • 3. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2012
  • 3. Sitzung IFRS-FA
  • 15.03.2012
  • EFRAG Draft Endorsement Advice Consolidation package und IASB ED/2011/7 - Transition Guidance - amend IFRS 10

    Der FA wird über die Entwicklungen seit der letzten FA-Sitzung informiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die Öffentliche Diskussion des Consolidation Package am 05.03.2012, bei welcher die vorläufige Meinung des FA zum ED Transition Guidance sowie der EFRAG Draft Endorsement Advice besprochen wurden.

    Aufgrund der geäußerten Zustimmung konnte die Stellungnahme des FA zum ED Transition Guidance am 08.03.2012 ohne Änderungen veröffentlicht werden.

    Die FA-Sitzung wird genutzt um ausgewählte Fragestellungen zu IFRS 10 und IFRS 11 zu besprechen. Damit kann ein einheitliches Verständnis geschaffen und eine Telefonkonferenz mit Vertretern des IASB (TOP 11) vorbereitet werden.

    Hinsichtlich des zu kommentierenden Draft Endorsement Advice zum Konsolidierungspaket wird beschlossen, eine Stellungnahme abzugeben, in der man sich für ein Endorsement des Standardpakets ausspricht und die Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts auf 01.01.2014 befürwortet.

    Die aus einer Verschiebung gewonnene zusätzliche Zeit sollte dazu genutzt werden, noch bestehende Unklarheiten in IFRS 10 und IFRS 11 zu verbessern.

  • 2. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2012
  • 2. Sitzung IFRS-FA
  • 13.02.2012
  • EFRAG Draft Endorsement Advice Consolidation package

    Der FA diskutiert den aktuellen Stand des Consolidation Packages, insbesondere auf Basis des von EFRAG veröffentlichten Draft Endorsement Advices.

    Der FA sieht weiteren Diskussionsbedarf zu den fachlichen Vorgaben der Standards, insbesondere IFRS 10 und IFRS 11, da diese als unzureichend eingeschätzt werden.

    Außerdem wird weiterhin eine Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts auf den 1. Januar 2014 gefordert.

    Es wird keine abschließende Entscheidung pro oder contra eines Endorsements getroffen. Vielmehr sollen die im Zusammenhang mit IFRS 10 und IFRS 11 aufgetretenen Problematiken erneut diskutiert werden. Es wird diesbezüglich ein Austausch mit Mitarbeitern des IASB angestrebt.

  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • 1. Sitzung IFRS-FA
  • 16.01.2012
  • 146. DSR-Sitzung
  • 01.07.2010
  • 146. DSR-Sitzung
  • 01.07.2010
  • Consolidation

    Ein Mitarbeiter des IASB stellt dem Rat den aktuellen Stand der erneuten Diskussion der Inhalte von ED 10 Consolidated Financial Statements vor. Es werden folgende Themen erläutert und diskutiert:

    • die modifizierte Definition von Kontrolle im Hinblick auf das Kontroll-Modell
    • De facto Control“ und Potential Voting Rights
    • das generelle Kontroll-Modell für Special Purpose Entities/Structured Entities
    • die Behandlung von Stellvertretern im Rahmen der Konsolidierung
    • Anhangangaben: Aus Ersteller-Sicht wird das Ausmaß der Angaben als sehr/zu umfangreich beurteilt.

    Ebenfalls besprochen wird die Ausnahmeregelung für Investment Companies, die noch in einem separaten ED vom IASB zur Diskussion gestellt werden wird. Vom DSR kritisch diskutiert werden die Kriterien der Definition einer Investment Company, insb. der „Investment Activity“, „Unit Ownership“ und „Pooling of Funds“.