DRSC E-DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Aktueller Stand

Das DRSC hat am 6. Januar 2023 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (E-DRÄS 13) zur Konsultation veröffentlicht.

Stellungnahmen zu diesem Entwurf sind bis zum 28. April 2023 erbeten.

Zielsetzung

Mit E-DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgeschlagen.

Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 sowie zur Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 zu ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich  des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Zum anderen stellte der FA FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Mit E-DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.

Inhalt

Vorgeschlagene Änderungen von DRS 21 Kapitalflussrechnung

a) Ausweis von Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung

E-DRÄS 13 schlägt vor, den Ausweis von Zuwendungen und Zuschüssen entsprechend den allgemeinen Regelungen zur Zuordnung von Zahlungsströmen auf die Tätigkeitsbereiche neu zu regeln. Bislang sah 21 in Tz. 49 vor, dass Zahlungseingänge aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen stets dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.

Im Unterschied dazu schlägt E-DRÄS 13 folgende Regelungen für den Ausweis von Zahlungsströmen aus erhaltenen Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers:

  • Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
  • Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.
  • Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
  • Einzahlungen aus erhaltenen privaten Zuschüssen, die an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft sind, sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
  • Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen, die Gesellschafter in ihrer Funktion als Gesellschafter gewähren, sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

Darüber hinaus schlägt E-DRÄS 13 auch neue Regelungen für den Ausweis von Zahlungsströmen aus gewährten Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussgebers vor:

  • Gewährt ein Unternehmen einen Zuschuss an Dritte, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, sofern die Gewährung an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft ist.
  • Erlangt ein Unternehmen durch einen gewährten Zuschuss das wirtschaftliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.
  • Ebenfalls dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind Auszahlungen aus der Gewährung eines unbedingt rückzahlbaren Zuschusses an Dritte.

b) Cash-Pooling

Im Hinblick auf das Cash-Pooling schlägt E-DRÄS 13 vor, dass Cash-Pool-Forderungen grundsätzlich nicht in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 einzubeziehen sind. Cash-Pool-Forderungen sind nur dann in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 einzubeziehen, wenn diese jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.

Sind Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 einzubeziehen sind, so sind zahlungswirksame Veränderungen von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nach E-DRÄS 13 im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

c) Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises

Im Hinblick auf den Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises schlägt E-DRÄS 13 vor, dass die – im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisenden – Zahlungsströme sich als Nettogröße der gezahlten (bzw. erhaltenen) Kaufpreise (bzw. Verkaufspreise) abzüglich des übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds ergeben. Eine diesbezügliche explizite Regelung war vormals noch in DRS 2 vorgesehen; diese Regelung wurde jedoch im Entstehungsprozess von DRS 21 gelöscht. Die durch E-DRÄS 13 vorgeschlagene Änderung dient insoweit der Klarstellung.

Vorgeschlagene Änderungen der sektorspezifischen Anlagen zu DRS 20 und DRS 21

Zum anderen wird mit dem vorliegenden Änderungsentwurf vorgeschlagen, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln bislang ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind.

 

Zugehörige Dokumente & Konsultationen

Titel Datum
E-DRÄS 13
06.01.2023

Zugehörige Veranstaltungen

  • 17. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2023
  • 17. Sitzung FA Finanzberichterstattung
  • 16.05.2023