EFRAG EU Nachhaltigkeitsstandard für KMU
Aktueller Stand
Im Februar 2023 haben sowohl EFRAG SRB als auch EFRAG SR TEG ihre Erörterungen der Konzeption und der Ausgestaltung des Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU, listed SME), den sog. ESRS LSME fortgesetzt. Gleichzeitig befassen sich die EFRAG Gremien mit Überlegungen zur Ausgestaltung des freiwillig (voluntary) anwendbaren Standards für nicht-kapitalmarktorientierte KMU (sog. VSME). Abgeleitet aus den (full) ESRS soll der LSME ein eigenständiger Standard (standalone) sein. Zudem wird der sog. Block Approach diskutiert. Dieser modulare Ansatz sieht vor, dass der LSME auf dem VSME aufbaut und darüber hinaus verpflichtend und freiwillig anzuwendende Vorgaben enthält. In insgesamt 5 Abschnitten (Sections) sollen sowohl übergreifende Aspekte thematisiert als auch die Anforderungen an die Umwelt-, Sozial- und Governance-Berichterstattung normiert werden.
Der FA NB befasst sich in seiner Sitzung am 22. Februar 2023 mit dem Stand der Entwicklung des LSME und VSME befasst. Zuvor hat der FA NB das von der DRSC-RNE-Pilotgruppe erarbeitete Eckpunktepapier mit Anforderungen an die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU diskutiert und an die EU-Kommission und EFRAG versandt.
Hintergrund
Am 5. Januar 2023 ist die CSRD in Kraft getreten, deren Bestimmungen die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) ablösen und u.a. die europäische Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) geändert haben. Die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurden damit umfassend erweitert. Im Anwendungsbereich der CSRD sind gem. Art. 19a (1) der geänderten Bilanzrichtlinie auch kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), die somit über Nachhaltigkeitsaspekte berichten müssen, erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Der Erstanwendungszeitpunkt verschiebt sich auf das Geschäftsjahr 2028, sofern von der sog. Opt-out-Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
Gem. Art. 19a (6) der geänderten Bilanzrichtlinie gelten für KMU jedoch geringere Anforderungen als für große Unternehmen. Diese Anforderungen werden, wie auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Unternehmen, durch die EFRAG konkretisiert. EFRAG hat zwischenzeitlich mit der Entwicklung des zukünftig von kapitalmarktorientierten (listed) Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU begonnen. Dieser Standard für die gelisteten KMU (listed small and medium-sized entities), der sog. LSME, wird im Rahmen des Set 2 von EFRAG erarbeitet und soll im März/April 2023 zur Konsultation veröffentlicht werden. Gleichzeitig erarbeitet EFRAG einen freiwillig (voluntary) anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht-kapitalmarktorientierter KMU (sog. VSME), der ebenfalls im März/April 2023 zur Konsultation veröffentlicht werden soll. Alle Standards des Set 2, welches darüber hinaus auch ausgewählte sektorspezifische ESRS umfasst, sollen im November 2023 an die EU-Kommission übergeben werden.
ESRS für KMU (ESRS LSME)
Zum LSME hat EFRAG im Februar 2022 Arbeitsentwürfe für die Diskussion im EFRAG SR TEG veröffentlicht (EFRAG SR TEG Meeting vom 21. Februar 2023, Abruf unter: EFRAG SR TEG Meeting 21 February 2023 – EFRAG). Diese Arbeitsentwürfe umfassen die Abschnitte:
- Section I – General Requirements,
- Section II – General Disclosures,
- Section III – Environmental Disclosures,
- Section IV– Social Disclosures und
- Section V– Business Conduct Disclosures.