IASB DP/2018/1 Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE)
In Fortsetzung der Befassung mit dem IASB-Diskussionspapier (DP) Financial Instruments with Characteristics of Equity erörterte der IFRS-FA die Kapitel 5 bis 8 des DP.
Bei Instrumenten, bei denen der Emittent die Erfüllungsalternative bestimmen kann (z.B. reverse convertible bond), könnte die Separierung eingebetteter Derivate von Eigenkapital-Host-Instrumenten theoretisch die beste Lösung sein, da sich auf diesem Wege die Eigenschaften solcher Instrumente am besten abbilden ließen. Zudem könnten Verwässerungseffekte direkt aus der Bilanz abgelesen werden. Allerdings kritisierte der FA die Durchmischung der IASB-Ideen mit verschiedenen Perspektiven – der Sichtweise des Unternehmens (entity perspective) und der Sichtweise der Gesellschafter des Mutterunternehmens (proprietary perspective). Zudem seien die Konsequenzen dieser Separierungsanforderung derzeit nicht abschätzbar und deren Verhältnismäßigkeit fragwürdig. Der FA sprach sich daher gegen die Abspaltung und für die Informationsvermittlung über Angaben zu den Bedingungen der Ansprüche aus.
In Bezug auf die im DP (Kapitel 6) behandelten Ausweisthemen stellte der IFRS-FA einmal mehr fest, dass auch hier die Einwertung der IASB-Ideen vor dem Hintergrund der angenommenen Perspektive zu erfolgen hat, die der IASB im DP jedoch nicht konsistent annimmt. Ausgehend von der entity perspective erscheine der Ausweis der Wertschwankungen im OCI (ohne Recycling) sachgerecht, nicht jedoch, wenn Verwässerungseffekte bei den Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens abgebildet werden sollen. Ungeachtet dieser Vorbehalte und aufgrund praktischer Überlegungen begrüßt der IFRS-FA den Kriterien-Ansatz des IASB für den Ausweis von Derivaten.
Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sprach sich der FA gegen den Disaggregationsansatz sowie eine Anforderung aus, sämtliche eingebetteten Derivate – unabhängig von deren Behandlung nach IFRS 9 – von ihren Host-Verträgen zu separieren.
Der IFRS-FA folgte dem IASB, wonach die Angabenerfordernisse zu EK-Instrumenten, die keine Stammaktien sind, unzureichend erscheinen. Allerdings lehnte der FA den Ansatz des IASB (Verteilung des Gesamtergebnisses auf bzw. direkte Folgebewertung von EK-Instrumenten) generell ab. Die offenkundigen Informationsdefizite seien durch Angaben, z.B. durch Anpassung des IAS 33, zu minimieren. Hierbei sollten die Adressaten über die auf Basis aktuell emittierter Instrumente in der Zukunft möglichen Verwässerungseffekte informiert werden.
Der IFRS-FA erörterte ferner die Ideen des IASB zur Erweiterung der Angabenerfordernisse (Kapitel 7). Der FA stellte dazu fest, dass die Rangfolge der Ansprüche bei Liquidation vor allem im Einzelabschluss, jedoch nicht bei der Konzerndarstellung sinnvoll sei, da ein Konzern keine rechtliche Einheit sei, gegen die rechtlich durchsetzbare Ansprüche bestehen können. Ob zudem eine Darstellung unter der Voraussetzung der Unternehmensliquidation konsistent zur Going-concern-Prämisse ist, wurde teilweise angezweifelt. Angaben zu den Bedingungen/Bestimmungen und zu potenziellen Verwässerungseffekten (resultierend auch aus zukünftig ausübbaren Optionen) seien dagegen hilfreich und wurden vom FA unterstützt.
Abschließend wurde Kapitel 8 zu ökonomischen Anreizen und zum Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen besprochen. Der IFRS-FA kam zu dem Schluss, dass die Irrelevanz ökonomischen Zwangs als notwendiges Objektivierungsinstrument anzusehen sei, dessen Aufgabe mit weitreichenden und unerwünschten Konsequenzen verbunden sein könne. Daher sollten Erfüllungswahrscheinlichkeiten bei der Klassifizierung von Ansprüchen weiterhin ausgeblendet und dadurch entstehende Informationsdefizite durch Angaben minimiert werden. Ferner sollten die Anforderungen aus Tz. 20 des IAS 32 beibehalten werden, wenngleich die Formulierungen klarer zu fassen seien.
Zur Frage, inwieweit rein gesetzliche Bestimmungen eines Vertrags Einfluss auf die Klassifizierung des Anspruchs haben sollen, urteilte der FA, dass grundsätzlich sämtliche Bestimmungen zu beachten seien, welche die zahlungsbezogenen Eigenschaften eines Finanzinstruments beeinflussen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass rein hoheitliche Zahlungsverpflichtungen (z.B. bei Steuern und Abgaben) nicht im Anwendungsbereich der Klassifizierung stünden.
Der IFRS-FA argumentierte, dass vertragliche Bestimmungen stets nur unter Beachtung des geltenden Rechtsrahmens vereinbart werden können, auch wenn ein Vertrag nicht auf gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verweist. Dabei stellte der Fachausschuss fest, dass Verträge durchaus rechtskonform geschlossen werden können (z.B. Abfindung eines Gesellschafters zum Buchwert), im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung aber dennoch ein davon abweichendes Ergebnis erzielt wird (Abfindung zum Fair Value). In diesen Fällen wäre ein Abstellen auf Wahrscheinlichkeiten in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens durchaus notwendig, allerdings müsse der IASB die Wahrscheinlichkeitsgrenze sehr hoch anlegen (z.B. virtually certain). Im Zuge der Erörterung sogenannter Bail-In-Instrumente und Pflichtangebote nach dem WpÜG war der IFRS-FA der Ansicht, dass Konditionen und Unwägbarkeiten dieser Art bei der erstmaligen Klassifizierung keine Berücksichtigung finden sollten.