IASB Prepayment Features with Negative Compensation (Amendments to IFRS 9)
Aktueller Stand
Der IASB hat am 12. Oktober 2017 eine Änderung von IFRS 9 unter dem Titel „Prepayment Features with Negative Compensation“ veröffentlicht. Diese Änderung ist ab 1.1.2019 verpflichtend anzuwenden. Die Indossierung dieser Änderung steht derzeit noch aus.
Zielsetzung
Der IASB beabsichtigt mit dieser geringfügigen Änderung von IFRS 9 eine Klarstellung bzw. Anpassung der bestehenden Regelungen in B4.1.10 und B4.1.11(b) vorzunehmen. Hintergrund ist die unklare Anwendung dieser Regelung im Falle von Finanzinstrumenten, die symmetrische Kündigungs- und Entschädigungsklauseln enthalten – wodurch eine Entschädigung theoretisch sowohl vom Schuldner an den Gläubiger als auch umgekehrt gezahlt werden könnte.
Inhalt
Im Zusammenhang mit der Kategorisierung/Bewertung unter IFRS 9 ist eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig, wenn u.a. bestimmte Anforderungen an die Zahlungströme eines Finanzinstruments erfüllt sind (Zahlungsstromkriterium). Insb. wird verlangt, dass Zahlungsströme im Wesentlichen nur Zins- und Tilgungszahlungen (sog. SPPI-Bedingung) umfassen, wobei Zinszahlungen als Zahlungen hauptsächlich zur Vergütung des Zeitwerts des Geldes gelten.
IFRS 9.B4.1.10 regelt bislang den Spezialfall, wenn diese Zahlungen dem Zeitpunkt und der Höhe nach veränderlich sind. Hierzu werden in IFRS 9.B4.1.11 Beispiele aufgeführt, welche Ausprägungen veränderlicher Zahlungen die SPPI-Bedingung erfüllen – womit die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig ist.
Der Praxisfall, dass Schuldinstrumente eine Option zur (vorzeitigen) Kündigung aufweisen, bei deren Ausübung die (vorzeitige) Zahlung neben Zins- und (Rest-)Nominal ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung darstellen, wobei dieses Entgelt entweder an den Gläubiger oder an den Schuldner – also „symmetrisch“ – fließen kann, ist von IFRS 9.B4.1.11 nicht erfasst. Der IASB ist aber der Auffassung, dass auch für diesen Spezialfall eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten sachgerecht wäre.
Mit dieser geringfügigen Änderung wird nun klargestellt, dass solche Vertragsklauseln , die eine symmetrische Kündigungs- und Entschädigungsmöglichkeit vorsehen, diesem Zahlungsstromkriterium nicht entgegenstehen – egal ob die Entschädigung vom Schuldner oder vom Gläubiger (und überdies unabhängig davon, welche Partei den Vertrag gekündigt hat) gezahlt wird.
Zudem enthält diese Änderung überraschenderweise zwei erläuternde Textziffern (BC4.252 f.), die sich gar nicht auf die eigentliche Änderung beziehen, sondern mit denen – unabhängig vom o.g. Fall von Entschädigungsklauseln – die Anwendung der IFRS 9-Regelungen bei Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten klargestellt wird.